Ist der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, kommt es für den Ansatz von Betriebseinnahmen nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG auf deren Zufluss an.
Eine Aufrechnung ist Ausdruck wirtschaftlicher Verfügungsmacht und führt daher (erst) im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (und nicht schon im Zeitpunkt der Aufrechnungslage) zum Zufluss1.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2016 – 10 K 2384/10 E
- vgl. BFH, Urteil vom 25.10.1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121; Schmidt/Krüger, Einkommensteuergesetz, 35. Aufl., § 11 Rz. 16[↩]











