Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam geworden ist.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das erstinstanzlich damit befasste Landgericht München – I hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat es die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 12.02.2021 antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 2.000.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 17.02.2021 und der Beklagten am 19.02.2021 zugestellt worden. Bereits mit einem bei Gericht am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 18.02.2021 hat die Beklagte „gegen ein möglicherweise bereits ergangenes Versäumnisurteil“ Einspruch eingelegt sowie Klagabweisung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil beantragt. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 hat die Beklagte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Einspruchsfrist beantragt und erneut Einspruch eingelegt. Das Landgericht München – I hat sich mit Beschluss vom 20.05.2021 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Wiesbaden verwiesen. Dieses hat den Einspruch der Beklagten als zulässig behandelt und unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und der Klage stattgegeben2. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat angenommen, die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO habe erst mit der Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte am 19.02.2021 begonnen. Eine frühere Zustellung habe die Beklagte nicht bewiesen. Davon ausgehend sei die Frist des § 339 Abs. 1 ZPO am 5.03.2021 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist habe die Beklagte nicht wirksam Einspruch eingelegt. Der Einspruch der Beklagten vom 18.02.2021 sei unwirksam, da im Zeitpunkt seiner Einlegung das Versäumnisurteil noch nicht an beide Parteien zugestellt und damit noch nicht existent gewesen sei. Ein Urteil werde erst durch die förmliche Verlautbarung – die Verkündung – mit allen prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen existent. Bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren werde die Verkündung des Urteils durch die letzte Zustellung ersetzt, sodass das Versäumnisurteil erst mit der Zustellung an die Beklagte am 19.02.2021 existent geworden sei. Der Einspruch gegen ein im schriftlichen Vorverfahren zwar erlassenes, aber noch nicht an beide Parteien zugestelltes Urteil sei unwirksam. Es könne offenbleiben, ob dann, wenn ein für die Existenz eines wirksamen Versäumnisurteils sprechender Rechtsschein gesetzt worden sei, der Einspruch auch vor der zweiten Zustellung zulässig sei, denn es fehle hier jedenfalls an einem solchen Rechtsschein. Unabhängig davon handele es sich bei dem Einspruch der Beklagten um eine durch den späteren Erlass eines Versäumnisurteils bedingte Prozesshandlung, die unzulässig sei.
Der am 4.05.2021 eingelegte Einspruch sei verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs komme nicht in Betracht.
Auf die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen:
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt war der von der Beklagten am 18.02.2021 eingelegte Einspruch statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar erfolgte die Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte nach den von der Revision nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt erst am 19.02.2021. Das Versäumnisurteil war aber jedenfalls deshalb am 18.02.2021 bereits einspruchsfähig, weil dessen Zustellung an den Kläger am 17.02.2021 bewirkt worden war.
Allerdings ist es umstritten, ob gegen ein nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werden kann, bevor die letzte der anstelle der Verkündung zu bewirkenden Zustellungshandlungen wirksam geworden ist.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offengelassen3 und eine Statthaftigkeit des Einspruchs in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen stattdessen auf das Vorliegen des Rechtsscheins eines wirksamen Versäumnisurteils gestützt4. In der Literatur wird überwiegend angenommen, der Einspruch könne wirksam erst ab dem Zeitpunkt der letzten Amtszustellung eingelegt werden, die im Rahmen von § 310 Abs. 3 ZPO die Verkündung ersetze5. Ein Einspruch vor Bewirkung der letzten Zustellungshandlung sei allenfalls zur Beseitigung eines zuvor gesetzten Rechtsscheins zulässig6.
Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, der Einspruch könne bereits vor Bewirkung der letzten Zustellungshandlung eingelegt werden, wobei innerhalb dieser Meinung danach unterschieden wird, ob das unterschriebene Urteil im Sinne von § 331 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auf die Geschäftsstelle gelangt sei7, die Geschäftsstelle das Urteil zur Zustellung herausgegeben habe8 oder die erste der nach § 310 Abs. 3 ZPO zu bewirkenden Zustellungen wirksam geworden sei9.
Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam geworden ist. Das ergibt sich aus den Besonderheiten der im Verfahren nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO anstelle der Verkündung vorgesehenen Verlautbarung des Urteils durch Zustellung und einer am Anspruch der säumigen Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes orientierten Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des Verfahrensrechts.
Allerdings wird ein nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil erst wirksam, wenn die Zustellung an sämtliche beteiligten Parteien bewirkt worden ist10. Dementsprechend wird auch die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO erst mit der letzten von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung in Lauf gesetzt11.
Diese Gesichtspunkte stehen der Statthaftigkeit des Einspruchs der säumigen Partei aber spätestens dann nicht mehr entgegen, sobald die erste der nach § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen bewirkt worden ist.
Bei der Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts ist zu beachten, dass Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sind, sondern letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen und die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern sollen12. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Parteien auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren13.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für den erstinstanzlichen Zugang zu den Gerichten und für den Rechtsmittelzug im Zivilprozess, sondern auch für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb der Instanz, wenn ihnen die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zukommt14. Deshalb finden sie auch für das innerhalb der Instanz nach §§ 330 ff. ZPO stattfindende Säumnisverfahren Anwendung. Sachgründe, die es im Lichte dieser an die zivilprozessuale Rechtsanwendung zu stellenden Anforderungen gebieten würden, die Einspruchsfähigkeit eines Versäumnisurteils von dem formellen Gesichtspunkt der vollständigen Erfüllung des gestreckten Verlautbarungstatbestandes des § 310 Abs. 3 ZPO abhängig zu machen, liegen nicht vor.
Aus dem Umstand, dass die Wirksamkeit des gemäß § 310 Abs. 3 ZPO verlautbarten Urteils bis zur Bewirkung der Zustellungen an sämtliche beteiligten Parteien aufgeschoben ist, lässt sich ein solcher Sachgrund nicht ableiten.
Die Bestimmung des § 310 Abs. 3 ZPO regelt einen mehraktigen Verlautbarungstatbestand, der gegenüber den Parteien – im Gegensatz zu der als Regelfall vorgesehenen Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung gemäß §§ 310 Abs. 1, 311 Abs. 2 ZPO, die zeitgleich für alle beteiligten Parteien erfolgt – notwendigerweise zeitlich gestaffelt zu unterschiedlichen Zeitpunkten über einen gestreckten Zeitraum hinweg verwirklicht werden kann. Die das Gericht aufgrund seines Urteils gemäß § 318 ZPO treffende Bindungswirkung tritt auch in den Fällen des § 310 Abs. 3 ZPO ein, sobald das Urteil an (nur) eine der Parteien zugestellt ist15. Sobald im Rahmen des § 310 Abs. 3 ZPO die Zustellung an eine der beteiligten Parteien bewirkt ist, kann das Gericht seine Entscheidung nicht mehr abändern und es ist verpflichtet, auch die noch ausstehenden Zustellungen durchzuführen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verleihen16. Dass und mit welchem Inhalt das Urteil später Wirksamkeit erlangen wird, steht ab diesem Zeitpunkt fest; die Wirksamkeit ist bis zur vollständigen Bewirkung der erforderlichen Zustellungen lediglich aufgeschoben. Für den Fall eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO steht dann zugleich fest, dass die beschwerte Partei nur noch mit dem Einspruch gegen das sich in der Entstehung befindliche Versäumnisurteil wird vorgehen können. Ein Sachgrund, die Einspruchsfähigkeit des Versäumnisurteils bis zur vollständigen Verwirklichung des Verlautbarungstatbestandes hinauszuschieben, besteht hingegen nicht.
