Zeugenaussage des Nebenklägers – nach Akteneinsicht

Es existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine – auch bei Gewährung der Akteneinsicht nach § 406e StPO ohnehin nicht stets gegebene – Kenntnis der Verfahrensakten zur Annahme der Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung erfolgten Aussage des Zeugen drängt1.

Zeugenaussage des Nebenklägers – nach Akteneinsicht

Auch im Blick auf das in der Rechtsprechung anerkannte Vorbereitungsrecht eines Zeugen2 lässt sich ferner kein Grundsatz aufstellen, wonach das Tatgericht stets gehalten ist, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Erteilung der Akteneinsicht an den Nebenkläger auseinanderzusetzen.

Das gilt namentlich dann, wenn – wie hier – zahlreiche Beweisanzeichen außerhalb der Aussage des Zeugen für deren Richtigkeit sprechen. Anders kann es liegen, wenn es etwa im Rahmen einer Konstellation Aussage gegen Aussage in besonderem Maße auf eine Konstanzanalyse ankommt3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 52/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2005 – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520[]
  2. vgl. schon BGH, Urteil vom 28.11.1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8[]
  3. vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.01.2005 – 1 StR 498/04, aaO[]