Bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich der Tenor maßgebend1.
Dies gilt auch dann, wenn etwa das Beschwerdegericht in dem Tenor die Rechtsbeschwerde zugelassen, abweichend davon aber die Voraussetzungen für die Zulassung in den Gründen verneint hat. Allein der nicht auf den konkreten Fall bezogene Satz in den Gründen der Entscheidung, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde seien nicht gegeben, lässt nicht erkennen, dass die Zulassung versehentlich erfolgt ist (§ 319 Abs. 1 ZPO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2018 – V ZB 260/17
- vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 36[↩]











