Zur Verjährung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche in einem sogenannten Dieselfall hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung bezogen.
Dem zugrunde lag ein Gebrauchtwagenkauf, bei dem das zum Abschluss des Kaufvertrags verwendete Bestellformular folgende Klausel enthielt:
„Bei Vorführ- und Geschäftsfahrzeugen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel – in Abänderung der in Ziffer – VII 1 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelung – mit der Erstzulassung lt. Eintrag im Fahrzeugbrief. In jedem Fall bleibt aber eine Verjährungsfrist von einem Jahr erhalten.“
Das laut Eintrag im Fahrzeugbrief am 7.05.2015 erstmals zugelassene Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 ausgestattet und unterliegt einem noch nicht bestandskräftigen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: VO [EG] Nr. 715/2007) erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Aufgrund einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) wird die Abgasrückführung bei geringeren Außentemperaturen zurückgefahren.
Dem Gebrauchtwagenkäufer wurde das Fahrzeug am 14.01.2016 übergeben. Mit Schreiben vom 05.01.2018 rügte er die Verwendung des Thermofensters als Mangel und forderte die Autohändlerin auf, einen Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs anzuerkennen. Unter dem 12.01.2018 erklärte er unter Bezugnahme auf ein ablehnendes Antwortschreiben der Autohändlerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Gebrauchtwagenkäufer ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Autohändlerin wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit dem Thermofenster ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu. Bei dem Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die die Autohändlerin gegenüber dem KBA bewusst verschwiegen habe. Zudem erachtet der Gebrauchtwagenkäufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag für wirksam.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Mainz hat die auf Zahlung von 48.853, 33 € (Kaufpreis abzgl. Nutzungsentschädigung) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Klageantrag zu 1), Zahlung von Deliktszinsen (Klageantrag zu 2), Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3) und Feststellung des Annahmeverzugs der Autohändlerin (Klageantrag zu 4) gerichtete Klage abgewiesen1. Die Berufung des Gebrauchtwagenkäufers hat das Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen2. Mit Ausnahme der Deliktszinsen verfolgt der Gebrauchtwagenkäufer mit der vom Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Revision sein Klageziel weiter. Der Bundesgerichtshof hob nun das Berufungsurteil insoweit auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht Koblenz. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand:
Mit der Begründung des Oberlandesgerichts Koblenz kann ein Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 434 Abs. 1, § 440, § 323 Abs. 1, §§ 346, 348 BGB nicht verneint werden. Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen solchen Anspruch in Erwägung gezogen, Feststellungen zu den materiellen Voraussetzungen aber nicht getroffen, weil es kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche – ihr Bestehen unterstellt – aufgrund der in den Kaufvertrag einbezogenen Klausel zur Verkürzung der Verjährungsfrist für verjährt erachtet hat. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bislang vom Oberlandesgericht Koblenz getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Rücktritt des Gebrauchtwagenkäufers vom Kaufvertrag jedenfalls gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, weil der etwaige Nacherfüllungsanspruch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt gewesen ist.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass es sich bei der Klausel im Kaufvertrag, wonach „der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel“ – bei einer Mindestverjährungsfrist von einem Jahr – bereits mit der Erstzulassung laut Eintrag im Fahrzeugbrief beginnt, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Autohändlerin zur Verjährung ihrer Haftung wegen Sachmängeln handelt.
Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Oberlandesgerichts Koblenz, die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB stand.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat unterstellt, dass der Gebrauchtwagenkäufer den Kaufvertrag als Verbraucher geschlossen hat. Damit ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die in § 309 BGB geregelten Klauselverbote (unmittelbar) Anwendung finden.
Gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung im Sinne dieser Vorschriften ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen3.
Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt verstößt die oben beschriebene Klausel zur Verjährungsfrist gegen diese Vorgaben. Sie führt hiernach dazu, dass der Beginn der Verjährung von sämtlichen Ansprüchen des Käufers wegen Sachmängeln bei gebrauchten Fahrzeugen abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 438 Abs. 2 BGB, wonach die Verjährung mit Ablieferung des Fahrzeugs beginnt, vorgezogen und auf diese Weise die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf bis zu ein Jahr verkürzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klausel nach ihrem Wortlaut auf den „Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel“ bezieht. Sie ist – zumindest gemäß § 305c Abs. 2 BGB – so auszulegen, dass damit die Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln nicht nur im engeren Sinne gemeint ist und die zeitliche Haftungsbegrenzung auch (Folge)Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit erfasst4. In diesem Sinne hat auch das Oberlandesgericht Koblenz die Klausel verstanden. Ihren Anwendungsbereich einschränkende Bestimmungen hat es nicht festgestellt.
Die verbotswidrige Begrenzung der Haftung für die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB aufgeführten Fälle hat zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. An ihre Stelle treten gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. Eine geltungserhaltene Reduktion kommt nicht in Betracht5.
Dem Gebrauchtwagenkäufer wurde das Fahrzeug am 14.01.2016 übergeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Autohändlerin das Rücktrittsschreiben des Gebrauchtwagenkäufers vom 12.01.2018 zugegangen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dies noch innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist für den Nacherfüllungsanspruch geschehen ist.
Nach alldem war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist zu einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in der Lage, weil der Rechtsstreit wegen der nachzuholenden tatrichterlichen Feststellungen zum Rücktritt des Gebrauchtwagenkäufers vom Kaufvertrag nicht endentscheidungsreif ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2022 – III ZR 263/20
- LG Mainz, Urteil vom 29.07.2019 – 5 O 423718[↩]
- OLG Koblenz, Urteil vom 14.09.2020 – 12 U 1464/19[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn.19 m. umfangr. w.N.; und vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, ZIP 2013, 1672 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2013 aaO Rn. 16 f[↩]
- vgl. zB BGH, Urteil vom 15.11.2006 aaO Rn. 21 f[↩]











