Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

Abgesehen von dem – hier nicht gegebenen – Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert1.
Soweit das Rechtsmittelinteresse – wie hier – gemäß den §§ 2, 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat2.
Auf dieser Grundlage begegnet es für den Bundesgerichtshof aus Rechtsgründen keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des Beklagten auf nicht mehr als 600 € festgesetzt hat, weil der für die geschuldete Auskunft erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten diesen Betrag nicht übersteigt.
Infolge der umfassenden Verpflichtung des Beklagten zur Auskunft kann sich dieser auch nicht mit Erfolg auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung berufen. Entsprechend ist bei der Bemessung der Beschwer hier auch nicht ein möglicher Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe gegebenenfalls Vollstreckungsversuche abzuwenden3.
Allerdings hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner vom erstinstanzlichen Gericht abweichenden Wertbemessung mit bis zu 600 € die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nachzuholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulassung der Berufung entschieden, weil es rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterlegenen Partei mit der Berufung anfechtbar ist, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind4. Denn in diesem Fall hatte das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung, über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu entscheiden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2017 – IV ZB 18/16
- BGH, Beschluss vom 04.06.2014 – IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; BGH, Urteil vom 27.02.2013 – IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 09.11.2011 – IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2013 – IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 12[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 04.06.2014 – IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – XII ZB 12/16, NJW-RR 2016, 1287 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2011 – IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 21.01.2016 – V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 15; vom 23.03.2011 – XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Rn. 1416; vom 26.10.2010 – VI ZB 74/08, VersR 2011, 646 Rn. 12; vom 27.04.2010 – VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 3[↩]