Der verpasste Behandlungstermin – und der bestehende Corona-Verdacht

Die Vorschrift des § 615 BGB ist gemäß § 630b BGB auf Behandlungsverträge im Sinne des § 630a BGB anwendbar. Ein etwaiger Vergütungsanspruch gemäß § 615 Satz 1 BGB richtet sich auch gegen gesetzlich krankenversicherte Patienten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vereinbarung eines Behandlungstermins eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 296 Satz 1 BGB darstellt, verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Vielmehr sind sämtliche Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Interessenlage der Parteien und die Organisation der Terminvergabe durch den Behandelnden sowie deren Erkennbarkeit für die Patienten, zu berücksichtigen.

Der verpasste Behandlungstermin – und der bestehende Corona-Verdacht

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt eine Ergotherapeutin die Patientin auf Zahlung einer Ausfallpauschale für zwei kurzfristig abgesagte Behandlungstermine in Anspruch. In ihrem von der Patientin unterschriebenen Anmeldeformular ist unter der Überschrift „Wichtige Informationen“ unter anderem folgende Regelung enthalten:

Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, müssen diese mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls wird Ihnen unabhängig von einer Begründung des kurzfristigen Ausfalls gemäß § 293 ff. BGB (gesetzliche Regelungen zum Annahmeverzug) eine Ausfallpauschale in Höhe von 25,00 € privat in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vereinbarte, aber nicht abgesagte Termine, die nicht eingehalten werden.

Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie die Vereinbarungen an und erklären sich mit ihnen einverstanden.

Der Bundesgerichtshof verneinte gleichwohl einen Anspruch der Ergotherapeutin auf die Ausfallpauschalen. Die geltend gemachten Ausfallpauschalen ergeben sich weder aus der Vereinbarung in den Anmeldeformularen noch aus § 615 Satz 1 i.V.m. § 630a Abs. 1 BGB. Beide Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Patientin als Gläubigerin der ergotherapeutischen Dienstleistungen durch die Absage der Behandlungstermine in Annahmeverzug im Sinne der §§ 293 ff BGB geraten ist. Dieser konnte nur eintreten, wenn die Ergotherapeutin als Schuldnerin der Behandlung zum vereinbarten Behandlungszeitpunkt zur Leistungserbringung imstande war. Daran fehlte es am 23.03.2020, weil die in § 7 Abs. 3 Satz 2 der Coronaschutzverordnung vom 22.03.2020 bestimmten Maßgaben zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus unter anderem in Ergotherapiepraxen – durch ärztliches Attest nachgewiesene medizinische Notwendigkeit der Behandlung und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen – nicht erfüllt waren. Der Umstand, dass die Patientin die ihr obliegende kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung – die Übergabe ihrer Kinder an die Ergotherapeutin zur Behandlung zu den vereinbarten Zeitpunkten – nicht vorgenommen hat, wirkt sich daher nicht zu ihrem Nachteil aus.

Bei der Regelung einer Ausfallpauschale in den Anmeldeformularen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Einbeziehung in den Vertrag nach § 305 Abs. 2 BGB nicht zweifelhaft ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut1.

In Satz 2 der betreffenden Klausel wird unter Hinweis auf die §§ 293 ff BGB ausdrücklich auf die „gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug“ Bezug genommen. Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittspatienten kommt die Entstehung einer Ausfallpauschale im Fall einer Terminabsage somit nur unter den Voraussetzungen des Gläubigerverzugs in Betracht. Diese Auslegung kann der Bundesgerichtshof selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind2.

Nach § 615 Satz 1 BGB kann der zur Dienstleistung Verpflichtete die nach § 611 BGB vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung der nicht erbrachten Dienste verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Dies beurteilt sich nach §§ 293 ff BGB3. Die Vorschrift gibt keinen selbständigen Anspruch, sondern bewirkt, dass der (ursprüngliche) Vergütungsanspruch dem zur Dienstleistung Verpflichteten erhalten bleibt4.

