Annahmeverzugslohn zu Coronazeiten – und die Unwilligkeit des Taxifahrers zum Tragen einer Maske

Ein Taxifahrer war im Geltungszeitraum der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Sinne von § 297 BGB außerstande, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken, wenn er sich weigerte, der Anweisung seiner Arbeitgeberin nachzukommen, während der Erbringung seiner geschuldeten Tätigkeit eine medizinische Maske zu tragen.

Annahmeverzugslohn zu Coronazeiten – und die Unwilligkeit des Taxifahrers zum Tragen einer Maske

Gemäß § 297 BGB gerät der Arbeitgeber unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Leistungswille und Leistungsfähigkeit sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen1.

  • Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich zur geschuldeten Arbeitsleistung in der Lage ist2. Ob Leistungsfähigkeit besteht, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Grundsätzlich unerheblich ist die Ursache für eine Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Das Unvermögen kann auf tatsächlichen Umständen (wie zB Arbeitsunfähigkeit) beruhen oder seine Ursache im Rechtlichen haben, etwa wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht oder eine erforderliche Erlaubnis für das Ausüben der geschuldeten Tätigkeit fehlt. In diesen Fällen steht der Erbringung der Arbeitsleistung ein objektives Leistungshindernis entgegen3.
  • Leistungswille setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den ernstlichen Willen hat, die Arbeitsleistung in dem geschuldeten Umfang zu erbringen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer es selbst in der Hand hat, den Hinderungsgrund, welcher der Erbringung der Arbeitsleistung entgegensteht, zu beseitigen4.

Leistungsunfähigkeit und Leistungsunwillen schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können nach den Umständen des Einzelfalls auch nebeneinander bestehen. Ein Arbeitnehmer kann zugleich zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht bereit und nicht dazu in der Lage sein5.

Bei der Anwendung des § 297 BGB ist zwischen den Fällen abzugrenzen, in denen die Nichtannahme der Arbeit ausschließlich auf dem Willen des Arbeitgebers beruht, sodass er gemäß § 615 Satz 1 BGB zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist, und den Konstellationen, in denen mangels Leistungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs besteht6. Handelt es sich um Leistungshindernisse, die ihre Ursache in dem vom Arbeitgeber bereitzustellenden Sachsubstrat oder der von ihm zu regelnden Arbeitsorganisation haben, ist er deshalb grundsätzlich zur Zahlung der Annahmeverzugsvergütung verpflichtet7.

Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit oder -unwilligkeit iSd. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt8.

Dies zugrunde gelegt war der Taxifahrer in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall im Geltungszeitraum der landesrechtlichen Coronaverordnungen iSv. § 297 BGB außerstande, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken, weil er sich weigerte, der Anweisung der Arbeitgeberin nachzukommen, während der Erbringung seiner geschuldeten Tätigkeit eine medizinische Maske zu tragen.

Die Anordnung der Arbeitgeberin gegenüber dem Taxifahrer, bei der Beförderung von Fahrgästen eine medizinische Maske zu tragen, war wirksam. Die Arbeitgeberin konnte ihre Weisung für die Zeit vom 01.09.bis zum 28.11.2021; und vom 29.11.2021 bis zum 1.04.2022 auf § 12 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF in der jeweils geltenden Fassung; vom 02.04.bis zum 30.09.2022 auf § 5 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF sowie vom 01.10.2022 bis zum 31.01.2023 auf § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF jeweils iVm. § 106 Satz 1 GewO stützen. Die Regelungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bilden vorliegend nach § 106 Satz 1 GewO die Grundlage des Weisungsrechts.

Für den Zeitraum vom 29.11.2021 bis zum 31.01.2023 ergab sich die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske für das Fahrpersonal im öffentlichen Personenverkehr mit Personenkraftwagen unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF unabhängig davon, ob im Fahrzeug des Taxifahrers eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden war, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wurde (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF und § 3 Abs. 3 Nr. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF).

Auch in der Zeit vom 01.09.bis zum 28.11.2021 bestand für das Fahrpersonal im öffentlichen Personenverkehr mit Personenkraftwagen – unabhängig vom Vorhandensein einer geeigneten technischen Vorrichtung – die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.

Mit der 23. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wurde ab dem 1.12.2020 in § 12 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF die Ausnahmeregelung gestrichen, nach der die Maskenpflicht gilt, soweit im Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur Verhinderung einer Tröpfcheninfektion vorhanden sind. Soweit mit der Formulierung „gilt … nach Maßgabe von § 8“ noch ein Verweis auf die Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF in Betracht kam, handelt es sich lediglich – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – um ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers. Die 23. Änderungsverordnung hatte den Zweck, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in Hamburg einzudämmen, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten. So sollte § 12 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF ausweislich der Verordnungsbegründung für den öffentlichen Personenverkehr erforderliche Schutzmaßnahmen ausgestalten, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und dadurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen sollten9. Bei der Streichung der Ausnahme für Vorrichtungen in § 12 Satz 2 und der gleichzeitigen Beibehaltung der Ausnahme für technische Vorrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 hätte die Änderung des § 12 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF die Infektionswahrscheinlichkeit nicht reduzieren und die Kontrolle des Infektionsgeschehens nicht unterstützen können. Für ein Redaktionsversehen spricht auch, dass sich in der Begründung zur 55. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, mit der ab dem 29.11.2021 in § 12 Abs. 1 Satz 2 eingefügt wurde, dass „§ 8 mit der Maßgabe gilt, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 keine Anwendung findet“, kein Hinweis auf eine Verschärfung des § 12 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF oder einen Wegfall einer etwaig noch bestehenden Ausnahmeregelung findet, sondern die Regelungen zu § 12 lediglich unter dem Aspekt der zwingenden Anwendung des zuvor eingeführten optionalen Zwei-G-Zugangsmodells erläutert werden10.

Für dieses Verständnis spricht zudem, dass die Hamburger Behörde für Verkehr und Mobilitätswende die Hamburger Taxiunternehmen im Januar 2021 darüber informierte, dass die Fahrerinnen und Fahrer im Taxenverkehr auch dann eine Maske tragen müssen, wenn eine Trennvorrichtung im Fahrzeug vorhanden ist. Auch hier gelte die medizinische Maskenpflicht und Verstöße gegen die Maskenpflicht könnten als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld von 80, 00 Euro geahndet werden. Zwar ist die Hamburger Behörde für Verkehr und Mobilitätswende als Teil der Exekutive nicht zur verbindlichen Auslegung von Gesetzen und untergesetzlichen Normen berechtigt11, allerdings bestätigt die Information der insoweit für die Ausführung und Überwachung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zuständigen Behörde das bereits dargelegte und dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF entsprechende Verständnis eines Redaktionsversehens.

Die von der Arbeitgeberin gestellte Anforderung an die Tätigkeit des Taxifahrers als Taxifahrer genügt dem Erfordernis billigen Ermessens gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB.

Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen trägt der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber als Bestimmungsberechtigter die Ermessensentscheidung zu treffen hatte12.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Arbeitgeberin mit ihrer Weisung billiges Ermessen gewahrt.

Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, wobei es nicht auf die vom Arbeitgeber angestellten Erwägungen, sondern darauf ankommt, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine solche Kontrolle der Ermessensausübung durch die Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht im Rahmen der Prüfung von § 12 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF iVm. § 106 Satz 1 GewO vorgenommen, sondern in einem anderen Zusammenhang, nämlich der Anordnung nach Maßgabe von § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 106 Satz 2 GewO. Trotz des den Tatsacheninstanzen bei der Ausübungskontrolle zustehenden; vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums13 ist dem Bundesarbeitsgericht jedoch eine eigene Prüfung und Interessenabwägung möglich, weil die für eine Endentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind (§ 559 Abs. 1 ZPO) und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist.

Im Streitfall ergibt sich die Wahrung billigen Ermessens ausnahmsweise schon daraus, dass die Arbeitgeberin sich im Rahmen des von der Freien und Hansestadt Hamburg normativ Vorgesehenen bewegt hat. Sie hat lediglich den vom Verordnungsgeber mit § 12 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF verfolgten Zweck verwirklicht14. Die Anordnung der Maskenpflicht diente der Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, um hierdurch die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten (vgl. § 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF). Dabei durfte die Arbeitgeberin davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber bei seiner Normsetzung die Interessen der betroffenen Beschäftigten ausreichend abgewogen hat. Besondere Umstände, die dem vom Verordnungsgeber unterstellten und zumindest zeitweise bußgeldbewerten Regelfall des Tragens einer medizinischen Maske entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Da maßgeblich für die Ausübungskontrolle der Zeitpunkt ist, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte, kommt es auf von der Revision vorgebrachte Zweifel an der Effektivität der mit § 12 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF umgesetzten Maßnahmen aufgrund des weiteren Pandemieverlaufs und fortschreitender Erkenntnisse der Wissenschaft nicht an. Solche späteren Entwicklungen stehen der Wirksamkeit der Weisung nicht entgegen. Im Zeitraum von September 2021 bis Januar 2023 entsprach es ganz überwiegender wissenschaftlicher und auch der vom Hamburger Bundesarbeitsgericht und dem Robert-Koch-Institut vertretenen Auffassung, dass das Tragen einer medizinischen Maske die Gefahr einer Übertragung des SARS-CoV-2-Virus reduziert. Hiervon konnte auch die Arbeitgeberin ausgehen.

