Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein1.
Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Das bedeutet, dass sämtliche Verfahrensgarantien für die Erstentscheidung uneingeschränkt auch im Verlängerungsverfahren gelten, insbesondere die zwingende Anhörung des Betroffenen gemäß § 319 FamFG sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum (Fort)Bestehen der Unterbringungsvoraussetzungen gemäß § 321 FamFG2.
§ 321 Abs. 1 FamFG ordnet im Hinblick auf die mit der Unterbringung einhergehenden erheblichen Eingriffe in die Freiheitsrechte des Betroffenen zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Dadurch soll eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung sichergestellt werden3.
Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann4.
Dem wird ein vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht gerecht, bei dem weder aus den gerichtlichen Feststellungen noch aus der Akte ersichtlich wird, dass der Betroffenen die Bestellung ihrer behandelnden Ärztin zur gerichtlichen Sachverständigen vor Beginn der Begutachtung bekannt gegeben worden ist. Darüber hinaus konnte im hier entschiedenen Fall dem mündlich erstatteten Gutachten nicht entnommen werden, dass die Sachverständige die Betroffene überhaupt auf ihre Funktion als solche hingewiesen und dass sie die Betroffene zum Zwecke der Gutachtenerstattung gesondert untersucht hat. Denn die Bestellung zur Sachverständigen ist erst im Anhörungstermin unmittelbar vor der Abgabe der gutachterlichen Stellungnahmen erfolgt.
Die Betroffene ist durch diesen Verfahrensmangel in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 – XII ZB 250/15
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725[↩]
- Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 10; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge FamFG 4. Aufl. § 329 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 330/13, FamRZ 2014, 649 Rn. 14 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 330/13, FamRZ 2014, 649 Rn. 22 ff.[↩]











