Prozesskostenhilfe für den Kündigungsschutzprozess – und die Abfindung

Erhält der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess eine Abfindung, stellt dies grundsätzlich einzusetzendes Vermögen dar.

Prozesskostenhilfe für den Kündigungsschutzprozess – und die Abfindung

Neben dem Schonvermögen verbleibt dem Arbeitnehmer, der arbeitslos und auf Arbeitssuche ist, zum Ausgleich der damit verbundenen Aufwendungen ein weiterer Betrag in Höhe des Schonvermögens.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer erklärt, er wolle seine bereits bestehende selbstständige Tätigkeit ausweiten. In diesem Fall können Aufwendungen, insbesondere Anschaffungskosten, die dem Arbeitnehmer für berufliches Equipment entstehen, in Abzug gebracht werden.

Gemäß § 115 Absatz 3 ZPO hat die Partei u. a. zur Prozessführung ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Zum Vermögen in diesem Sinne gehören grundsätzlich auch Abfindungen (netto), die nach einem Kündigungsschutzprozess aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt werden1.

Von der tatsächlich zugeflossenen Nettoabfindung muss der Prozesspartei allerdings ein sogenanntes Schonvermögen im Sinne von § 115 Absatz 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Absatz 2 Ziffer 9 und § 1 der Verordnung vom 11.02.1988 zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Ziffer 9 SGB XII verbleiben. Das sind bei Personen, die anderen nicht unterhaltspflichtig sind, Barbeträge, die 2.600, 00 € nicht überschreiten.

Grundsätzlich muss dem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verliert und der noch keine neue Stelle im selben Ort gefunden hat, ein weiterer Betrag aus der geleisteten Nettoabfindung verbleiben, der die Kosten ausgleicht, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstanden sind. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB X dienen2.

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Im konkreten Fall bedeutete dies: Dem Arbeitnehmer ist von der Abfindung ein Betrag in Höhe von 14.571, 09 € zugeflossen. Hiervon ist der Schonbetrag abzuziehen, der dem Arbeitnehmer gemäß § 90 Absatz 2 Ziffer 9 SGB XII zusteht. Dieser beträgt, da der Arbeitnehmer alleinstehend ist, 2.600, 00 €.

Ein weiterer Betrag in Höhe des Schonvermögens ist nicht abzuziehen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein gilt dies in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verloren hat, noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hat. Vorliegend führt der Arbeitnehmer aus, er wolle seine Tätigkeit von der Unterrichtsstätigkeit auf Komposition und Live Auftritte verlagern. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, einen weiteren Schonbetrag in Abzug zu bringen.

Es liegt indes eine besondere Notlage des Arbeitnehmers vor, die es rechtfertigt, die von ihm geltend gemachten Anschaffungskosten für das beruflich notwendige Material abzuziehen, § 90 Absatz 2 Ziffer 9 SGB XII. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer sein Tätigkeitsfeld verlagern möchte.

Der Arbeitnehmer hat dargelegt und unter Vorlage der Rechnungen belegt, dass er von der Abfindung 9.510, 88 € aufgewendet hat, um sein vorhandenes Equipment zu erneuern bzw. zu ergänzen. Soweit der Arbeitnehmer einen Betrag von 99, 50 € in Ansatz gebracht hat, handelt es sich offensichtlich um ein Bußgeld, das von der Zentralen Bußgeldstelle V. verhängt worden ist. Insoweit findet eine Anrechnung nicht statt.

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Nach Abzug des anrechnungsfähigen Betrags verbleibt ein einzusetzender Teil der Abfindung in Höhe von 2.460, 21 €. Dieser Betrag übersteigt die zu erstattenden Kosten von 2.134, 47 €.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 7. Januar 2016 – – 7 Ta 94/14

  1. vgl. BAG, Beschluss vom 24.04.2006 – 3 AZB 12/05[]
  2. BAG a. a. O.; LAG Schleswig-Holstein – Beschluss vom 10.11.2010 – 3 Ta 159/10[]