Allein daraus, dass ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsverfahrens, in dem mit Zustellungen zu rechnen ist, umzieht, ohne dem Vollstreckungsgericht eine neue Anschrift mitzuteilen oder einen Nachsendeantrag zu stellen, kann nicht geschlossen werden, dass er beabsichtigt, Zustellungen arglistig zu verhindern.

Die Verpflichtung des Gerichts, Schriftstücke zuzustellen, entfällt nicht deshalb, weil ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsverfahrens umzieht und es unterlässt, seine neue Anschrift mitzuteilen bzw. einen Nachsendeantrag zu stellen. Dieser verletzt hierdurch weder eine Rechtspflicht noch kann aus diesem Verhalten allein der Schluss gezogen werden, er versuche, Zustellungen zu vereiteln. Ist der Aufenthalt eines Verfahrensbeteiligten unbekannt, muss ein Zustellungsvertreter bestellt und diesem das Schriftstück zugestellt werden (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 ZVG).
Eines weiteren Zustellungsversuchs hätte es nur dann nicht bedurft, wenn die Zustellung der Fortsetzungsbeschlüsse und der Terminsbestimmung durch deren Einwurf in einen Briefkasten des Hauses E. straße in B. unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Zugangsvereitelung als bewirkt anzusehen wäre1. Zum Nachweis einer Zugangsvereitelung reicht allerdings der Umstand, dass ein Beteiligter dem Gericht seine neue Anschrift nicht mitgeteilt und auch keinen Nachsendeantrag gestellt hat, obwohl er mit weiteren Zustellungen rechnen musste, nicht aus, da dieses Verhalten auf reiner Nachlässigkeit beruhen kann. Andere Tatsachen, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beteiligten sprechen, lassen sich dem angefochtenen Be-schluss nicht entnehmen. Weder ist ihm vorzuwerfen, dem Vollstreckungsgericht eine falsche Anschrift genannt zu haben, noch dass er unter der Anschrift „E. straße in B. “ nur einen Briefkasten unterhalten hat, um Zustellungsmängel zu provozieren. Worauf es beruht, dass in die Zustellungsurkunden aufgenommen wurde, das jeweilige Schriftstück sei in den zur Wohnung des Beteiligten gehörenden Briefkasten ein-gelegt worden, ist ungeklärt geblieben.
Eine Heilung des Verfahrensmangels gemäß § 84 Abs. 1 ZVG, die die positive Feststellung erforderte, dass das Recht des Beteiligten nicht beeinträchtigt worden ist, scheidet aus, wenn dem Schuldner, wie hier, weder die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens noch die Terminsbestimmung bekannt gegeben worden ist. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die ihm durch § 43 Abs. 2 ZVG zugebilligte Überlegungszeit2 genutzt hätte, um den Verlust seines Eigentums zu verhindern; das gilt auch für den Schuldner eines Wiederversteigerungsverfahrens.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – V ZB 37/10