Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör.

Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung der Klageanträge, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt1. Will das Gericht einem solchen Antrag abweichend von einer naheliegenden Auslegung eine engere Bedeutung beimessen, die zur Klageabweisung führt, so muss es die Partei auf die beabsichtigte Auslegung ihres Klageantrages hin- weisen. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag klarzustellen und gegebenenfalls den Bedenken des Gerichts anzupassen2.
Der nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotene Hinweis ist in diesem Fall nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat3. Die ergänzende Formulierung „und im Zusammenhang mit“ deutet bei objektivem Verständnis nicht zwingend auf eine Erweiterung der Feststellung in Bezug auf außerhalb der Aufstellung im Schreiben vom 05.04.2017 liegende weitere Forderungen der Beklagten hin. Ohne einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts gegenüber der Klägerin, dass es dieser Formulierung im Klageantrag eine eigenständige Bedeutung beimessen wolle und diesen daher teilweise für nicht hinreichend bestimmt halte, musste die Klägerin ihren Feststellungsantrag im Hinblick auf die beanstandete Formulierung nicht abändern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2021 – VII ZR 113/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZR 95/06 Rn. 5, NJW-RR 2010, 70[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2016 – VII ZR 47/13 Rn. 11, BauR 2016, 1211 = NZBau 2016, 431; Beschluss vom 06.07.2010 – VI ZR 177/09 Rn. 3, NJW-RR 2010, 1363[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZR 95/06 Rn. 6, NJW-RR 2010, 70[↩]