Bei einem besonders schweren Fall der Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB) muss sich die Tat für den Gehilfen selbst als besonders schwerer Fall darstellen.
Dies ist anhand der Regelbeispiele des § 263 StGB in einer eigenen Gesamtwürdigung aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung festzustellen1.
Das Landgericht, das im vorliegenden Fall den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hätte zudem prüfen müssen, ob – bei Annahme eines besonders schweren Falls der Beihilfe zum Betrug – der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB geeignet gewesen wäre, allein oder zusammen mit den übrigen Milderungsgründen die Annahme eines besonders schweren Falls auszuschließen, zumal der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB für den Angeklagten günstiger gewesen wäre2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 36/15










