Die Sicherheiten des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Mieters

Nach Erlöschen des Kautionsversicherungsvertrages ist die Kautionsversicherungsgesellschaft gegenüber den Gläubigern der Bürgschaftsverträge weiterhin aus den bürgschaftsvertraglichen Verpflichtungen gebunden1. Dem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenem Sparguthaben auch dann zu, wenn es den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat2.

Die Sicherheiten des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Mieters

Die Sicherungsabrede steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Sicherungsfall eintreten werde und der Kautionsversicherungsgesellschaft gegenüber der Schuldnerin eine sicherbare Forderung zusteht. Hinsichtlich des Regressanspruches nach § 774 BGB wie hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruches nach §§ 675, 670 BGB ist anerkannt, dass der Rechtsgrund bereits mit Übernahme der Bürgschaft entsteht und insoweit aufschiebend bedingt begründet wird3. Danach standen der Kautionsversicherungsgesellschaft im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die hier in Rede stehenden Hauptforderungen bereits aufschiebend bedingt zu. Die weitere Rechtsentwicklung konnte die Schuldnerin nicht mehr beeinflussen; denn mit der Erteilung der Bürgschaft durch die Kautionsversicherungsgesellschaft war der Rechtsboden für die gesicherte Forderung begründet4.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt zwar der Geschäftsbesorgungsvertrag, aber nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht mit Wirkung ex tunc5. Für die bereits zuvor aufschiebend bedingt entstandenen Rückgriffsrechte ist deshalb das zum Zeitpunkt ihres Entstehens maßgebliche Vertragsrecht anwendbar. Davon ist der Bundesgerichtshof bereits bisher ganz selbstverständlich ausgegangen6.

Weiterlesen:
Insolvenzanfechtung und die Abtretung des Rückgewähranspruchs

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2013 – IX ZR 148/12

  1. BGH, Urteil vom 24.06.2010 – IX ZR 199/09, ZIP 2010, 1453 Rn. 26; vom 18.11.2010 – IX ZR 17/10, ZIP 2011, 282 Rn. 23[]
  2. BGH, Urteil vom 13.03.2008 – IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885 Rn. 8 ff[]
  3. BGH, Urteil vom 13.03.2008, aaO Rn. 11, 13 mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 13.03.2008, aaO Rn. 11[]
  5. BGH, Urteil vom 06.07.2006 – IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 9[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2007 – IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 Rn. 16; vom 18.11.2010, aaO Rn. 23[]