Die Einlegung eines Rechtsmittels setzt zwar grundsätzlich das Vorliegen einer anzufechtenden Entscheidung voraus17. Das gilt auch für den Einspruch und soll letztlich sicherstellen, dass der Rechtsbehelf nicht ohne bestimmbaren Prüfungsgegenstand eingelegt werden kann18. Ohne diese Voraussetzung der Statthaftigkeit wäre es sonst insbesondere im Säumnisverfahren möglich, einen Einspruch „auf Vorrat“ einzulegen, der trotz Säumnis und Untätigkeit der beschwerten Partei zur Anberaumung eines Einspruchstermins nach § 341a ZPO führen müsste19.
Das Erfordernis eines bestimmbaren Anfechtungsgegenstandes steht der Statthaftigkeit eines Einspruchs gegen ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil aber jedenfalls dann nicht mehr entgegen, wenn – wie hier – die erste der nach § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen bewirkt ist und das Urteil deshalb nach Gegenstand und Inhalt bestimmbar ist. Ist der Eintritt der Wirksamkeit eines nach Gegenstand und Inhalt bestimmbaren Urteils bereits vorgezeichnet, kann es zugleich Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein. Ein Sachgrund, diese Fallkonstellation, in der die Wirksamkeit lediglich bis zur Bewirkung der weiteren erforderlichen Zustellungen aufgeschoben ist, abweichend von dem Fall eines (völlig) wirkungslosen – aber als Anfechtungsgegenstand bestimmbaren – Scheinurteils zu behandeln, hinsichtlich dessen die Rechtsmittelfähigkeit allgemein anerkannt ist20, besteht nicht.
Auch den Zwecken, die das Zivilprozessrecht mit der Anordnung der Verkündung von Urteilen und der Zustellung an Verkündungs statt verfolgt, lässt sich kein Sachgrund entnehmen, der gegen die Einspruchsfähigkeit des nur an eine Partei zugestellten Versäumnisurteils spricht.
Die im Regelfall vorgesehene Verkündung eines Urteils in öffentlicher Sitzung als formale Bekanntgabe des Ergebnisses eines Rechtsstreits unterstreicht die zentrale Bedeutung des Urteils als hoheitlichem Staatsakt21. Der Verlautbarungsakt, der die vorherige schriftliche Fixierung des Tenors erfordert, soll die Richtigkeitsgewähr erhöhen22. Zudem soll er dem Gericht den mit der Verkündung verbundenen Abschluss des Rechtsstreits sowie die nach § 318 ZPO eintretende Bindung bewusst machen und eine letzte gerichtliche Selbstkontrolle ermöglichen23. Diese Zwecke werden für die durch §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO eröffnete Möglichkeit, ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ohne Durchführung eines Verkündungstermins durch Zustellung zu erlassen, durch das Ziel ergänzt, die nicht echt streitigen Sachen mit möglichst geringem Arbeitsaufwand ausscheiden zu können24.
Keiner dieser Zwecke gebietet es indessen, die Einspruchsfähigkeit eines Versäumnisurteils an die vollständige Erfüllung des in § 310 Abs. 3 ZPO geregelten Verlautbarungstatbestandes zu knüpfen. Ihnen ist vielmehr jedenfalls dann Genüge getan, wenn die erste im Rahmen des § 310 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung wirksam geworden ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der bezweckte Verlautbarungserfolg (zumindest teilweise) dadurch eingetreten, dass das Urteil mit dem Willen des Gerichts als dessen für den zu beurteilenden Einzelfall geltende Entscheidung aus seiner internen Sphäre herausgetreten ist. Da eine Rücknahme oder Abänderung der Entscheidung ab diesem Zeitpunkt – wie ausgeführt wegen der gemäß § 318 ZPO eingetretenen Bindung des Gerichts nicht mehr in Betracht kommt25, ist auch ein Schutz der richterlichen Entscheidungsbefugnis vor einer übereilten oder unrichtigen Entscheidung nicht mehr geboten. Die zudem durch §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO bezweckte Verfahrensbeschleunigung wird durch eine vorgezogene Einspruchsfähigkeit nicht beeinträchtigt, sondern – im Gegenteil – gefördert, da für das Gericht zu einem früheren Zeitpunkt Klarheit darüber besteht, ob ein Einspruchstermin (§ 341a ZPO) durchzuführen ist, ohne dass die säumige Partei zuvor vor der Einspruchserhebung die Wirksamkeit sämtlicher Zustellungen abwarten und überwachen müsste.