Der Wirksamkeit der Weisung stand der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1a bzw. Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF für die Zeit vom 01.09.2021 bis zum 1.04.2022 und des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF für die Zeit vom 02.04.2022 bis zum 31.01.2023, nicht entgegen. Der Taxifahrer hat entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung ein entsprechendes ärztliches Zeugnis der Arbeitgeberin weder zur Einsichtnahme noch zur Prüfung oder Fertigung einer Kopie überlassen.

Nach den Vorschriften der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung waren Personen, die vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, von der Tragepflicht befreit.

Ob es sich bei der vom Taxifahrer (nur) dem Gericht vorgelegten „Ärztlichen Bescheinigung“ vom 30.04.2020 um ein ärztliches Zeugnis nach diesen Vorschriften handelt, kann dahinstehen, weil der Taxifahrer die Bescheinigung der Arbeitgeberin weder zur Einsichtnahme noch zur Prüfung oder Fertigung einer Kopie überlassen hat. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Taxifahrer dazu verpflichtet gewesen war und der Verpflichtung weder sein allgemeines Persönlichkeitsrecht noch Gründe des unionsrechtlichen und nationalen Datenschutzes entgegenstehen.

Der Taxifahrer war gemäß § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 12 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 8 Abs. 1a bzw. Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 3 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF verpflichtet, der Arbeitgeberin das Original der ärztlichen Bescheinigung zur Einsicht, Prüfung und Fertigung einer Kopie zu überlassen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin als Arbeitgeberin verpflichtet war, sich Kenntnisse und Nachweise zu verschaffen, die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung erforderlich waren. Dazu gehörten auch Kenntnisse und Nachweise dafür, ob die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum ihre Arbeitsleistung entsprechend den Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erbringen. Die Arbeitgeberin hatte als Arbeitgeberin daher ein berechtigtes Interesse daran, die ärztliche Bescheinigung zur Kenntnis zu nehmen, zu prüfen und auch eine Kopie für ihre Unterlagen zu erstellen, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, auf welcher Grundlage ggf. von der Weisung, eine medizinische Maske zu tragen, abgesehen wurde. Den Einwand des Taxifahrers, das Dokument könne der Arbeitgeberin nicht überlassen werden, da es schon einmal vorgekommen sei, dass ein solches Original zerrissen worden sei, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend als fernliegend bewertet. Der Taxifahrer hat keine Tatsachen vorgetragen, weshalb seine Befürchtung in Bezug auf die Arbeitgeberin gerechtfertigt gewesen wäre.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Verpflichtung des Taxifahrers auch Gründe des unionsrechtlichen und nationalen Datenschutzes nicht entgegenstehen. Die mit der Einsichtnahme, Überprüfung und Kopie der ärztlichen Bescheinigung verbundene Verarbeitung (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO) wäre nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BDSG zulässig gewesen. Mit § 26 Abs. 3 Satz 1 und 3 BDSG hat der Gesetzgeber von der Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO in zulässiger Weise Gebrauch gemacht15. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgesehenen Befreiung von der Maskenpflicht wäre nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BDSG zulässig. Die Datenerhebung wäre in Ausübung von Rechten und zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG erfolgt. Sie wäre auch erforderlich iSv. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind zudem die Grundsätze für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 und Art.05. Abs. 1 DSGVO zu wahren16. Dass die Arbeitgeberin diesen Anforderungen nicht nachgekommen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Taxifahrers in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG17 wird durch die Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung, zur Gestattung der Prüfung und zur Fertigung einer Kopie nicht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht schrankenlos gewährt, sondern steht insbesondere unter dem Vorbehalt der unionsrechtlichen und nationalen datenschutzrechtlichen Gesetze, welche die Arbeitgeberin – wie dargestellt – beachtet hat.

Schließlich war vorliegend kein Fall gegeben, in dem die Nichtannahme der Arbeit ausschließlich auf dem Willen des Arbeitgebers beruhte, sodass er gemäß § 615 Satz 1 BGB zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet bliebe18. Die über die Weisung erfolgte Konkretisierung der geschuldeten Arbeitsleistung (§ 106 Satz 1 GewO) entsprach der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF ergebenden verbindlichen Vorgabe des Verordnungsgebers.

Damit war der Taxifahrer aufgrund der Weigerung, eine medizinische Maske während seiner Tätigkeit zu tragen und der Arbeitgeberin eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass ihm das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und zumutbar ist, außerstande, im Streitzeitraum die geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu bewirken. Trotz der unterbliebenen Beschäftigung des Taxifahrers ist die Arbeitgeberin deshalb nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug geraten.

Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Weisung der Arbeitgeberin nicht das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB verletzt und nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt.

