Enthält eine Vollstreckungs-klausel – so wie hier – keine Einschränkungen, bezeugt diese dem Vollstreckungs-organ die Vollstreckbarkeit sämtlicher in der Urkunde aufgeführter Ansprüche1.

Die Frage, ob eine Vollstreckungsklausel zu Recht uneingeschränkt erteilt worden ist, ist der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen; sie kann deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Voll-streckungsgericht und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht aufgeworfen werden2.
Insbesondere ist im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, die der Voll-streckung zugrundeliegende Klausel sei zu Unrecht ohne etwa gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweise erteilt worden3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2021 – VII ZB 9/21