Die uneingeschränkt erteilte Vollstreckungsklausel

Enthält eine Vollstreckungs-klausel – so wie hier – keine Einschränkungen, bezeugt diese dem Vollstreckungs-organ die Vollstreckbarkeit sämtlicher in der Urkunde aufgeführter Ansprüche1.

Die uneingeschränkt erteilte Vollstreckungsklausel

Die Frage, ob eine Vollstreckungsklausel zu Recht uneingeschränkt erteilt worden ist, ist der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen; sie kann deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Voll-streckungsgericht und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht aufgeworfen werden2.

Insbesondere ist im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, die der Voll-streckung zugrundeliegende Klausel sei zu Unrecht ohne etwa gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweise erteilt worden3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2021 – VII ZB 9/21

  1. vgl. KG, Beschluss vom 12.05.1987 – 1 W 2053/86, NJW-RR 1987, 1229, 1230; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 725 Rn. 2[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – VII ZB 22/16 Rn. 13, NJW-RR 2017, 510[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2012 – VII ZB 71/09 Rn. 14 ff., NJW-RR 2012, 1146[]
Weiterlesen:
Zugangsvereitelung durch Umzug?