Zahlungsklage oder Feststellungsklage – gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Der für die Bejahung des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses ausreichenden Erwartung, der Beklagte werde bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten, steht es nicht entgegen, dass eine erneute gerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten zur Durchsetzung der aus dem Feststellungsurteil resultierenden Forderungen nicht ausgeschlossen werden kann1.

Zahlungsklage oder Feststellungsklage – gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Voraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen2.

Die im vorliegenden Fall vom Kläger begehrte Feststellung, das die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, ihm im Hinblick auf die im Klageantrag näher bezeichneten Erstattungsanträge die tarifgemäßen Leistungen zu gewähren, ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Gegenstand des Antrags ist nicht die abstrakte Vorfrage, ob die Einreichung der Erstattungsanträge per E-Mail oder Telefax nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten zulässig war, bei der es sich für sich genommen um kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt, sondern die Feststellung von Inhalt und Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Diese kann Gegenstand der Feststellung sein3

Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch angenommen, das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse sei im vorliegenden Fall nicht gegeben4 Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert entgegen seiner Auffassung nicht am Vorrang der Leistungsklage.

Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm zwar regelmäßig das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig5. Eine allgemeine Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage besteht aber nicht. Vielmehr bleibt – wie das Oberlandesgericht Frankfurt noch zutreffend erkannt hat – die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt6. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf; der Bundesgerichtshof hat das bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank, eine Behörde oder ein großes Versicherungsunternehmen handelt7.

Es ist nicht ersichtlich, dass die beklagte KdöR diese Erwartung nicht ebenfalls rechtfertigt. Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt meint, steht es der genannten Erwartung insbesondere nicht entgegen, dass eine erneute gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten zur Durchsetzung der aus dem Feststellungsurteil resultierenden Forderungen nicht ausgeschlossen werden kann, weil sich die Parteien bislang zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen nicht erklärt haben. Es ist nicht festgestellt und auch nicht vorgetragen, dass sich in der Vergangenheit Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe der tariflichen Erstattungen ergeben hätten. Den Parteien geht es vielmehr allein darum, die Frage geklärt zu wissen, ob die Beklagte die Erstattungsanträge zu bearbeiten und Leistungen zu erbringen hat, obwohl sie vom Kläger nebst den zugehörigen Belegen weder auf dem Postweg noch in einem von der Beklagten freigegebenen elektronischen Antragsverfahren eingereicht worden sind.

Abweichendes ergibt sich nicht aus dem BGH-Urteil vom 13.04.20228. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, dass die Zulässigkeit der gegen einen Versicherer erhobenen Feststellungsklage nicht mit der Erwartung bejaht werden kann, dieser werde auf ein entsprechendes Feststellungsurteil seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, wenn er ausdrücklich die Zulässigkeit der Klage in Abrede stellt und die Ansprüche der Höhe nach bestreitet. Diese Erwägungen lassen sich – anders als das Oberlandesgericht Frankfurt meint – nicht auf Fälle übertragen, in denen – wie hier – ein künftiger Streit der Parteien über die Anspruchshöhe lediglich nicht ausgeschlossen werden kann. Entscheidend ist nicht, ob eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs nur möglich erscheint9, sondern ob bereits ersichtlich ist, dass der Streit der Parteien zu einem weiteren Prozess – einer Leistungsklage des Klägers – führen muss10.

Es kommt demnach – anders als das Oberlandesgericht Frankfurt meint – nicht darauf an, ob die Anspruchshöhe offensichtlich und ohne konkrete Anknüpfungspunkte für eine abweichende Beurteilung feststeht. Entscheidend ist vielmehr, ob die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, die gerichtliche Entscheidung auch ohne den Zwang der Rechtskraft anzuerkennen und zum Anlass von Maßnahmen zu nehmen, die im Interesse des Feststellungsklägers liegen11. Der vom Oberlandesgericht Frankfurt angeführte Umstand, dass angesichts der Komplexität der Berechnung der Forderungshöhe mit zahlreichen nach dem Tarif der Beklagten zu berücksichtigenden Faktoren, ein Streit der Parteien über die Höhe der Forderung nicht ausgeschlossen werden könne, spricht daher nicht gegen, sondern für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob die Erhebung einer Feststellungsklage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – wie hier – ein sachgerechter Weg ist, ist auch zu berücksichtigen, dass die Formulierung eines Leistungsantrags mit dem Ziel, ein vollstreckungsfähiges Urteil zu erwirken – gerade auch in der hier zu beurteilenden Konstellation, gewisse Schwierigkeiten bereitet12.

