Fristberechung durch das Büropersonal und Vermerk über das Zustelldatum

Zur einer ordnungsgemäßen Organisation des Fristenwesens in einem Anwaltsbüro gehört nicht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem Büropersonal muss auch aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht maßgeblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken1.

Fristberechung durch das Büropersonal und Vermerk über das Zustelldatum

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Dabei ist er zwar nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befugt, die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten zu überlassen2. Jedoch hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Insbesondere muss ein Rechtsanwalt sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird3. Hierzu bedarf es eines besonderen Vermerks, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist.

Eine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Zustellungsdatums bieten allein die Angaben in der die Zustellung dokumentierenden Urkunde, also in dem vom Anwalt unterzeichneten Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) oder aber – wie hier – in der Postzustellungsurkunde nebst Umschlag (§§ 180, 182 ZPO). Damit nach Rücksendung eines unterzeichneten Empfangsbekenntnisses nicht jeder tragfähige Anhalt für den Zeitpunkt der Zustellung verloren geht, gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Anwalts, durch besondere Anordnungen dafür Sorge zu tragen, dass sein Personal nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses das dort angegebene Zustellungsdatum in den Handakten oder anderweitig festhält und sich nicht auf die Richtigkeit eines Eingangsstempels verlässt4. Entsprechendes gilt, wenn die Zustellung durch Postzustellungsurkunde bewirkt und das Datum der Zustellung auf dem Postumschlag vermerkt worden ist. Da auch hier die Gefahr besteht, dass das abgestempelte Eingangsdatum nicht mit dem Zeitpunkt der Zustellung übereinstimmt, muss durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt sein, dass der Fristenlauf nicht anhand des Eingangsstempels, sondern aufgrund des Zustellervermerks auf dem Umschlag des zugestellten Schriftstücks (vgl. § 180 Satz 3 ZPO) berechnet und notiert wird.

Den für eine ordnungsgemäße Fristermittlung unerlässlichen Vermerk über den Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils vermag ein Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem zugestellten Urteil nicht zu ersetzen5. Er gibt keine Auskunft über den Zeitpunkt der Zustellung, weil das Datum auf dem im Anwaltsbüro angebrachten Eingangsstempel nicht mit dem Datum übereinzustimmen braucht, unter dem der Anwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat6, oder unter dem auf sonstige Weise die Zustellung des Urteils bewirkt worden ist.

Dabei kann offen bleiben, ob ein Rechtsanwalt sein Personal anzuweisen hat, den Umschlag eines mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Schriftstücks zu verwahren. Jedenfalls hat er der für das Fristenwesen zuständigen Kanzleikraft eindeutige Anweisungen hinsichtlich der Feststellung, Berechnung und Notierung von Fristen zu erteilen, die so beschaffen sein müssen, dass die Einhaltung einer Frist auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs gewährleistet ist7. Dazu gehört nicht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem Büropersonal muss auch aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht maßgeblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2010 – VIII ZB 12/10

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.10.1990 – XII ZB 73/90, VersR 1991, 124; und 15.07.1998 – XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.01.2000 – VII ZB 20/99, NJW 2000, 1872; und vom 05.02.2003 – VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, m.w.N.[]
  3. vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16.04.1996 – VI ZR 362/95, NJW 1996, 1968; und vom 05.11.2002 – VI ZR 399/01, NJW 2003, 435; jeweils m.w.N.[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.10.1990 – XII ZB 73/90, VersR 1991, 124; und vom 15.07.1998 – XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.04.1996, aaO; vom 10.10.1991 – VII ZB 4/91, NJW 1992, 574[]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.04.1987 – VIII ZB 5/87, VersR 1987, 1013; vom 13.03.1991 – XII ZB 22/91, VersR 1992, 118; und vom 16.04.1996, aaO; jeweils m.w.N.[]
  7. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 05.02.2003, aaO, m.w.N.[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.1998, aaO[]