Berufungsanträge sind gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schrift- sätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll1.

Ein unbezifferter Antrag kann grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden2.
Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden3.
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger aber im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll4. Dabei kann ein unbezifferter Antrag grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden5.
Gemessen hieran war im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der die Berufungsbegründung enthaltene Be- rufungsantrag hinreichend bestimmt. Danach hat die Klägerin klar zu erkennen gegeben, dass sie bezogen auf den Unterhaltszeitraum ab Oktober 2009 die Stufenklage, wie sie sie in der ersten Instanz erhoben hat, weiterverfolgt. Ihrem Berufungsbegehren lässt sich demgemäß entnehmen, dass die Klägerin insoweit die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und eine Entscheidung auf der Leistungsstufe erst nach Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erstrebt.
Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden.
Keinesfalls wird der Fortsetzungstermin von Amts wegen bestimmt6.
Gemessen hieran hätte das Gericht im vorliegenden Fall nicht über die Leistungsstufe entscheiden dürfen. Das Amtsgericht hat in demselben Termin, in dem es aufgrund des von der Klägerin gestellten Stufenantrags das Teilanerkenntnisurteil über die Auskunftsverpflichtung des Beklagten erlassen hat, von Amts wegen einen Fortsetzungstermin bestimmt. Obgleich die Klägerin kurz vor dem Fortsetzungstermin dessen Aufhebung mit der Begründung beantragt hatte, dass der Beklagte noch keine Auskunft erteilt habe, hat das Amtsgericht diesen Termin durchgeführt und aufgrund dessen über den Leistungsantrag entschieden. Dieser Verfahrensfehler wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin in dem Fortsetzungstermin einen unbezifferten Antrag gestellt hat. Damit hat sie deutlich zu erkennen gegeben, dass sie zu einer Präzisierung noch nicht in der Lage ist und deshalb auch keine Entscheidung hierüber begehrt. Das wird überdies dadurch bestätigt, dass die Klägerin in demselben Termin wegen der bislang unterbliebenen Auskunft einen Zwangsgeldantrag gegen den Beklagten gestellt hat.
Im Übrigen durfte das Berufungsgericht der Klägerin auch nicht vorhalten, dass sie den Zahlungsantrag hätte beziffern können, wobei insoweit worauf die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht hinweist allein die Zulässigkeit der Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesprochen ist.
Bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hatte der Beklagte die gemäß dem Teilurteil geschuldete Auskunft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht erteilt. Das vom Beklagten in der Verhandlung vor dem Amtsgericht kommentarlos übergebene Konvolut von Belegen stellt keine Auskunft über sein Einkommen dar. Die geschuldete Auskunft erfordert vielmehr eine systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und muss dem Auskunftsgläubiger die Ermittlung des Einkommens ermöglichen7. Mithin war die Klägerin mangels hinreichender Auskunftserteilung noch nicht zu einer Bezifferung ihres Antrages verpflichtet bzw. in der Lage. Im Übrigen handelte es sich bei der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgten Bezifferung um eine zulässige Präzisierung des Klagantrags, die nicht einmal eine Klageänderung darstellt8.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2014 – XII ZB 522/14
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.06.2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443[↩]
- im Anschluss an BGH Urteil vom 09.10.1974 – IV ZR 164/73 WM 1974, 1162[↩]
- im Anschluss an BGH Urteil vom 24.05.2012 – IX ZR 168/11 FamRZ 2012, 1296[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.06.2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 mwN[↩]
- BGH Urteil vom 09.10.1974 – IV ZR 164/73 WM 1974, 1162, 1164[↩]
- BGH Urteil vom 24.05.2012 – IX ZR 168/11 FamRZ 2012, 1296 Rn. 28 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.10.2014 XII ZB 385/13 16 und BGH, Urteil vom 29.06.1983 IVb ZR 391/81 FamRZ 1983, 996, 998[↩]
- MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 254 Rn. 23[↩]