Der verspätete Streit um die Aktivlegitimation der Klägerin

Das Bestreiten der „Aktivlegitimation“ (hier gemeint: Prozessführungsbefugnis) der Klägerin durch den Beklagten in der Berufungsbegründung kann nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.

Der verspätete Streit um die Aktivlegitimation der Klägerin

Tatsachenvortrag zu den von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen darf nicht unter Anwendung von Präklusionsvorschriften unberücksichtigt bleiben1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2021 – V ZR 284/19

  1. vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1985 – IX ZR 73/85, NJWRR 1986, 157 f.[]

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