Die „Berufungsbegründung“ als Berufungseinlegung

Eine Nachholung der versäumten Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO ist entbehrlich, wenn diese, wenn auch verspätet, bereits vor dem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist vorgenommen worden ist1.

Die „Berufungsbegründung“ als Berufungseinlegung

So hat im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Beklagte mit dem als „Berufungsbegründung“ bezeichneten Schriftsatz das Rechtsmittel nicht nur begründet, sondern zugleich – unbedingt – Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegt (§ 519 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dieser Schriftsatz enthielt nicht nur die Bezeichnung des Urteils, gegen das sich die Beklagte wendet (§ 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Er macht auch zweifelsfrei deutlich, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entscheidend ist, dass der Erklärung die Absicht, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, eindeutig zu entnehmen ist2. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Schriftsatz gerecht. Die Bezeichnung als „Berufungsbegründung“ steht der Beurteilung nicht entgegen, dass es sich zugleich um eine Berufungsschrift handelt, da eine wirksame Berufungsschrift nicht davon abhängt, dass sie ausdrücklich als „Berufung“ bezeichnet ist3.

Es gereicht der Beklagten nicht zum Nachteil, dass sie nicht rechtzeitig Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung beantragt hat. Aufgrund der vorgenannten Umstände kann gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juni 2014 – VIII ZB 23/14

  1. vgl. hierzu BGH, Urteile vom 17.01.2013 – III ZR 168/12, NJW-RR 2013, 692 Rn. 16; vom 26.01.1978 – VII ZB 20/77, VersR 1978, 449[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 17.07.2008 – V ZB 151/07, FamRZ 2008, 1926 Rn. 9; vom 23.06.2005 – I ZB 15/05, MDR 2006, 110; vom 19.11.1997 – XII ZB 157/97, NJW-RR 1998, 507; vom 25.11.1986 – VI ZB 12/86, NJW 1987, 1204 unter II[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 17.07.2008 – V ZB 151/07, aaO Rn. 11; vom 25.11.1986 – VI ZB 12/86, aaO[]