Versagung der Restschuldbefreiung und PKH für den Insolvenzverwalter

Im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, mit welchem das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung entscheidet, hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Versagung der Restschuldbefreiung und PKH für den Insolvenzverwalter

Das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, ist weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet1. Der Insolvenzverwalter ist nicht Partei dieses Verfahrens. Er ist selbst nicht antragsbefugt. Er kann den Antrag des Gläubigers nicht zurücknehmen oder in anderer Weise einer Erledigung zuführen und er ist schließlich nicht berechtigt, sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts einzulegen (vgl. § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO). Auch im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren könnte der Insolvenzverwalter keinen Antrag stellen. Soweit der Insolvenzverwalter – wie regelmäßig der Fall sein wird – um Stellungnahme zum Versagungsantrag gebeten wird oder von sich aus in seinen Berichten auf die tatsächlichen Voraussetzungen des einen oder anderen Versagungsgrundes hinweist, gehört dies zu den üblichen Aufgaben eines Insolvenzverwalters in einem Privatinsolvenzverfahren, in welchem der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt hat; eine Parteistellung im Verfahren der Restschuldbefreiung wird hierdurch nicht begründet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2012 – IX ZB 113/11

  1. BGH, Beschluss vom 11.09.2003 – IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142[]
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