Dass zwischen den Parteien ein grundsätzliches Zerwürfnis bestünde, welches Zweifel an einer Beilegung des Streits der Parteien auch ohne einen auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitel begründen könnte, ist nicht festgestellt, von der Beklagten nicht eingewandt und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Annahme des Oberlandesgerichts Frankfurt, dem Kläger gehe es nicht lediglich um eine schnelle und effektive Durchsetzung der Forderungen, beruht – wie die Revision zu Recht rügt – auf Spekulationen, welche die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen können. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt seine Annahme damit begründet hat, dass der Kläger an der von der Beklagten beanstandeten Form einer Einreichung der Erstattungsanträge in Kenntnis deren Rechtsauffassung festgehalten hat, obwohl ein anderes, auf schnelle und effektive Durchsetzung der Forderung gerichtetes Vorgehen für ihn ohne nennenswerte Aufwendungen möglich gewesen wäre, hat es zudem aus dem Blick verloren, dass der Kläger gerade die Möglichkeit einer eigenen Berechnung der Forderungshöhe mangels Kenntnis des seiner Mutter nach Satzung und Tarif der Beklagten anzuwendenden Erstattungsbetrages in Abrede gestellt hat.

Da mithin vorliegend bereits der vom Oberlandesgericht Frankfurt angenommene Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage nicht besteht, kann das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, im Wege einer Stufenklage sogleich auf Leistung zu klagen13.

Die Annahme des Oberlandesgerichts Frankfurt, die Klage sei unzulässig, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen (teilweise) als richtig (§ 561 ZPO) dar.

Der Zulässigkeit der Klage steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht entgegen, dass es hinsichtlich einzelner Erstattungsanträge des Klägers an einer Entscheidung des Vorstands der Beklagten fehlt. Hierbei bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob das in § 32 KVBS hinsichtlich der Entscheidungen der Bezirksleitungen der Beklagten aus dem Leistungsrecht vorgesehene Beschwerdeverfahren die stillschweigende Vereinbarung beinhaltet, dass das Mitglied der Beklagten bis zur Entscheidung des Vorstands nicht gegen die Beklagte vorgehen werde und damit rechtlich ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) darstellt, welches die Klagbarkeit des Anspruchs zeitweilig ausschließt und deshalb dazu führt, dass eine abredewidrig erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist14. Der Sinn dieser Satzungsregelung besteht erkennbar darin, der Beklagten Gelegenheit zu geben, die eigene Entscheidung selbst zu überprüfen und den gegen sie erhobenen Einwendungen abzuhelfen, falls sie diese für berechtigt ansieht. Diesem Zweck ist Genüge getan, wenn die Beklagte – wie hier – unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Einwendungen nicht abhelfen will15. Es wäre reine Förmelei zu verlangen, das Mitglied der Beklagten müsse vor Erhebung einer Klage das Beschwerdeverfahren in Bezug auf einzelne Entscheidungen aus dem Leistungsrecht erneut durchlaufen, wenn dessen Ergebnis – wie hier – bereits feststeht. Eine Berufung auf die mit der Satzungsregelung eingeräumte formale Rechtsposition verstößt in einem solchen Fall gegen § 242 BGB, welchem neben den auf die Satzung der Beklagten anwendbaren §§ 307-309 BGB16 die Funktion der sogenannten Ausübungskontrolle zukommt17. 4

Das angefochtene Berufungsurteil des OLG Frankfurt war daher vom Bundesgerichtshof aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht zur Endentscheidung reif, weil sich das Oberlandesgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht mit der sachlichen Berechtigung der Klage befasst hat und das Berufungsurteil auch keinen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet18.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2024 – IV ZR 124/23

  1. Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 13.04.2022 – IV ZR 60/20, r+s 2022, 328, Rn. 16[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2018 – IV ZR 222/16, BGHZ 219, 142 Rn. 14 m.w.N.[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2022 – V ZR 213/21, NJW 2023, 217 Rn. 62; vom 02.09.2021 – VII ZR 124/20, MDR 2021, 1546 Rn. 25; jeweils m.w.N.[]
  4. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2023 – 3 U 43/22[]
  5. BGH, Urteil vom 13.04.2022 – IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 16 m.w.N.[]
  6. BGH, Urteil vom 15.03.2006 – IV ZR 4/05, VersR 2006, 830 Rn.19 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 14.07.2010 – IV ZR 250/09, VersR 2010, 1598 Rn. 11[]
  7. BGH, Urteile vom 15.03.2006 aaO; vom 16.02.2005 – IV ZR 18/04, VersR 2005, 629 23]; jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.04.2022 aaO[]
  8. BGH, Urteil vom 13.04.2022 – IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 16[]
  9. entgegen Greger in Zöller, ZPO 35. Aufl. § 256 Rn. 15[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003 – III ZR 245/98, NJW 2003, 3488 8]; insoweit in BGHZ 155, 279 nicht abgedruckt[]
  11. RGZ 129, 31, 34[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1983 – III ZR 74/82, NJW 1984, 1118 15][]
  13. vgl. insoweit BGH, Urteil vom 03.04.1996 – VIII ZR 3/95, VersR 1996, 848 40][]
  14. vgl. zu einer entsprechenden Regelung in der Satzung einer Zusatzversorgungskasse BGH, Urteil vom 26.10.1994 – IV ZR 310/93, VersR 1995, 191 35 ff.][]
  15. vgl. zum Widerspruchsverfahren BVerwG NVwZ 1984, 507 9][]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2003 – IV ZR 387/02, VersR 2003, 1386 4] m.w.N.[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 21 m.w.N.[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2017 – V ZR 19/16, NJW-RR 2018, 719 Rn. 43, insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt[]

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