Die Frage, ob bei fiktiver Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall auch die sogenannten UPE-Aufschläge ersatzfähiger Schaden sind, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Bei diesen UPE-Aufschlägen handelt es sich um branchenüblich erhobene Zuschläge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen als prozentualer Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers erhoben werden und mit denen insbesondere der Aufwand der Reparaturwerkstatt abgegolten werden soll, der mit der – zum Zwecke einer Verkürzung der Reparaturdauer erfolgenden – ständigen Vorhaltung von Originalersatzteilen verbunden ist. Der Aufschlag kann dabei durchaus bis zu 20 % der Preisempfehlung des Herstellers betragen.
Nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung können diese prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung, also der Abrechnung auf Gutachtenbasis, verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind1, denn schließlich hat der Unfallverursacher den Schaden komplett wieder gutzumachen.
So urteilte jetzt auch das Amtsgericht Coburg: Die Eigentümerin eines beschädigten Kfz hatte mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Gutachtensbasis abgerechnet. In dem Gutachten waren knapp 700 € an UPE-Aufschlägen (20 % auf die Ersatzteilbeträge) enthalten, welche die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht bezahlen wollte. Die Haftpflichtversicherung war der Meinung, diese Beträge seien nur bei tatsächlichem Anfall – also nach durchgeführter Reparatur – zu erstatten.
Das Amtsgericht Coburg gab dem Unfallgeschädigten Recht: Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte kann dabei frei entscheiden, wie er den Schadensersatzbetrag verwendet. Jedenfalls, wenn zur Schadensbehebung in der Region des Geschädigten die Aufwendung von UPE-Aufschläge erforderlich ist, hat der Schadensverursacher diese Beträge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Nachdem sich die Üblichkeit der Aufschläge aus dem von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ergab, musste die beklagte Versicherung bezahlen.
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 18. Februar 2009 – 14 C 1336/08 (rechtskräftig)
- vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – I-1 U 246/07[↩]