Die Vorschrift des § 615 BGB ist gemäß § 630b BGB auch auf Behandlungsverträge anwendbar5. Entgegen der Auffassung der Revision entsteht durch die Anwendung von § 615 BGB auf Behandlungsverträge kein Wertungswiderspruch zu dem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 627 BGB oder dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl. § 630d Abs. 3 BGB). Gemäß § 627 BGB hat der Patient die Möglichkeit, sich auch zur Unzeit ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zu lösen, ohne über § 628 BGB hinausgehende Rechtsfolgen befürchten zu müssen. Durch die Kündigung wird das Behandlungsverhältnis ex nunc beendet. Annahmeverzug kann nicht mehr eintreten6. Die einzige Obliegenheit, die das Gesetz dem Patienten auferlegt, besteht darin, den Behandelnden im Wege der Kündigung davon in Kenntnis zu setzen, die Behandlung nicht wahrnehmen zu wollen. Diese Obliegenheit bedingt keine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts. Der Patient kann durch rechtzeitige Kündigung des Vertrages seine Interessen ausreichend wahren7; zur Abgrenzung zwischen der Kündigung des Behandlungsvertrags und der bloßen Terminabsage siehe unten Buchstabe d.

Für den Fall, dass die Patientin und ihre Kinder gesetzlich krankenversichert sein sollten, gilt nichts anderes. Gemäß § 630a Abs. 1 BGB sind Patienten verpflichtet, dem Behandelnden die versprochene Vergütung zu gewähren, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Bei einem Behandlungsvertrag mit einem Kassenpatienten besteht zwar ein Vergütungsanspruch des Behandelnden unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenversicherung8, jedoch nur, soweit eine Behandlung überhaupt stattgefunden hat. Das vergebliche Warten des Behandelnden auf einen zu bestimmter Zeit bestellten Kassenpatienten unterliegt hingegen nicht der Vergütungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Insoweit fehlt es an einer Leistung des Behandelnden, die dem Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist. Die Versichertengemeinschaft hat nicht für Leistungsstörungen einzustehen, die in den persönlichen Verantwortungsbereich des einzelnen Versicherten fallen9. Im Fall des Annahmeverzugs verbleibt es daher bei der aus § 630a Abs. 1 BGB folgenden Pflicht des Kassenpatienten, dem Behandelnden die versprochene Vergütung zu gewähren. Mithin richtet sich ein etwaiger Vergütungsanspruch aus § 615 BGB auch gegen gesetzlich krankenversicherte Patienten10.

Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs sind im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb zu verneinen, weil das Berufungsgericht ein tatsächliches oder wörtliches Angebot der Ergotherapeutin im Sinne der §§ 294, 295 BGB nicht festgestellt hat. Denn die Entbehrlichkeit eines Angebots der Ergotherapeutin folgt aus § 296 Satz 1 BGB. Die Patientin hat ihre Kinder zu den vereinbarten Behandlungszeitpunkten nicht zur Praxis der Ergotherapeutin gebracht und somit eine kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung unterlassen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vereinbarung eines Behandlungstermins eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 296 Satz 1 BGB darstellt, verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die Vereinbarung eines Behandlungstermins ist eine Nebenabrede im Rahmen des Behandlungsvertrages, deren Inhalt im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist11. Dabei sind sämtliche Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Interessenlage der Parteien und die Organisation der Terminvergabe durch den Behandelnden sowie deren Erkennbarkeit für die Patienten, zu berücksichtigen12.

