Betriebliche Hinterbliebenenversorgung – und die Mindestehedauer

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.

Betriebliche Hinterbliebenenversorgung – und die Mindestehedauer

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit streiten die Ehefrau eines verstorbenen Arbeitnehmers mit dessen ehemaligen Arbeitgeberin über einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Der am 1.05.2018 verstorbene Arbeitnehmer war vom 01.01.1972 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2006 bei der Arbeitgeberin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seine Ehe mit der Witwe wurde am 5.01.2018 geschlossen.

Der Arbeitnehmer unterzeichnete am 15.12.1992 einen Pensionsvertrag mit der Arbeitgeberin unter anderem mit folgendem Inhalt:

§ 1 – Art der Versorgungsleistungen

Es werden gewährt:
Altersrente (§ 2), Berufsunfähigkeitsrente (§ 3), Witwen-/Witwerrente (§ 4), Kinder- und Waisenrente (§ 5).

§ 2 – Altersrente

Vollendet der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr, so tritt er – falls nicht eine schriftliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses getroffen wird, zum Ende des betreffenden Kalendermonats in den Ruhestand und erhält vom folgenden Monatsersten bis an sein Lebensende die Altersrente.

Ein Anspruch besteht auch, wenn der Mitarbeiter wegen Berufsunfähigkeit im Sinne dieses Pensionsvertrages vorzeitig aus den Diensten der D geschieden ist und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 3 erhalten hat.

§ 4 – Witwen-/Witwerrente

  1. Stirbt der Mitarbeiter, so erhält der Ehepartner, mit dem er zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe verheiratet war, bis an sein Lebensende die Witwen-/Witwerrente.
  2. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Mitarbeiter die Ehe geschlossen hat
    1. später als 5 Jahre vor Beginn der Altersrente oder
    2. nach Einsetzen der Berufsunfähigkeitsrente oder
    3. in den letzten 12 Monaten vor seinem Tode, es sei denn, er ist an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit gestorben, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist.“

Auf der Grundlage des Pensionsvertrags erhielt der Arbeitnehmer eine Betriebsrente iHv. 799, 17 Euro. Die Witwe bezieht infolge seines Todes von der Deutschen Rentenversicherung eine sog. große Witwenrente. Die Arbeitgeberin lehnte die Leistung einer Hinterbliebenenrente ab.

Mit ihrer Klage verfolgt die Witwe ihren Anspruch auf Witwenrente. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München haben die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen1. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Urteil und wies nun auch die Revision der Witwe als unbegründet zurück; das Landesarbeitsgericht München ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag wirksam vereinbart wurde und die Witwe damit wegen zu kurzer Dauer ihrer Ehe von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist. Auf die Wirksamkeit des Ausschlusses in § 4 Nr. 2 Buchst. a Pensionsvertrag kommt es daneben nicht mehr an.

Die Witwe hat keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf eine Witwenrente aus § 4 Nr. 1 Pensionsvertrag in der von ihr begehrten Höhe für die Vergangenheit und die Zukunft. Ihre Ehe mit dem verstorbenen Mitarbeiter der Arbeitgeberin hat keine zwölf Monate gedauert und unterfällt damit dem Anspruchsausschluss des § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag. Der Ehemann und ehemalige Mitarbeiter der Arbeitgeberin ist – wovon beide Parteien übereinstimmend ausgehen – auch nicht an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist, gestorben. Der Ausschlusstatbestand in § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag unterliegt zwar der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingen nach § 307 BGB. Er ist allerdings wirksam vereinbart und nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB unwirksam.

Der Pensionsvertrag ist am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB zu messen.

Die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäbe sind zeitlich auf den Pensionsvertrag anwendbar (vgl. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB)2.

Die Versorgungszusage des verstorbenen Ehemanns der Witwe enthält – wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat – Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Eine Inhaltskontrolle des § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Die Einschränkung der Witwen-/Witwerrente auf einen Ehepartner, der mit dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zwölf Monate verheiratet war, weicht von der die Hinterbliebenenversorgung von Witwen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kennzeichnenden Vertragstypik ab. Sie besteht darin, eine bestimmte Kategorie von Personen eines abgrenzbaren Näheverhältnisses zum Versorgungsberechtigten abzusichern. Schränkt der Arbeitgeber den danach betroffenen Personenkreis in einer Versorgungszusage ein, unterliegt diese Einschränkung der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB3.

Die Klausel ist nicht wegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Abweichung den Kernbereich der gesetzlichen Regelung betrifft. Es muss eine Beeinträchtigung des Gerechtigkeitskerns einer Regelung vorliegen4.

Eine solches Gewicht kommt der Mindestehedauerklausel als Voraussetzung für einen Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung jedoch nicht zu.

