Das Bestreiten der „Aktivlegitimation“ (hier gemeint: Prozessführungsbefugnis) der Klägerin durch den Beklagten in der Berufungsbegründung kann nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.
Tatsachenvortrag zu den von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen darf nicht unter Anwendung von Präklusionsvorschriften unberücksichtigt bleiben1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2021 – V ZR 284/19
- vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1985 – IX ZR 73/85, NJWRR 1986, 157 f.[↩]
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