Ein Sachgrund dafür, die Einspruchsfähigkeit bis zur vollständigen Erfüllung des in § 310 Abs. 3 ZPO geregelten Verlautbarungstatbestandes aufzuschieben, ergibt sich auch nicht aus der Verknüpfung des Beginns der Einspruchsfrist mit dem Wirksamwerden der letzten Zustellung26. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Rechtsmittel gegen eine bereits verlautbarte Entscheidung schon vor dem gesetzlich festgelegten Fristbeginn eingelegt und begründet werden kann27. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist insoweit nur, dass die Entscheidung bereits erlassen ist28. Dass der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vor diesem Hintergrund bereits statthaft sein kann, bevor die Einspruchsfrist durch Zustellung in Lauf gesetzt worden ist , ist für das gemäß § 311 Abs. 2 ZPO in öffentlicher Sitzung verkündete Versäumnisurteil allgemein anerkannt29. Die Bedeutung des Beginns der Einspruchsfrist beschränkt sich demgemäß darauf, dass sie als Ausgangspunkt für die Berechnung des zum Ausschluss des Rechtsbehelfs führenden Fristendes dient. Daraus ergibt sich aber keine Rechtfertigung dafür, einen vor Beginn der Einspruchsfrist eingelegten Einspruch als unstatthaft anzusehen.
Auch aus den prozessualen Interessen der beteiligten Parteien lässt sich kein Sachgrund dafür ableiten, den Einspruch erst nach vollständiger Erfüllung des in § 310 Abs. 3 ZPO geregelten Tatbestandes zuzulassen. Vielmehr erfordern die Belange der durch das Versäumnisurteil beschwerten Partei in der Regel das Gegenteil. Ließe man in dem Fall, in dem die zeitlich erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen an die säumige Partei erfolgte, den Einspruch der säumigen Partei erst zu, nachdem der Verlautbarungstatbestand des § 310 Abs. 3 ZPO vollständig erfüllt ist, käme es – abgesehen von Rechtsscheinerwägungen – für die Statthaftigkeit des Einspruchs darauf an, dass die Zustellung auch an die – nicht beschwerte – Gegenpartei bewirkt worden ist. Dem Einspruchsführer würde damit, ohne dass hierfür ein dies rechtfertigendes prozessuales Interesse der Gegenpartei bestünde, das Zustellungsrisiko betreffend die ausstehenden Zustellungen aufgebürdet. Schützenswerte Belange der durch das Versäumnisurteil begünstigten Partei, die eine abweichende Behandlung des – hier gegebenen – umgekehrten Falles erforderten, sind nicht ersichtlich.
Schließlich erfordert es auch die Bestimmung des § 338 ZPO nicht, die Statthaftigkeit des Einspruchs von der vollständigen Erfüllung des in § 310 Abs. 3 ZPO geregelten Verlautbarungstatbestandes abhängig zu machen. § 338 ZPO regelt zuvorderst den gegen – nicht mit der Berufung anfechtbare (vgl. § 514 Abs. 1 ZPO) – Versäumnisurteile statthaften Rechtsbehelf. Der Wortlaut der Bestimmung stellt dabei zwar darauf ab, dass der Einspruch der Partei zusteht, gegen die ein Versäumnisurteil „erlassen“ ist. Damit normiert die Vorschrift aber keine Anforderungen, die an die Art und Weise der Verlautbarung des Versäumnisurteils zu stellen sind. Sie regelt vielmehr nur als Voraussetzung für den Rechtsbehelf, dass überhaupt eine (bestimmbare) Säumnisentscheidung vorliegen muss, gegen welche auf dem Wege der Anfechtung Abhilfe gesucht werden soll30. Dieser Grundsatz steht der Einlegung eines Einspruchs aber – wie ausgeführt – spätestens dann nicht mehr entgegen, wenn infolge des W irksamwerdens der ersten Zustellung die Bindungswirkung des § 318 ZPO eingetreten ist.
