Fristenkontrolle bei der Berufungsbegründung

Bei der Vorlage der Handakten zur Einlegung der Berufung muss der Prozessbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist kontrollieren.

Fristenkontrolle bei der Berufungsbegründung

So hat der Bundesgerichtshofs in einem bei ihm anhängigen Verfahren festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers die Frist zur Berufungsbegründung schuldhaft versäumt hat, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht ausgeführt hat, als ihm die Akten zur Unterzeichnung der Berufungsschrift vorgelegt worden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt einem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob eine zu beachtende Frist richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die eigenverantwortliche Fristenkontrolle muss zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakte, aber dann erfolgen, wenn die Akten dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Darauf, ob die Vorlage der Handakte wegen der Berufungsbegründungsfrist oder aus Anlass einer anderen fristgebundenen Prozesshandlung, wie hier der Einlegung der Berufung, erfolgt ist, kommt es nicht an. Denn der Rechtsanwalt muss im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Auch wenn Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich die Kontrollpflicht daher nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Für die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist gilt nichts anderes. Wird ihre Kontrolle zurückgestellt, besteht die Gefahr, dass eine fehlerhafte Berechung nicht rechtzeitig auffällt. Dieses Risiko einzugehen, ist nicht gerechtfertigt; eine zusätzliche Belastung des Rechtsanwalts ist, so der BGH, mit der gebotenen frühzeitigen Kontrolle nicht verbunden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2009 – Xa ZB 34/08

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