Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz

Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. In den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO ist eine Antragsänderung zulässig, wenn der Kläger Rechtsmittelführer ist. Eine Beschränkung des Klageantrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO durch den revisionsbeklagten Kläger ist ausnahmsweise auch ohne Anschlussrevision zulässig, wenn der Kläger mit der Umstellung des Antrags keine Änderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten, sondern allein die Zurückweisung der Revision erreichen will.

Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig1. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz jedoch in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO umgestellt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfungsprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden2. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine nicht nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung iSv. § 263 ZPO in der Revisionsinstanz zulässig3.

Ausgehend hiervon war im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Umstellung des Sachantrags in der Revisionsinstanz nicht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. In dem Übergang vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt liegt lediglich eine – qualitative – Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSv. § 264 Nr. 2 ZPO4. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der ursprünglich auf Beschäftigung gerichtete Antrag auf eine zukünftige Leistung iSv. § 259 ZPO gerichtet war5. Auch beim Übergang von einem Antrag auf zukünftige Leistung auf einen Feststellungsantrag ohne Änderung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts handelt es sich um eine in der Revision ausnahmsweise zulässige privilegierte Klageänderung iSv. § 264 Nr. 2 ZPO6.

Dem Übergang auf die Feststellungsklage in der Revisionsinstanz stand im hier entschiedenen Fall auch nicht entgegen, dass der Kläger nicht Rechtsmittelführer ist.

Ein neuer Klageantrag in der Revisionsinstanz erfordert grundsätzlich, dass der Kläger Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelmäßig nicht in Betracht7. Allein die Einlegung der Revision oder Anschlussrevision eröffnet den Parteien die Möglichkeit, Sachanträge zu stellen. Durch eine Antragstellung außerhalb des eingelegten Rechtsmittels würden die gesetzlichen Regelungen der Revision und Anschlussrevision umgangen8. Wer nicht selbst Rechtsmittelführer ist und auch kein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat, ist auf die Abwehr des Rechtsmittels beschränkt, ohne eine Änderung des angegriffenen Urteils zu seinen Gunsten erreichen zu können. Deshalb ist es auch im Fall der Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO – etwa wenn ein höherer als der vorinstanzlich zuerkannte Betrag gefordert wird – erforderlich, ein Anschlussrechtsmittel einzulegen9.

Eine Beschränkung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO durch den revisionsbeklagten Kläger kann dagegen auch ohne Anschlussrevision zulässig sein10. Das gilt etwa für eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers, die einen nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierten Übergang vom Leistungs- auf einen Feststellungsantrag darstellt. Sie ist auch ohne Einlegung eines Rechtsmittels oder Anschlussrechtsmittels zulässig11.

Danach war der Übergang des Klägers von dem Antrag auf zukünftige Leistung auf einen vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag ausnahmsweise auch ohne Anschlussrevision zulässig. Es handelt sich um eine qualitative Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSv. § 264 Nr. 2 ZPO. Sie dient – vergleichbar der einseitigen Erledigungserklärung – der Abwehr der Revision. Aufgrund der nach Ablauf der Frist für die Einlegung einer Anschlussberufung festgestellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der ursprünglich auf Beschäftigung gerichtete Antrag zuletzt ohne Aussicht auf Erfolg. Er war nicht mehr geeignet, die Revision abzuwehren. Der Kläger will mit der Antragsumstellung keine Änderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten erreichen, sondern weiterhin die Zurückweisung der Revision. In dieser Fallgestaltung ist eine Antragsänderung in der Revisionsinstanz durch den Kläger auch dann zulässig, wenn er als Revisionsbeklagter keine Anschlussrevision eingelegt hat.

Im hier entschiedenen Fall konnte dahinstehen, ob die Beschränkung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO zugleich eine teilweise Klagerücknahme darstellt, in die der Beklagte nach § 269 Abs. 1 ZPO einwilligen muss. Das ist in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten12. Die Einwilligung nach § 269 Abs. 1 ZPO kann auch konkludent erteilt werden13. Die Beklagte hat zuletzt schriftsätzlich nur noch den auf Feststellung umgestellten Klageantrag als Sachantrag angesehen. Sie hat sich in der mündlichen Revisionsverhandlung auf den Feststellungsantrag eingelassen. Darin liegt eine konkludente Einwilligung in eine etwaige teilweise Klagerücknahme14.