Der Arbeitgeber kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht trifft ihn hierzu jedoch nicht. Entscheidet er sich für eine solche Zusage, ist er nach Betriebsrentenrecht auch nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen. Infolgedessen können die Anspruchsvoraussetzungen einer Hinterbliebenenrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden5.

Die Klausel ist daher auch nicht deswegen unwirksam, weil sie zwar – ebenso wie § 46 Abs. 2a SGB VI – eine Witwenrente ausschließt, wenn der Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung eintritt, jedoch – anders als die genannte Vorschrift – keinen allgemeinen Gegenbeweis zulässt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Erst recht ist es unschädlich, dass die Klausel von der § 46 Abs. 2a SGB VI entsprechenden Regelung für Beamte in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG abweicht.

Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich vorliegend ebenso wenig aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel vor, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Vertragszweck der Hinterbliebenenversorgung ist eine Versorgung der nahen Angehörigen des Arbeitnehmers. Dieser wird durch die streitgegenständliche Einschränkung nicht gefährdet, sondern lediglich reduziert.

Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durchzuführenden umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsschuldner im Sinne einer praktischen Konkordanz, damit die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden6.

Unangemessen ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzu Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender; vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt7.

Die durch den Pensionsvertrag vorgenommene Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung durch die Mindestehedauer ab Beginn des förmlichen Eheschlusses und ihre Rückausnahmen sind nicht in diesem Sinne unangemessen benachteiligend für den Arbeitnehmer.

Aufseiten des Versorgungsberechtigten sind folgende billigenswerte Interessen von Belang:

Ein wesentliches, sich aus der vorliegenden Versorgungsregelung ergebendes Recht ist die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung, um den Ehepartner des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers finanziell zu versorgen. Der Arbeitnehmer hat ein rechtlich geschütztes Interesse, das sich aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehepartner ergebende typisierte Versorgungsinteresse entsprechend der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ohne das Erfordernis einer einjährigen Mindestehedauer abzusichern8.

Zudem sind bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Wertungen des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Interesses zu berücksichtigen, eine Ehe mit all ihren rechtlichen Folgen einzugehen und diese Ehe und ggf. Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu stellen. Geschützt ist dabei jedes Verhalten, das das eheliche Zusammenleben betrifft, von der Eheschließung bis zur Auflösung9. Der Arbeitnehmer kann daher bis zu einem gewissen Grad darauf vertrauen, dass eine für den überlebenden Ehepartner zugesagte Versorgung nicht an überzogene weitere Anforderungen geknüpft wird.

Dieses Interesse wird durch die streitgegenständlichen Regelungen der Arbeitgeberin zwar nicht unmittelbar beeinträchtigt, aber doch insofern berührt, als der Versorgungsberechtigte die ihm zugesagte Hinterbliebenenversorgung nur erlangen kann, wenn er die Ehe mit ausreichendem Abstand zu seinem Tod schließt. Dies trifft ihn in einer persönlichen und existentiellen Situation: Im Zeitpunkt der Eheschließung weiß er regelmäßig nicht, wie lange er noch lebt. Durch die Verknüpfung des Eintritts des Versorgungsfalls „Hinterbliebene“ mit der Mindestehedauer wird daher ein gewisser Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt, möglichst früh zu heiraten.

Wie lange der Arbeitnehmer mit einer Person verheiratet war, hängt zudem von seiner ganz privaten Lebensführung ab. Ein innerer Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis als Grundlage für die betriebliche Altersversorgung besteht insoweit nicht. Die Dauer der Ehe beeinflusst auch nicht das Risiko des Arbeitgebers, wie lange eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen ist, da diese keinen Anhaltspunkt dafür bietet, wie groß der Altersunterschied der Ehepartner ist10.

Aufseiten des Arbeitgebers bestehen folgende billigenswerte Interessen.

Zunächst hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, sein mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung einhergehendes finanzielles Risiko zu begrenzen. Diesem Interesse des Arbeitgebers ist bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dadurch Rechnung zu tragen, dass die grundrechtlichen Wertungen der Berufsfreiheit iSv. Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, angemessen berücksichtigt werden.

Die in der Versorgungszusage enthaltene Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung orientiert sich an gewichtigen Risikoerwägungen. Der Klausel geht es – abweichend vom Ausschluss bestimmter Hinterbliebener im Sozialversicherungsrecht nach § 46 Abs. 2a SGB VI und im Beamtenversorgungsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG – mit dem Risikoausschluss typisierend nicht darum, einen etwaigen subjektiven Missbrauch durch späte Eheschließung zu verhindern11. Vielmehr geht es darum, solche Risiken vom Schutz der Versorgungsordnung auszunehmen, die sich bereits konkretisiert haben, wenn der von der Versorgungsordnung vorgesehene Schutz eintritt. Das ist im Charakter der betrieblichen Altersversorgung als Risikoabdeckung angelegt12. Bei der Hinterbliebenenversorgung wird das typisierte Interesse des unmittelbar Versorgungsberechtigten an der Versorgung eines Hinterbliebenen gegen das Risiko, dies durch den eigenen Tod nicht mehr leisten zu können, abgesichert; das erspart ihm entsprechende Eigenaufwendungen13.