Offenbleiben kann, ob ein Einspruch darüberhinausgehend bereits dann als statthaft zu beurteilen wäre, wenn der Einspruch zwischen dem Zeitpunkt, in dem das unterschriebene Urteil gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auf die Geschäftsstelle gelangt ist, und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Zustellung eingelegt worden wäre31.
Der Einspruch der Beklagten ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er nur bedingt eingelegt worden wäre.
Zwar darf die Einlegung eines Rechtsmittels in der Regel nicht von einer inner- oder außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden32. Ob ein Rechtsmittel als unbedingt oder als bedingt eingelegt anzusehen ist, kann aber im Einzelfall eine Frage der Auslegung sein33. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der Bundesgerichtshof als Revisionsgeric ht selbst vornehmen kann, ist – ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen – nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht34. Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, kommt eine Deutung, dass das Rechtsmittel nicht unbedingt eingelegt ist, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt35. Diese Grundsätze gelten auch für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, bei dem es sich zwar nicht um ein Rechtsmittel im engeren Sinne handelt36, wohl aber um einen mit Suspensiveffekt versehenen Rechtsbehelf37. Der Einspruch hat als prozessuale Bewirkungshandlung38 gestaltende Wirkung auf das Prozessrechtsverhältnis und ist als Verfahrenshandlung der Auslegung zugänglich.
An diesen Grundsätzen gemessen hat die Beklagte ihren Einspruch nicht von einer Bedingung abhängig gemacht. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 18.02.2021 beantragt, „die Klage kostenpflichtig abzuweisen“ und „gleichzeitig … gegen ein möglicherweise bereits ergangenes Versäumnisurteil Einspruch“ eingelegt. Dem Wortlaut ihrer Erklärung, die ausdrücklich von einem Nebeneinander („gleichzeitig“) von Klagabweisungsantrag und Einspruch ausgeht, lässt sich die Einlegung des Einspruchs unter einer Bedingung jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Ergänzend tritt hinzu, dass auch der in demselben Schriftsatz gestellte Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung „aus dem Versäumnisurteil“, der nur im Zusammenspiel mit der Einlegung des Einspruchs Sinn ergibt, seinem Wortlaut nach nicht unter eine Bedingung gestellt ist. Dies legt den Willen der Beklagten nahe, den Einspruch mit dem Risiko – unbedingt – einzulegen, dass dieser mangels eines einspruchsfähigen Versäumnisurteils ins Leere geht. Ein solches Vorgehen – die vorsorgliche (unbedingte) Einlegung eines möglicherweise ins Leere gehenden Rechtsbehelfs – wird dem Rechtsanwalt, der im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu gehen hat, in unsicheren Verfahrenssituationen zur Einhaltung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten abverlangt39. Gerade hierauf ist es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der damaligen Verfahrenssituation, in der die Beklagte aufgrund des Ablaufs der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein Versäumnisurteil erwarten musste, über dessen Erlass sie in tatsächlicher Hinsicht aber im Unklaren war, angekommen. Die unbedingte Einlegung des Einspruchs entspricht auch dem wohlverstandenen – 18 Interesse der Beklagten, denn aus den gestellten Anträgen wird deutlich, dass sie sich unter allen Umständen – auch für den Fall, dass ein Versäumnisurteil ergangen ist40 gegen die Klage verteidigen wollte.