Feststellungsinteresse für einen auf die Vergangenheit bezogenen Feststellungsantrag

Der auf Feststellung gerichtete Antrag des Klägers ist jedoch unzulässig, weil für ihn das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Es handelt sich um eine auch noch im Revisionsverfahren zu prüfende echte Prozessvoraussetzung für das stattgebende Urteil15. Das Feststellungsinteresse kann auch dann bestehen, wenn sich die begehrte Feststellung auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug kann dadurch hergestellt werden, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Ist das angestrebte Feststellungsurteil geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor16. Es genügt jedoch nicht, dass sich die begehrte Feststellung auf eine bloße Vorfrage eines aktuell möglicherweise bestehenden Anspruchs bezieht17.

Danach fehlte im vorliegenden Fall für den im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrag der erforderliche Gegenwartsbezug. Aus der beantragten vergangenheitsbezogenen Feststellung können sich keine Auswirkungen für die Beschäftigung in der Gegenwart und Zukunft ergeben. Aufgrund der zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheidet ein Anspruch auf Beschäftigung aus. Das Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Umstand, dass die Art der geschuldeten Beschäftigung Bedeutung erlangen könnte für mögliche weitere Streitigkeiten der Parteien über den Inhalt des Arbeitszeugnisses oder Schadensersatzansprüche aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot. Im Hinblick auf diese möglichen gegenwärtigen Ansprüche, die weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien auslösen könnten, wäre die Frage der in der Vergangenheit geschuldeten Art der Beschäftigung allenfalls als Vorfrage von Bedeutung. Eine Klärung dieser Vorfrage wäre nicht geeignet, den Streit der Parteien über mögliche gegenwärtige Ansprüche abschließend zu klären und weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Juni 2019 – 10 AZR 100/18 (F)

  1. st. Rspr., zB BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn. 26; für die Klageerweiterung etwa BAG 20.03.2019 – 4 AZR 595/17, Rn. 21[]
  2. vgl. für die st. Rspr. BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17 – aaO; 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn. 13[]
  3. vgl. BAG 18.05.2016 – 7 ABR 81/13, Rn. 24; 18.11.2014 – 1 AZR 257/13, Rn. 46, BAGE 150, 50[]
  4. BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn. 15; 9.12 2015 – 10 AZR 156/15, Rn. 15[]
  5. vgl. BAG 22.07.2014 – 9 AZR 1066/12, Rn.19, BAGE 148, 349; 29.10.1997 – 5 AZR 573/96, zu I der Gründe[]
  6. vgl. BAG 9.12 2015 – 10 AZR 156/15, Rn. 14 f.[]
  7. vgl. BAG 18.09.2018 – 9 AZR 199/18, Rn. 36; 28.05.2014 – 5 AZR 794/12, Rn. 12[]
  8. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 31, BAGE 154, 337[]
  9. vgl. für die Berufung BGH 7.05.2015 – VII ZR 145/12, Rn. 28 ff.[]
  10. vgl. BAG 22.11.2005 – 1 AZR 458/04, Rn. 17[]
  11. vgl. für die Revisionsinstanz BGH 1.06.2017 – VII ZR 277/15, Rn. 30; für die Berufungsinstanz 19.06.2008 – IX ZR 84/07, Rn. 8[]
  12. dafür BAG 24.06.2008 – 9 AZR 313/07, Rn.19; 24.01.2006 – 3 AZR 484/04, Rn. 17; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 264 Rn. 4a; dagegen OLG Frankfurt am Main 28.08.2001 – 11 U (Kart) 32/96, zu 2 der Gründe; BeckOK ZPO/Bacher Stand 1.03.2019 § 264 Rn. 6; offengelassen von BAG 21.06.2005 – 9 AZR 409/04, zu II der Gründe, BAGE 115, 136[]
  13. BAG 24.01.2006 – 3 AZR 484/04 – aaO[]
  14. vgl. BAG 24.01.2006 – 3 AZR 484/04 – aaO; 21.06.2005 – 9 AZR 409/04 – aaO[]
  15. vgl. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 18, BAGE 154, 337; 16.12 2015 – 5 AZR 567/14, Rn. 39, BAGE 154, 8[]
  16. BAG 13.08.2009 – 6 AZR 330/08, Rn. 13, BAGE 131, 325[]
  17. BAG 23.10.2018 – 1 ABR 18/17, Rn. 16; 28.03.2017 – 1 ABR 40/15, Rn. 16[]

Bildnachweis: