Vollstreckungsschutz bei der Wohnungsräumung

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.

Vollstreckungsschutz bei der Wohnungsräumung

Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen1.

Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird2. Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen1.

Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen ? beim Fehlen eigener Sachkunde ? zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann3.

Diesen Anforderungen ist in dem der hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde einer die zu räumende Mietwohnung bewohnende Familie (Vater, Mutter und Sohn) zugrunde liegenden Zwangsvollstreckungsverfahren das Landgericht Hagen4 weder in Bezug auf die 69-jährige Mieterin noch mit Blick auf deren noch in der gleichen Mietwohnung wohnenden Sohn vollumfänglich gerecht geworden. Zwar hat das Landgericht ausgehend von deren Vortrag zutreffend ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob bei den Mietern ein räumungsbedingtes Suizidrisiko besteht. Es hätte hierbei jedoch nicht verharren dürfen. Vielmehr hätte es im Hinblick auf die von dem – mit der Bewertung eines möglichen Suizidrisikos beauftragten – Gutachter festgestellte Demenzerkrankung der Mieterin und die schizotype Störung des Sohnes mangels eigener dokumentierter Sachkunde ein ergänzendes Sachverständigengutachten einholen und sich so auch zu diesen Erkrankungen ein genaues Bild von den mit einer Räumung verbundenen gesundheitlichen Folgen verschaffen müssen.

Nach den im Zusammenhang mit der Beurteilung des Suizidrisikos der Mieterin auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen des Landgerichts leidet die Mieterin auch an einer fortgeschrittenen, schwergradigen Demenzerkrankung. Für diese Erkrankung ging das Landgericht davon aus, dass die Mieterin zwar nicht die durch eine etwaige Obdachlosigkeit eintretende Verschlechterung ihrer Demenzerkrankung, aber die mit einer Heimunterbringung und dem damit verbundenen Wechsel des Wohnumfelds verbundene Verschlechterung ihrer Demenzerkrankung hinzunehmen habe. Welche Verschlechterung konkret durch eine Heimunterbringung der Mieterin zu befürchten sei und von welchem Gewicht eine solche Verschlechterung wäre, wird vom Landgericht allerdings weder näher bezeichnet, geschweige denn mittels sachverständiger Hilfe ermittelt. Ohne Aufklärung dieser im tatsächlichen Bereich liegenden und nur unter Heranziehung medizinischer Sachkunde zu beantwortenden Fragen kann aber jenseits einer bloß an der Oberfläche verharrenden Einschätzung nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einzelnen beurteilt werden, ob mit der Demenzerkrankung der Mieterin im Falle einer Räumung eine konkrete und schwerwiegende Gefahr für ihr Leben und/oder jedenfalls eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit einhergeht, denen gegenüber die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Vollstreckungsgläubigerin möglicherweise zurücktreten müssten.

Nichts Anderes gilt für die Auswirkungen einer Räumung auf die festgestellte schizotype Störung des Sohnes Das Landgericht hält anknüpfend an die Feststellungen des Sachverständigen für den Fall einer Räumung eine affektive Reaktion des Sohnes für denkbar, die in Fremdaggressionen münden und vorübergehend eine geschlossene Unterbringung erforderlich machen könnte. Diese vorübergehende Unterbringung habe der Sohn allerdings in Abwägung mit den Interessen der Vollstreckungsgläubigerin hinzunehmen. In diesem Zuge hätte sich das Landgericht aber, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, zunächst mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild davon verschaffen müssen, wie lange eine affektive Reaktion in dieser vom Landgericht angenommenen Qualität voraussichtlich andauern würde und für welchen konkreten Zeitraum der Sohn infolgedessen geschlossen untergebracht werden müsste. Ohne eine Aufklärung dieser im tatsächlichen Bereich liegenden Frage konnte das Landgericht im Rahmen der Abwägungsentscheidung letztlich nur Mutmaßungen über die mit einer geschlossenen Unterbringung des Sohnes verbundene Härte berücksichtigen.