Anders als die Revisionserwiderung meint, hängt die Wirksamkeit des Einspruchs schließlich nicht davon ab, ob der beschwerten Partei zum Zeitpunkt der Einlegung die zur Einspruchsfähigkeit führenden Umstände tatsächlich zur Kenntnis gelangt waren oder sie diese nur vermutet hat. Prozesshandlungen unterliegen nicht den für materiell-rechtliche Rechtsgeschäfte geltenden Vorgaben41. Ihre Rechtsfolgen bestimmen sich demgemäß nicht danach, welche Motive des Erklärenden ihnen im Einzelfall zugrunde liegen42.
Die Sache war allerdings nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – die von der Beklagten gegen den geltend gemachten Klageanspruch vorgebrachten Einwendungen nicht geprüft. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt war daher vom Bundesgerichtshof aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2025 – IV ZR 83/24
- LG Wiesbaden, Urteil vom 06.12.2022 – 7 O 139/21[↩]
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.06.2024 – 7 U 12/23[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1988 – XI ZR 5/88, BGHZ 105, 197, 199 f. 9]; Beschluss vom 05.10.1994 – XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359 19][↩]
- BGH, Beschlüsse vom 19.01.2017 – VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 32; vom 05.10.1994 aaO[↩]
- Stadler in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 339 Rn. 1 mit Fn. 7; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 339 Rn. 24, 24.3 [Stand: 1.03.2025]; Pukall/Kießling, Der Zivilprozess in der Praxis, 7. Aufl. Rn. 1101 f.; Unnützer, NJW 1978, 985, 986; wohl auch Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 339 Rn. 2, 4[↩]
- vgl. Zöller/Herget aaO § 338 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 339 Rn. 24.3 [Stand: 1.03.2025]; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 766 8 f.][↩]
- Schellhammer, Zivilprozess 16. Aufl. Rn. 1546; vgl. auch Rau, MDR 2001, 794, 795[↩]
- Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 338 Rn. 25; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO 45. Aufl. § 339 Rn. 1; vgl. auch LG Stuttgart AnwBl 1981, 197, 198; E. Schneider, NJW 1978, 833; s. auch LG Bückeburg NJW-RR 1986, 1508[↩]
- Bartels in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 339 Rn. 6; vgl. auch Zugehör, NJW 1992, 2261, 2262 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1996 – VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969 13]; Beschlüsse vom 19.01.2017 – VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 32; vom 05.10.1994 – XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359 13 ff.]; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.1960 – IV ZR 16/60, BGHZ 32, 370, 371 f. 12][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010 – IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 19.01.2017 aaO Rn. 31; vom 05.10.1994 aaO 13 ff.][↩]
- vgl. GmS-OBG, Beschlüsse vom 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 161 f.; vom 30.04.1979 – GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348; vgl. auch BGH, Teilversäumnisurteil vom 22.12.2015 – VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255 Rn. 27[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZB 9/11 13; BGH, Beschlüsse vom 22.01.2025 – XII ZB 450/23 5; vom 23.10.2024 – XII ZB 255/24, FamRZ 2025, 374 Rn. 6; vom 08.05.2018 – VI ZB 5/17, VersR 2018, 1278 Rn. 11; BVerfG NJW 2012, 2869 Rn. 8; BVerfGE 69, 381 12]; jeweils m.w.N.; st. Rspr.[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 381 13][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1960 – IV ZR 16/60, BGHZ 32, 370, 375 22]; Althammer in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 318 Rn. 2; Musielak/Hüntemann in MünchKomm-ZPO, 7. Aufl. § 318 Rn. 9; Saenger in HKZPO 10. Aufl. § 318 Rn. 6; Wolff in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 318 Rn. 7; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren 2. Aufl. § 81 2.b) [S. 430 f.]; a.A. Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht 30. Aufl. § 58 Rn. 8; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 318 Rn. 17 f.; wohl auch Hunke in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 318 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1960 aaO 22][↩]
