Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasst die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst1.
Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasst die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann2. So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist3.
Diese Voraussetzung war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erfüllt, da die Rechte des Gläubigers verletzt werden, solange die von der Schuldnerin ins Internet eingestellte Videoaufnahme und deren Begleittext dort noch zu finden sind4.
Die Zuwiderhandlung erfolgte hier auch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Schuldnerin das durch die einstweilige Verfügung verhängte Verbot beachten musste:
Ist die einstweilige Verfügung – wie hier – durch Beschluss angeordnet worden, hat der Schuldner das verhängte Verbot zu beachten, sobald ihm die Beschlussverfügung und die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittelandrohung im Parteibetrieb nach § 922 Abs. 2 ZPO zugestellt worden sind5.
§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Schuldners voraus6.
Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt: Die Schuldnerin hat vorsätzlich gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, weil sie die Videoaufnahme und deren Begleittext bewusst nicht von der fraglichen Internetseite (hier: Facebook) entfernt hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – I ZB 118/15
- BGH, Urteil vom 19.11.2015 – I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 – Hot Sox, mwN; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212[↩]
- BGH, Urteil vom 22.10.1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 04.02.1993 – I ZR 42/91, BGHZ 121, 242, 247 f. TRIANGLE; Urteil vom 18.02.1972 – I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 – Teerspritzmaschinen; Urteil vom 28.01.1977 – I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 – Gebäudefassade[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 67 = WRP 2015, 356 – CT-Paradies[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 – I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 Rn. 17 = WRP 2015, 209 – Nero, mwN; zur Urteilsverfügung vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 12[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11[↩]
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- Landgericht Hamburg: Juliette Kober