Gemäß § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die Arbeitgeberin hat den Taxifahrer nicht durch die Ausübung ihres Weisungsrechts benachteiligt, denn sie hat lediglich die rechtlichen Vorgaben nach § 12 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF umgesetzt. Dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 8 Abs. 1a bzw. Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 3 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO aF vorlagen, hat der Taxifahrer nicht nachgewiesen.

Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist weder dargelegt noch ersichtlich, da eine Benachteiligung des Taxifahrers aufgrund eines der in § 1 AGG genannten Merkmale nicht in Betracht kommt. Beim Taxifahrer besteht insbesondere keine Behinderung iSd. § 1 AGG.

Dem Taxifahrer steht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Zeiträume während der Geltung der Coronaschutzverordnung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zu.

Nach dieser Bestimmung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Beweiswert der vom Taxifahrer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert und ob der Taxifahrer in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war, denn einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht bereits der Grundsatz der Monokausalität entgegen.

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte19. Angesichts dieses Kausalitätserfordernisses besteht damit grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet und kein Entgelt erhalten hätte20.

Nach diesen Grundsätzen wäre eine Krankheit des Taxifahrers vorliegend nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen. Auch ohne Erkrankung hätte er keinen Anspruch auf Vergütung gehabt, weil er aufgrund der Weigerung, eine medizinische Maske während seiner Tätigkeit zu tragen, und seiner Weigerung, der Arbeitgeberin eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass ihm das Tragen einer medizinische Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und zumutbar ist, außerstande war, im Streitzeitraum die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken und die Arbeitgeberin deshalb trotz der Nichtbeschäftigung des Taxifahrers nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug geraten konnte.

Dem Taxifahrer steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 und § 826 BGB nicht zu. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Rechtmäßigkeit der Weisung es bereits an einer Pflichtverletzung der Arbeitgeberin fehlt. Dass sie es schuldhaft unterlassen habe, dem Taxifahrer eine andere Beschäftigungsmöglichkeit als die des Taxifahrers zuzuweisen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 169/23

  1. st. Rspr., vgl. nur BAG 19.06.2024 – 5 AZR 216/23, Rn. 14 mwN[]
  2. BAG 19.06.2024 – 5 AZR 216/23, Rn. 15 mwN[]
  3. BAG 19.06.2024 – 5 AZR 216/23 – aaO; 10.08.2022 – 5 AZR 154/22, Rn. 22 mwN, BAGE 178, 293[]
  4. vgl. BAG 19.06.2024 – 5 AZR 216/23, Rn. 16; 1.06.2022 – 5 AZR 28/22, Rn.20, BAGE 178, 150[]
  5. BAG 19.06.2024 – 5 AZR 216/23, Rn. 17[]
  6. BAG 19.06.2024 – 5 AZR 216/23, Rn. 18; 10.08.2022 – 5 AZR 154/22, Rn. 18 und 24 mwN, BAGE 178, 293[]
  7. vgl. Staudinger/Fischinger [2022] BGB § 615 Rn. 90[]
  8. BAG 19.06.2024 – 5 AZR 216/23, Rn.19; 1.06.2022 – 5 AZR 28/22, Rn.19, BAGE 178, 150[]
  9. vgl. HmbGVBl.2020 S. 597, 614[]
  10. sh. HmbGVBl.2021 S. 800, 802 f.[]
  11. vgl. BAG 19.06.2024 – 5 AZR 216/23, Rn. 30[]
  12. st. Rspr., BAG 19.06.2024 – 5 AZR 216/23, Rn. 38; 1.06.2022 – 5 AZR 28/22, Rn. 27, BAGE 178, 150[]
  13. vgl. BAG 19.06.2024 – 5 AZR 216/23, Rn. 39[]
  14. vgl. dazu BAG 19.06.2024 – 5 AZR 216/23, Rn. 40[]
  15. BAG 9.05.2023 – 1 ABR 14/22, Rn. 49; 1.06.2022 – 5 AZR 28/22, Rn. 58, BAGE 178, 150[]
  16. vgl. EuGH 21.12.2023 – C-667/21 – [Krankenversicherung Nordrhein] Rn. 76 ff. mwN[]
  17. vgl. BVerfG 1.12.2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12, Rn.198 mwN, BVerfGE 156, 63; BAG 1.06.2022 – 5 AZR 28/22, Rn. 49, BAGE 178, 150[]
  18. anders im Verfahren BAG 10.08.2022 – 5 AZR 154/22, BAGE 178, 293[]
  19. st. Rspr., vgl. BAG 24.03.2004 – 5 AZR 355/03, zu I 3 a der Gründe; zuletzt BAG 19.06.2024 – 5 AZR 241/23, Rn. 15 mwN[]
  20. BAG 19.06.2024 – 5 AZR 241/23 – aaO, mwN[]

Bildnachweis:

  • Taxi: Michael Gaida