Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen1.
Die Vollstreckungsgerichte haben den Einfluss und die Wertentscheidungen der Grundrechte auch bei der Handhabung des Verfahrensrechts zu beachten. Dies schließt es aus, bei der Beurteilung der Frage „kleinlich“ zu verfahren, ob sich eine Sachlage so geändert hat, dass eine Aufhebung oder Änderung der im vorangegangenen Vollstreckungsschutzverfahren getroffenen Entscheidung geboten ist. Mit Rücksicht auf die Pflicht des Staates, Verfassungsverletzungen, insbesondere schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst auszuschließen, ist eine solche Änderung der Sachlage etwa auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner zwar ein und dieselbe Krankheit als Vollstreckungshindernis bezeichnet, diese jedoch einen Verlauf genommen hat, welcher bei der vorangegangenen Antragstellung und seiner Bescheidung nicht hat vorhergesehen werden können2.
Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen ? beim Fehlen eigener Sachkunde ? zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann3.
In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hatte das Landgericht Köln die Beschwerde gegen den Antrag auf weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Köln4 zurückgewiesen. Es bestünden bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit, weil über den auf Suizidgefahr gestützten Antrag der Mieterin nach § 765a ZPO bereits durch Beschluss des Landgerichts vom 26.05.2023 abschließend entschieden worden sei. Die Sachlage habe sich nicht verändert; allein die Einreichung neuer Atteste reiche hierfür nicht aus. Letztlich sei die Beschwerde unbegründet. Bei der Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner komme den Gläubigerinteressen vorrangiges Gewicht zu. Ein erhebliches Überwiegen der Schuldnerinteressen komme zwar in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernsthaft gefährde. Ein entsprechender Vortrag müsse aber durch Vorlage ausführlicher fachärztlicher Atteste untermauert werden. Dem werde der Vortrag der Mieterin nicht gerecht. In den Attesten werde stets nur ausgeführt, dass eine suizidale Handlung der Mieterin nicht ausgeschlossen werden könne. Zur Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine Selbsttötung sei dies nicht ausreichend. Letztlich könne bei keinem Menschen sicher ausgeschlossen werden, dass er sich im Falle einer Zwangsräumung suizidiere. Bei der der Mieterin attestierten Gefahr der Selbsttötung handele es sich letztlich um ein „allgemeines Suizidalitätsrisiko“.
In Anbetracht der dargestellten Maßstäbe verletzt diese Entscheidung des Landgerichts Köln5 die Mieterin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
So wird zunächst die (hilfsweise) Erwägung des Landgerichts, das Einreichen neuer ärztlicher Atteste stelle keine Änderung der Sachlage im Sinne des § 765a ZPO dar, einer verfassungsrechtlich fundierten Handhabung des Verfahrensrechts nicht gerecht. Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 23.08.2023, die Zwangsvollstreckung unter der Auflage einstweilen einzustellen, dass sich die Mieterin regelmäßig psychiatrisch behandeln lasse, macht erkennbar nur unter der Prämisse Sinn, dass sich der Gesundheitszustand der Mieterin bis zum Ablauf der Vollstreckungsschutzfrist soweit verbessern werde, dass von einer dann erfolgenden Räumung keine ernsthaften Gesundheitsgefahren mehr für die Mieterin ausgehen. Wenn sich nun aber bei Ablauf der Vollstreckungsschutzfrist aufgrund ärztlicher Atteste zeigt, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert hat, liegt darin ein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Neubewertung der Sachlage im Sinne von § 765a Abs. 4 ZPO2.
Durch den Verzicht auf weitere Sachaufklärung zu einer möglichen schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung der Mieterin im Fall der Räumung, insbesondere in Form der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, hat das Landgericht das Grundrecht der Mieterin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Im zuletzt im Beschwerdeverfahren beim Landgericht vorgelegten Attest der Fachärztin für Psychia-trie und Psychotherapie vom 19.12.2023 wird ausgeführt, dass sich die Mieterin in einer sehr ausgeprägten psychisch-instabilen Verfassung befinde; die bereits depressive Stimmungslage drohe weiter zu eskalieren. Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung in Form von latenter bis akuter Suizidalität sei nicht auszuschließen. Schon in den Attesten des Diplom-Psychologen vom 07.07.und 4.08.2023 war die Rede davon, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass die Mieterin im Falle einer Räumung körperlich und seelisch zusammenbrechen werde und ein suizidales Risiko nicht ausgeschlossen werden könne. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Aussagen – wie der Vollstreckungsgläubiger meint – aus Gefälligkeit getätigt wurden. Dass in Anbetracht dessen das Landgericht zu dem Schluss gekommen ist, auf jegliche weitere Sachaufklärung zu verzichten, da „nach den Attesten lediglich ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit“ für eine Suizidalität der Mieterin vorliege und es sich insoweit letztlich um ein „allgemeines Suizidalitätsrisiko“ handele, ist zu kurz gegriffen.
Der Beschluss des Landgerichts Köln war demnach wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben, und die Sache war vom Bundesverfassungsgericht an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Im Übrigen war die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 30.11.2023 wieder offen, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war6. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens führt, war die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich vom 09.05.2022 bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern7.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Mai 2024 – 2 BvR 26/24
- BVerfG, Beschluss vom 29.06.2022 – 2 BvR 447/22[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2023 – 2 BvR 1233/23[↩][↩]
- BVerfG, Beschluss vom 14.12.2023 – 2 BvR 1233/23[↩]
- AG Köln, Beschluss vom 30.11.2023 – 287 M 752/23[↩]
- LG Köln, Beschluss vom 08.01.2024 – 1 T 355/23[↩]
- vgl. BVerfGK 7, 350 <356 f.> 15, 37 <53>[↩]
- vgl. BVerfGK 6, 5 <13>[↩]
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