- RGZ 110, 169, 170; OLG Schleswig NJW-RR 2025, 61 Rn. 9 f.; vgl. ferner Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 511 Rn. 2; Rimmelspacher in MünchKomm-ZPO, 6. Aufl. § 511 Rn. 12; BeckOK-ZPO/Wulf, § 511 Rn. 6 [Stand: 1.12.2024][↩]
- vgl. RG aaO[↩]
- vgl. Bartels in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 339 Rn. 5; s. auch BeckOK-ZPO/Toussaint, § 339 Rn. 24 [Stand: 1.03.2025][↩]
- BGH, Urteile vom 04.02.1999 – IX ZR 7/98, VersR 2000, 648 5]; vom 12.10.1953 – III ZR 379/52, BGHZ 10, 346, 349 8]; Beschlüsse vom 03.11.1994 – LwZB 5/94, VersR 1995, 190 5]; vom 16.10.1984 – VI ZB 25/83, VersR 1984, 1192 10]; Althammer in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 511 Rn. 4; Ball in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 511 Rn. 8; BeckOK-ZPO/Elzer, § 300 Rn. 67 [Stand: 1.03.2025][↩]
- vgl. Hunke in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 311 Rn. 2[↩]
- BeckOK-ZPO/Elzer, § 311 Rn. 5 [Stand: 1.03.2025]; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 311 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.04.2011 – XII ZR 131/09, NJW 2011, 1741 Rn. 17[↩]
- vgl. Hunke aaO[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/2729 S. 80 li. Sp.[↩]
- BGH, Urteil vom 15.06.1960 – IV ZR 16/60, BGHZ 32, 370, 375 22][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010 – IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 19.01.2017 – VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 31; vom 05.10.1994 – XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359 13 ff.][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1999 – I ZR 164/97, VersR 2001, 119 29]; Beschluss vom 06.03.2024 – XII ZB 408/23, NJW-RR 2024, 791 Rn. 15[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.03.2024 aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2019 – IV ZR 224/18 21; Anders in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 339 Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 339 Rn. 2; Stadler in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 339 Rn. 1[↩]
- vgl. RGZ 110, 169, 170[↩]
- vgl. Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 338 Rn. 25; Schellhammer, Zivilprozess 16. Aufl. Rn. 1546; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO 45. Aufl. § 339 Rn. 1; E. Schneider, NJW 1978, 833; s. auch Rastätter, NJW 1978, 95, 96; Rau, MDR 2001, 794, 795; für den Anwendungsbereich des § 495a ZPO vgl. Schäfer, NJOZ 2015, 601, 602 ff.; s. auch LG Stuttgart AnwBl 1981, 197, 198[↩]
- vgl. bereits BGH, Beschluss vom 20.11.1951 – IV ZB 68/51, BGHZ 4, 54, 55 3][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.1977 – IV ZB 50/77, VersR 1978, 181 6][↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 18.09.2024 – IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 96; vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15, VersR 2017, 216 Rn. 16; BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 63; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.05.2014 – XII ZB 689/13, NJW-RR 2014, 1347 Rn. 9; vom 20.07.2005 – XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537 7]; vom 22.01.2002 – VI ZB 51/01, VersR 2002, 1256 10] m.w.N.[↩]
- vgl. RGZ 13, 327, 329; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 338 Rn. 1 [Stand: 1.03.2025][↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 7. Aufl. § 338 Rn. 3[↩]
- vgl. Kern in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. Vorbemerkungen vor § 128 Rn. 253 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2012 – VI ZB 1/11, – VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10[↩]
- vgl. OLG Köln MDR 2018, 821 6][↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 23.10.2015 – V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 18; vom 27.05.1981 – IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 392 9]; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.03.2024 – XII ZB 408/23, NJW-RR 2024, 791 Rn. 7; vom 21.07.2005 – VII ZB 39/05, NJW-RR 2006, 201 18][↩]
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- OLG Frankfurt a.M. – Richterbank: OLG Frankfurt a.M.











