Ein Aktionär, der sich an einem von anderen Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsrechtsstreit auf Seiten der Kläger als Nebenintervenient beteiligt, ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als streitgenössischer Nebenintervenient i.S.v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen.
Auf die streitgenössische Nebenintervention sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen1.
Unterliegt danach die Klägerseite, haften ein Kläger und die auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen für die durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2015 – II ZB 19/14
- BGH, Beschluss vom 03.06.1985 – II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom 18.06.2007 – II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7; Beschluss vom 15.06.2009 – II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14.06.2010 – II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9; Beschluss vom 15.09.2014 – II ZB 22/13, ZIP 2014, 1995 Rn. 6[↩]