Hinterbliebenenversorgung knüpft also an das Todesfallrisiko an. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dieses nur so lange abzusichern, wie es sich nicht bereits konkretisiert hat, und damit objektive Versorgungsehen auszuschließen. Das berechtigt ihn, angemessene Fristen zwischen dem Zeitpunkt, der zum Eintritt der Risikoabsicherung führt, und dem Zeitpunkt, zu dem das Risiko eintritt, vorzusehen. Durch eine solche Frist wird einerseits der gebotenen Risikoabgrenzung Rechnung getragen, andererseits eine unangemessene Rechtsunsicherheit des Versorgungsberechtigten verhindert, der sonst im Einzelfall mit ungewissem Ergebnis über die Frage der Risikokonkretisierung streiten müsste. Allerdings muss der Arbeitgeber zusätzlich die Möglichkeit für den Hinterbliebenen vorsehen nachzuweisen, dass sich trotz des Todes innerhalb der so festgelegten Frist das Risiko zu dem Zeitpunkt, als der Schutz der Versorgungsordnung eintrat, noch nicht konkretisiert hatte. Das ist dem Arbeitgeber zumutbar, da er die Darlegungs- und Beweislast innerhalb der angemessenen Frist dem Hinterbliebenen auferlegen kann. Denn der Hinterbliebene wird dem Versorgungsberechtigten typischerweise nahe genug stehen, um zu den Umständen des Todes vorzutragen und Beweis antreten zu können.

Die streitbefangene Klausel erfüllt diese Voraussetzungen und führt damit zu einem angemessenen Ausgleich der betroffenen Interessen.

Die Frist von einem Jahr zwischen der Eheschließung und dem Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten ist noch angemessen. Insoweit können § 46 Abs. 2a SGB VI und § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG trotz ihrer leicht abweichenden Zielrichtung als Leitbild herangezogen werden14. Denn auch diese Regelungen grenzen zeitlich ab, wann eine Hinterbliebenenleistung funktionswidrig ist.

Zudem bestehen überwiegende Interessen des Arbeitgebers, an den formellen Akt der Eheschließung nach §§ 1310 ff. BGB anzuknüpfen. Dies ist der nach außen getragene, mit Rechtsverbindlichkeit versehene sowie staatlich geprüfte Akt der Eheleute, eine Ehe eingehen zu wollen. Die Eheschließenden erklären sich vor dem Standesbeamten, § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Ehe wird nur dadurch geschlossen und ist hierdurch ein klar bestimmtes familienrechtlich verfasstes Statusverhältnis; die Rechtsordnung und damit auch der Arbeitgeber dürfen an das Vorhandensein dieses Status umfassende Rechtsfolgen knüpfen15.

Auch die in der Versorgungsregelung vorgesehene Widerlegungsmöglichkeit – nach der Eheschließung erlittener Unfall oder danach eingetretene Erkrankung – entspricht den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Arbeitgeber erfasst mit diesen Rückausnahmen alle typischen objektiven Fälle, in denen eine Ehe zwar nicht lange genug gedauert hat, aber doch eine Hinterbliebenenversorgung geboten ist.

Allerdings erfasst er nicht alle Fälle, die in der Sozialversicherung anerkannt sind (vgl. zu § 46 SGB VI BSG 5.05.2009 – B 13 R 55/08 R, Rn. 21, BSGE 103, 99; ebenso zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG BVerwG 28.01.2016 – 2 C 21/14, Rn. 18, BVerwGE 154, 137). Auch werden Aspekte aus dem persönlichen Bereich des Arbeitnehmers, die ebenfalls gegen eine sog. Versorgungsehe sprechen könnten, wie etwa die Nachholung einer nach ausländischem Recht gültig geschlossenen Ehe, die nach deutschem Recht nicht gültig war, das Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder, eine langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft, eine Schwangerschaft oder die (gemeinsame) Erziehung eines minderjährigen Kindes des Arbeitnehmers durch den Hinterbliebenen16 nicht berücksichtigt. Das rechtfertigt sich daraus, dass die bestehenden Rückausnahmen objektiviert sind und nicht an den subjektiven Willen der Eheschließenden anknüpfen. Denn es geht nicht um die Wertung der Motive für die Eheschließung, sondern darum, ob sich zu diesem Zeitpunkt das Todesfallrisiko bereits konkretisiert hatte.