Darüber hinaus beruht der angegriffene Beschluss des Landgerichts Hagen auf einer Verletzung des Anspruchs des Mieters auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen5. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist6. Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist7. Wenn aber ein bestimmter Vortrag der Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen8. Ein Schweigen des Gerichts lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde9.

Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts vom 20.11.2023 den Mieter in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Mieterfamilie hat schriftsätzlich auf ein Suizidrisiko des Vaters gerade wegen der mit einer räumungsbedingt drohenden Trennung der gesamten Familie und insbesondere auch einer Heimunterbringung seiner dementen Ehefrau verbundenen psychischen Belastungen für den Mieter zu 2. verwiesen. Das Landgericht hat sich mit diesem erheblichen und zentralen Vortrag in den Gründen des angegriffenen Beschlusses insgesamt nicht befasst. Es hat im Beschluss über die Anhörungsrüge vom 06.12.2023 ausdrücklich bestätigt, dass es ein aus einer drohenden Heimunterbringung der Mieterin (und damit auch der Trennung der Mieter) resultierendes Suizidrisiko des Mieters in seinem angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigt hat.

Der Gehörsverstoß ist nicht im Anhörungsrügeverfahren geheilt worden. Eine Heilung von Gehörsverstößen ist im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens möglich, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen10. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Verstoß beseitigen kann, insbesondere, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet11.

Das Landgericht hat zwar in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge das Vorbringen der Mieter zumindest teilweise formal zur Kenntnis genommen und ausgeführt, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Heimunterbringung der Mieterin zu einer Steigerung des Suizidrisikos des Mieters führe. Denn der Sachverständige habe alle Mieter am selben Tage ausführlich exploriert und begutachtet und hierbei eine Unterbringung der Mieterin im Pflegeheim klar im Blick gehabt. Im Rahmen der Exploration des Mieters seien die Konsequenzen einer Räumung der Wohnung auch im Hinblick auf die Demenz der Mieterin erörtert worden. Der Sachverständige gebe jedoch nicht zu erkennen, dass eine Heimunterbringung der Mieterin das Suizidrisiko des Mieters erhöhe.

Dies genügte jedoch nicht, um die von Verfassungs wegen gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs mit der zurückweisenden Entscheidung über die Anhörungsrüge zu heilen. Zum einen lassen sich dem Gutachten des Sachverständigen entgegen den anderslautenden Ausführungen des Landgerichts keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dieser die von den Mietern beschriebene Situation einer Trennung der Familie und einer Heimunterbringung der Mieterin tatsächlich bereits bei der Exploration des Mieters berücksichtigt und eine hieraus etwaig folgende Suizidgefährdung in den Blick genommen hätte. Soweit dem Gutachten zu entnehmen ist, hat allein der Mieter zu 2. in der Exploration im Zusammenhang mit den Folgen einer Wohnungsräumung auch auf die Demenzerkrankung der Mieterin verwiesen. Eine weitere Erörterung dieses Umstands dokumentiert das Gutachten nicht. Weitergehend berücksichtigt das Landgericht auch nicht, dass die Mieter die Suizidgefährdung des Mieters im Schriftsatz vom 08.11.2023 zwar schwerpunktmäßig auf eine Heimunterbringung der Mieterin gestützt hatten, weshalb sie diesen Umstand sodann in ihrer Anhörungsrüge vom 04.12.2023 in den Mittelpunkt stellten. Allerdings begründeten die Mieter die Suizidgefährdung des Mieters in dem genannten Schriftsatz zusätzlich mit einer gegebenenfalls drohenden geschlossenen Unterbringung des Sohnes und einer in der Konsequenz eintretenden Trennung der Familie insgesamt. Hierauf geht das Landgericht auch in seinem zurückweisenden Beschluss vom 06.12.2023 weiterhin nicht ein. Nach alledem lassen die Ausführungen des Landgerichts nicht erkennen, dass es sich im Anhörungsrügeverfahren mit dem Vortrag der Mieter in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise auseinandergesetzt hat12. Schließlich wäre es zur Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren angesichts des erheblichen Beweisangebots der Mieter von Verfassungs wegen erforderlich gewesen, dass sich das Landgericht auch für die vorstehend beschriebene Situation mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild von dem Suizidrisiko des Mieters macht.

Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Hagen beruht auch auf der Gehörsverletzung. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dies setzt voraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Mieters das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte13.

Vorliegend kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, hätte es das Vorbringen der Mieter in seinem Kern erfasst und dieses nicht nur formal zur Kenntnis genommen, sich dazu veranlasst gesehen hätte, sich mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild von dem Suizidrisiko des Mieters im Falle einer Trennung der Familie und Heimunterbringung der Mieterin zu verschaffen. Nachdem der Sachverständige bereits zuvor das räumungsbedingte Suizidrisiko des Mieters im mittleren Bereich verortete, ist es jedenfalls möglich, dass der Sachverständige zu einer Einschätzung gekommen wäre, die das Landgericht unter Beachtung des Grundrechts des Mieters auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu einer weitergehenden Gewährung von Räumungsschutz veranlasst hätte.

Aufgrund der festgestellten Verletzung der Grundrechte der Mieterin und des Sohnes und des grundrechtsgleichen Rechts des Mieters konnte für das Bundesverfassungsgericht offenbleiben, ob auch die weiteren von den Mietern erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen durchgreifen. Insbesondere braucht die Kammer nicht abschließend darüber zu befinden, ob die Erwägung des Landgerichts, der Sohn entfalte keine hinreichenden Bemühungen zur Erlangung von Ersatzwohnraum, unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen für den Sohn beschriebenen auffälligen Krankheitsbilds und der auf Anregung des Landgerichts erfolgten Bestellung eines Betreuers auch für die Mieterin und den Mieter zu 2. für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten noch den bei der Anwendung des § 765a ZPO zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können von einem Schuldner nur solche Bemühungen um eine Verringerung der Gesundheitsrisiken einschließlich der Suche nach Ersatzwohnraum verlangt werden, die ihm – auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands – konkret zumutbar sind14.

Der Beschluss des Landgerichts wurde demnach wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betreffend die Mieterin und den Sohn und gegen Art. 103 Abs. 1 GG betreffend den Mieter zu 2. vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, und die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

Im Übrigen, das heißt soweit sich die Mieter auch gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm wenden, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts wieder offen, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war15.

Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens führt und die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.02.2024 ausgesprochene einstweilige Anordnung mit Wirksamwerden der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft tritt, hat das Bundesverfassungsgericht zudem die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des Amtsgerichts Schwelm bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern16.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 2 BvR 51/24

  1. BVerfG, Beschluss vom 06.07.2016 – 2 BvR 548/16[][]
  2. vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.> BVerfGK 6, 5 <10> BVerfG, Beschluss vom 26.01.2021 – 2 BvR 1786/20[]
  3. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2023 – 2 BvR 1233/23[]
  4. LG Hagen, Beschluss vom 20.11.2023 – 1 T 163/22[]
  5. BVerfGE 27, 248 <251> 86, 133 <145>[]
  6. BVerfGE 65, 293 <295> 86, 133 <145 f.>[]
  7. BVerfGE 27, 248 <251 f.> 65, 293 <295 f.> 86, 133 <146> 96, 205 <216 f.>[]
  8. vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f.> 86, 133 <146>[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.2022 – 2 BvR 1982/20, Rn. 41[]
  10. vgl. BVerfGE 5, 22 <24> 73, 322 <326 f.> BVerfGK 15, 116 <119> BVerfG, Beschluss vom 07.10.2009 – 1 BvR 178/09; Beschluss vom 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18[]
  11. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2009 – 1 BvR 178/09; Beschluss vom 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18[]
  12. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2020 – 1 BvR 2326/19[]
  13. vgl. BVerfGE 7, 239 <241> 18, 147 <150> 28, 17 <19 f.> 112, 185 <206> stRspr[]
  14. vgl. BVerfGK 6, 5 <12 f. m.w.N.>[]
  15. vgl. BVerfGK 7, 350 <356 f.> 15, 37 <53>[]
  16. vgl. BVerfGK 6, 5 <13>[]