Der „mit H-Zulassung“ verkaufte Oldtimer

Erklärt ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs dem Käufer, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“ habe, kann hiermit eine zu Recht erteilte H-Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden sein und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist.

Der „mit H-Zulassung“ verkaufte Oldtimer

In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall veräußerte der Verkäufer im März 2013 einen Ford „Seven Plus“, Baujahr 1962, für 33.000 €. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug über die Internetplattform „mobile.de“ angeboten und dabei neben dem Baujahr 1962 „(mit H-Zulassung)“ vermerkt sowie dem Käufer im Vorfeld per eMail mitgeteilt, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“ habe. In den unter Gewährleistungsausschluss abgeschlossenen schriftlichen Kaufvertrag hatten die Parteien eine H-Zulassungsbeschaffenheit des Fahrzeugs nicht aufgenommen. Tatsächlich war das im Zeitpunkt des Verkaufs abgemeldete Fahrzeug zuvor bereits mit einem H-Kennzeichen zum Verkehr zugelassen gewesen.

Nach der Übergabe ließ der Käufer das Fahrzeug sachverständig begutachten. Die Begutachtung ergab, dass dem Fahrzeug früher zu Unrecht eine H-Zulassung zuerkannt worden sei, eine solche heute aber nicht mehr erteilt werden könne. Nach dem Gutachten waren beim Fahrzeug nur kleine Teile von Ford verbaut, Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs wiesen einen deutlich besseren Stand auf, als er 1962 üblich gewesen wäre. Der Käufer hat deswegen vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Dem ist der Verkäufer mit der Begründung entgegengetreten, seine Angaben zur H-Zulassung seien nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung gewesen.

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Das Begehren des Käufers war vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolgreich. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kann der Käufer den Kaufpreis – abzüglich 150 € Nutzwertentschädigung für gefahrene Kilometer – Zug um Zug gegen die Rückgabe des Oldtimers verlangen.

Die Vorfelderklärungen des Verkäufer zur H-Zulassung seien, so das Oberlandesgericht Hamm, Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden. Auch bei einem privaten Verkauf habe der Käufer die Angaben des Verkäufer so verstehen dürfen, dass das Fahrzeug zu Recht eine H-Zulassung besitze. Mit der Beschreibung im Internet und in seiner E-Mail habe der Verkäufer den Eindruck erweckt, umfassendes technisches und fachliches Wissen zu dem Fahrzeug zu haben. Dabei habe er mit seinen Angaben zur H-Zulassung beim Käufer die Vorstellung bewirkt, dass der Zustand des Fahrzeugs eine H-Zulassung rechtfertige und dass auch nicht das Risiko bestehe, diese später wieder zu verlieren, so dass das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt werden könne. Der Verkäufer habe gegenüber dem Käufer nicht klargestellt, dass er nur einen früheren Zustand des abgemeldeten Fahrzeugs beschreiben wolle, ohne eigene gesicherte Erkenntnisse zur Frage der Zulassung zu haben. Der Umstand, dass die H-Zulassung im schriftlichen Vertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt werde, reiche für eine Zurücknahme der Vorfelderklärungen nicht aus. Da eine zu Recht erteilte H-Zulassung als Beschaffenheit des Oldtimers vertraglich vereinbart gewesen sein, greife auch der im Kaufvertrag geregelte Gewährleistungsausschluss nicht ein.

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Vom Kaufvertrag sei der Käufer zu Recht zurückgetreten, weil sich der Oldtimer bei der Übergabe nicht in einem Zustand befunden habe, der die Erteilung einer H-Zulassung gerechtfertigt habe.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24. September 2015 – 28 U 144/14