Die Klage beim unzuständigen Gericht – und die einseitige Erledigungserklärung

Hat der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und erklärt er nach Begleichung der Klageforderung die Hauptsache einseitig für erledigt, so setzt die Feststellung der Erledigung der Hauptsache voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen1.

Die Klage beim unzuständigen Gericht – und die einseitige Erledigungserklärung

Die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist2.

Der Bundesgerichtshof teilt indes nicht die Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart3, dass es der Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht entgegenstehe, wenn die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beim unzuständigen Gericht anhängig ist und ein Verweisungsantrag erst danach angebracht wird. Er schließt sich unter Modifizierung seines im Beschluss vom 28.02.20194 eingenommenen Standpunkts nunmehr der im Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22.05.20195 dargelegten Auffassung an, wonach bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn der Kläger zuvor bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Ist letzteres nicht der Fall, wird die Verweisung also erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hingegen als unbegründet abzuweisen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hebt zwar zutreffend hervor, dass der Mangel der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abgesehen von den Fällen seiner Überwindung durch eine rügelose Einlassung der beklagten Partei (§§ 39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO) durch eine auf Antrag auszusprechende Verweisung behoben und auf diese Weise unschwer „abgestreift“ werden kann (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO)6. Das Verfahren soll nicht an einer Zuständigkeitsvorschrift scheitern, wenn es vor einem anderen Gericht durchgeführt werden kann. Dies dient dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit7. Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei8. Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit der bindenden Verweisung an das zuständige Gericht mithin durchaus geeignet, eine klagestattgebende Sachentscheidung zu bewirken, und hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss9.

Andererseits ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussetzt; den Mangel der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von diesem Grundsatz auszunehmen, ist nicht sachgerecht10. Eine Reihe von anderen Zulässigkeitssowie von Begründetheitsmängeln kann nämlich ebenfalls unschwer durch späteres Prozessverhalten des Klägers behoben werden, mit der Folge, dass der Klage sodann bei regelmäßig voller Kostenbelastung der Beklagtenseite stattzugeben wäre. Demgegenüber ist die Anrufung des unzuständigen Gerichts für den Kläger gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO stets mit der Belastung der hierdurch verursachten Mehrkosten verbunden. Eine Privilegierung des Zuständigkeitsmangels im Verhältnis zu anderen Zulässigkeitsoder Begründetheitsmängeln überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben11.

Der Misserfolg der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts findet seine innere Rechtfertigung darin, dass dieser Mangel allein in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt12. Ein materiellrechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der Prozesskosten13 wird dementsprechend in solchen Fällen regelmäßig nicht begründet sein14. Den schutzwürdigen Belangen des Klägers wird hinlänglich dadurch Rechnung getragen, dass es ausreicht, wenn dieser vor dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Solchenfalls hat der Kläger nämlich bereits vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses alles in seiner Rechtsmacht Stehende zur Beseitigung des Zuständigkeitsmangels unternommen, und es liegt nunmehr allein noch bei dem (unzuständigen) Gericht, der gesetzlichen Pflicht zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht nachzukommen; wann die Verweisung geschieht, steht nicht im Einflussbereich des Klägers und kann ihm folglich auch nicht zum Nachteil angerechnet werden15.

Hiernach hat das Oberlandesgericht Stuttgart im Ergebnis zu Recht die Erledigung der Hauptsache festgestellt, soweit es um die Zinsforderung und die vorgerichtlichen Anwaltskosten geht. Zum Zeitpunkt der Begleichung der Zinsen hatte die Klägerin bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht gestellt, und zum Zeitpunkt der Bezahlung der Anwaltskosten war der Rechtsstreit schon dort anhängig geworden. Insoweit ist die Revision der Beklagten unbegründet und zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Feststellung der Erledigung der Hauptforderung von 1.100 € ist das Berufungsurteil hingegen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil der Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nämlich von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht festgestellt, ob der Verweisungsantrag der Klägerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (hier: der Erfüllung der Hauptforderung) bereits gestellt worden war oder erst danach eingegangen ist. Eine eigene Feststellung hierzu ist dem Bundesgerichtshof gemäß § 559 Abs. 1 ZPO versagt.

Bei den noch zu treffenden Feststellungen wird das Oberlandesgericht Stuttgart zu beachten haben, dass es für den Eintritt der Erfüllungswirkung in Bezug auf die Hauptforderung darauf ankommt, wann genau die Gutschrift auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt ist, und zwar in der Weise, dass die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat16, und ob die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Empfang der Zahlung ermächtigt waren (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. November 2019 – III ZR 16/18

  1. Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom 22.05.2019 – III ZR 16/18, NJW 2019, 2544[]
  2. st. Rspr.; s. z.B. BGH, Urteile vom 01.06.2017 – VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30; und vom 22.02.2018 – IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 jew. mwN[]
  3. OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2017 4 U 143/17[]
  4. BGH, Beschluss vom 28.02.2019 – III ZR 16/18, BeckRS 2019, 3689[]
  5. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – III ZR 16/18, NJW 2019, 2544[]
  6. s. BGH, Urteil vom 21.09.1961 – III ZR 120/60, BGHZ 35, 374, 377[]
  7. vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23.03.1988 IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 21.09.1961 aaO; und vom 20.02.1986 – III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257[]
  9. BGH, Urteil vom 17.04.1984 – IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Beschluss vom 18.03.2010 – I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037, 1038 Rn. 15[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 aaO S. 2545 Rn. 10 f; so auch Schäfer, NJW 2019, 2547 und BeckOK/ZPOJaspersen, § 91a Rn. 56a [Stand: 1.09.2019][]
  11. s. BGH, Urteile vom 11.11.1990 – I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag]; und vom 28.06.2018 – I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22.05.2019 aaO Rn. 7[]
  12. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 aaO S. 2546 Rn. 16; Schäfer aaO[]
  13. s. hierzu Vossler, NJW 2002, 2373, 2374 Fn. 13 und Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 aaO Rn.20 mwN[]
  15. s. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 aaO Rn. 22; s. auch Schäfer aaO; Jaspersen aaO[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005 – – XI ZR 338/03, NJW 2005, 1771 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 362 Rn. 10[]