Bei Anwendung dieser Kriterien handelte es sich bei den zwischen den Parteien getroffenen Terminabsprachen jeweils um kalendermäßige Bestimmungen im Sinne des § 296 Satz 1 BGB. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es der Ergotherapeutin nicht möglich, abgesagte Behandlungstermine in weniger als 24 Stunden anderweitig zu vergeben. Daraus folgt, dass sie an ihre Patienten keine Mehrfachtermine, sondern Exklusivtermine vergibt. Deren Verbindlichkeit liegt nicht nur im Interesse der Ergotherapeutin, sondern auch in dem ihrer Patienten, denen dadurch längere Wartezeiten erspart bleiben. Für die Patientin war auch erkennbar, dass die minutengenau vereinbarte Behandlungszeit ausschließlich für ihre Kinder reserviert war, zumal durch den in den Anmeldeformularen enthaltenen Hinweis auf die 24stündige Absagefrist und die Ausfallpauschale hinreichend klargestellt wurde, dass die mit der Ergotherapeutin vereinbarten Behandlungstermine nicht bloß unverbindliche Absprachen, sondern rechtsverbindliche Vereinbarungen sein sollten. Durch ihre Unterschrift erklärte die Patientin aus Sicht der Ergotherapeutin jeweils ihr Einverständnis mit der Verbindlichkeit der Terminvereinbarungen.

Die durch den Telefonanruf am Morgen des Behandlungstages erfolgte Absage der beiden Behandlungstermine stellte auch keine den Annahmeverzug ausschließende Kündigung der Behandlungsverträge nach § 627 BGB dar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekundete die Patientin in dem Telefonat nicht, die Behandlung ihrer Kinder durch die Ergotherapeutin beenden, sondern lediglich, die vereinbarten Termine absagen zu wollen. Die Erklärung der Patientinn war somit – unter Aufrechterhaltung des Behandlungsverhältnisses – ausschließlich auf die Aufhebung beziehungsweise Verlegung der beiden für den 23.03.2020 vereinbarten Termine gerichtet. Darin ist auch keine Teilkündigung lediglich der Terminvereinbarungen zu sehen. Eine solche ist im Rahmen eines einheitlichen Behandlungsverhältnisses gesetzlich nicht vorgesehen. Die Parteien haben sie in den Behandlungsverträgen auch nicht vorbehalten13.

Nach § 297 BGB kommt der Gläubiger jedoch nicht in Verzug, wenn der Schuldner im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Die Bestimmung bezieht sich auf die vorübergehende Unmöglichkeit und besagt, dass bei zeitweiligem Leistungsunvermögen des Schuldners der Gläubiger auch dann nicht in Verzug gerät, wenn er eine notwendige Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen hat14. So liegt der Fall hier.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 der Coronaschutzverordnung vom 22.03.2020, die am 23.03.2020 in Kraft und am 20.04.2020 außer Kraft trat, waren therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, vorübergehend nur gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wurde und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen wurden. Diese Voraussetzungen waren vorliegend im Zeitpunkt der vereinbarten Behandlungstermine nicht erfüllt. Die Patientin hat im Berufungsrechtszug unwidersprochen vorgetragen, dass die Wahrnehmung des konkreten Termins für die Behandlung nicht zwingend erforderlich gewesen sei und auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Es lag auch kein aktuelles, das heißt nach Inkrafttreten der Coronaschutzverordnung ausgestelltes, ärztliches Attest oder eine entsprechende ärztliche Verordnung vor, in welcher die medizinische Notwendigkeit der Behandlung bescheinigt wurde. Vielmehr blieb die Patientin auf Grund der möglichen COVID19-Erkrankung ihres Sohnes J. zu Hause, um die weitere Entwicklung abzuwarten, und suchte nicht einmal die Praxis ihres Hausarztes auf. Ob der ergotherapeutischen Behandlung der beiden Kinder eine frühere (ältere) ärztliche Verordnung für Heilmittel zugrunde lag, kann dahinstehen, weil jedenfalls unter den gegebenen Umständen – lediglich Behandlung von Konzentrationsstörungen – eine Behandlung am 23.03.2020 unstreitig nicht dringend geboten war (zu diesem Erfordernis siehe auch § 7 Abs. 3 Satz 3 der Coronaschutzverordnung NW).

Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ergotherapeutin in ihrer Praxis bereits am Nachmittag des 23.03.2020 ein der Coronaschutzverordnung entsprechendes Patienten- und Hygienemanagement umgesetzt hatte. Zwar trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für das vorübergehende Leistungsunvermögen des Schuldners15. Da die Patientin in der Berufungsbegründung16 jedoch vorgetragen hat, dass bereits zum Zeitpunkt der Terminabsage verschiedene öffentlichrechtliche Verordnungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des infektiösen Coronavirus gegolten hätten und durch ihre möglicherweise bereits infizierten Kinder eine Gefährdung der Ergotherapeutin selbst, ihres Praxispersonals oder anderer Patienten bestanden habe, war die Ergotherapeutin – jedenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast17 – gehalten, zu den von ihr in den Praxisräumen getroffenen Schutzmaßnahmen vor Infektionen näher vorzutragen. Daran fehlt es völlig.

Bei unterstellter fehlender Nachholbarkeit der abgesagten Behandlungstermine würde sich an dem Ergebnis nichts ändern. Endgültige Unmöglichkeit der Leistung schließt den Gläubigerverzug aus18. Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit, verliert aber zugleich den Anspruch auf die Gegenleistung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB.

Da die in den Anmeldeformularen enthaltene Klausel zur Berechtigung einer Ausfallpauschale bereits deshalb nicht eingreift, weil die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs (§§ 293 ff BGB) nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob sie im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB standhalten würde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2022 – III ZR 78/21

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 08.10.2020 aaO Rn. 32 mwN[]
  2. st. Rspr.; vgl. nur Bundesgerichtshof aaO Rn. 30 mwN[]
  3. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 615 Rn. 7[]
  4. Grüneberg/Weidenkaff aaO Rn. 3[]
  5. vgl. MünchKomm-BGB/Henssler aaO § 615 Rn. 9; Spickhoff/Spickhoff aaO § 630b BGB Rn. 5; Staudinger/Gutmann, BGB, Neubearb.2021, § 630b Rn. 89[]
  6. vgl. BGH aaO Rn. 26, 28; Grüneberg/Weidenkaff aaO Rn. 13[]
  7. vgl. Koch in FS Strätz, 2009, S. 289, 306; Muthorst, ZGS 2009, 409, 413; Poelzig, VersR 2007, 1608, 1610[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 351/04, BGHZ 163, 42, 46 mwN; BGH, Urteil vom 10.01.1984 – VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 257 ff[]
  9. BSGE 31, 33, 36 f[]
  10. Lafontaine in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 630b Rn. 130 [Stand: 1.02.2020]; Staudinger/Gutmann, aaO § 630b Rn. 101; Arnold, GesR 2008, 232, 233 f; Muthorst aaO S. 414; Poelzig aaO S. 1608 f; Schinnenburg, MDR 2008, 837, 839 f[]
  11. vgl. AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817; Muthorst aaO S. 413; Poelzig aaO S.1610; Pohl, ZM 1966, 265[]
  12. vgl. AG Meldorf, NJW-RR 2003, 1029; AG Dortmund, MedR 1992, 348 f; Reuter aaO S. 51; Schinnenburg aaO S. 838[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1992 – IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1322 mwN[]
  14. Grüneberg/Grüneberg aaO § 297 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Ernst aaO § 297 Rn.1[]
  15. Grüneberg/Grüneberg aaO § 297 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Ernst aaO § 297 Rn. 4[]
  16. S. 5[]
  17. siehe hierzu z.B. BGH, Urteile vom 19.05.2016 – III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842 Rn. 40; und vom 28.05.2020 – III ZR 58/19, BGHZ 226, 39 Rn. 33; Versäumnisurteil vom 04.02.2021 – III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn.19[]
  18. Grüneberg/Grüneberg aaO § 293 Rn. 3[]

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