Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht1.
Eine Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten wie der Kritik- und Urteilsfähigkeit mag zu einer Verminderung der Einsichtsfähigkeit führen, die allerdings nur dann die Anwendung von § 21 StGB rechtfertigt, wenn – wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten – dem Angeklagten auch tatsächlich die Unrechtseinsicht fehlte2. Inwiefern daraus eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit, d. h. der Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten nach seiner vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu richten3, resultieren soll, bedarf jedenfalls näherer Darlegung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2016 – 2 StR 544/15










