Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt1.
Gemessen an dem anzulegenden rechtlichen Maßstab2 ist die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nicht wesentlich, wenn für die Tatbeteiligung des belasteten (Mit)Täters insbesondere aus der Telekommunikationsüberwachung und den Observationsmaßnahmen, bereits tragfähige Beweiserkenntnisse vorliegen, deren Überzeugungskraft nicht von einer Bestätigung durch den Angeklagten abhängt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 5 StR 215/16