Um dieses besondere gesundheitliche Risiko des Arbeitnehmers abzusichern, genügt es, wenn der Arbeitgeber Rückausnahmen für besondere, unerwartete, außergewöhnliche gesundheitliche Ereignisse vorsieht, nicht jedoch für besondere persönliche Umstände, die nicht mit der Gesundheit des Arbeitnehmers in Zusammenhang stehen. Für den Arbeitgeber aktiviert sich mit der Eheschließung die von ihm zugesagte Hinterbliebenenversorgung durch einen persönlichen Umstand des Arbeitnehmers. Neben diesem aktivierten Versorgungsrisiko muss sich der Arbeitgeber nicht auf besondere oder erhöhte, bereits angelegte gesundheitliche Risiken des heiratenden Arbeitnehmers einlassen. Dieses Risiko wird von der zugesagten betrieblichen Altersversorgung berechtigt nicht erfasst. Die Klausel muss daher auch keine Generalklausel zur Widerlegung der Versorgungsehe enthalten und kann sich darauf beschränken, der hinterbliebenen Person die Möglichkeit des Beweises zu eröffnen, dass der Mitarbeiter an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer danach eingetretenen Krankheit verstorben ist.

Andererseits sind mit der Klausel die Fälle ausreichend erfasst, in denen sich das Todesfallrisiko bei Eheschließung noch nicht konkretisiert hatte.

Ein wesentlicher Teil wird schon durch die Ausnahme für nach der Eheschließung erlittene Unfälle abgedeckt. Der Begriff des Unfalls ist dabei nicht eng zu verstehen. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet17. Er erfasst deshalb zB auch vorsätzliche Straftaten gegen den Versorgungsberechtigten.

Die weiteren in Betracht kommenden Fälle werden durch die Fallgruppe der später eintretenden Krankheit abgedeckt. Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf18. Damit werden regelmäßig zB auch Selbsttötungen, die auf einer nach der Eheschließung eintretenden Krankheit beruhen, erfasst. Dabei ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass bei einer Selbsttötung die Freiheit der Willensbestimmung zumindest partiell erheblich eingeschränkt ist19. Unschädlich ist daher auch, dass die Versorgungsordnung Selbsttötungen nicht erwähnt und deshalb eine Hinterbliebenenversorgung auch ausschließt, wenn ohne zugrundeliegende Krankheit der Entschluss zur Selbsttötung erst nach der Eheschließung gefasst wird. Ein Versorgungsberechtigter, der von seinem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben20 Gebrauch macht, kann den Zeitpunkt seines Todes selbst bestimmen.

Die Klausel ist auch nicht wegen mangelnder Transparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel muss deshalb im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet21.

Diesen Anforderungen an die Transparenz wird § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag gerecht. Sowohl der Zwölfmonatszeitraum als auch sein Beginn mit der förmlichen Eheschließung sind eindeutig bestimmbar. Auch die Rückausnahme für später erlittene Unfälle und eingetretene Krankheiten des Arbeitnehmers enthält keine vermeidbaren Unklarheiten, sondern ist nach den Begriffsbildungen des Unfallversicherungs- und des Entgeltfortzahlungsrechts zu verstehen. Auch das „Erleiden“ eines Unfalls und der „Eintritt“ einer Krankheit lassen sich ohne vermeidbare Spielräume erfassen: Sie knüpfen an das neue – also das noch nicht in der Person angelegte – gesundheitliche Risiko an. Damit umschreibt die Ausnahme so klar und präzise wie möglich und zumutbar die Rückausnahmen für eine Versorgung unterjährig verheirateter Hinterbliebener.

Die Klausel in § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 2 AGG. Sie benachteiligt den Kläger nicht unzulässig mittelbar wegen des Alters oder wegen eines anderen Merkmals iSd. § 1 AGG. Der Ausschluss kann sich jedenfalls auf ein rechtmäßiges Ziel stützen, ist sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Hierzu gelten dieselben Grundsätze wie zur fehlenden unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers iRd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es kann daher dahinstehen, ob die Klausel ältere Arbeitnehmer stärker betrifft als jüngere. Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es in diesem Zusammenhang nicht22.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 3 AZR 254/21

  1. LAG München 8.02.2021 – 4 Sa 871/20[]
  2. BAG 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 76[]
  3. vgl. BAG 19.02.2019 – 3 AZR 150/18, Rn. 22 – 25, BAGE 165, 345[]
  4. vgl. BAG 13.07.2021 – 3 AZR 298/20, Rn. 50 mwN[]
  5. vgl. BAG 13.07.2021 – 3 AZR 298/20, Rn. 51 mwN[]
  6. vgl. BAG 13.07.2021 – 3 AZR 298/20, Rn. 55 mwN[]
  7. BAG 19.11.2019 – 7 AZR 582/17, Rn. 42; 19.02.2019 – 3 AZR 150/18, Rn. 27 mwN, BAGE 165, 345[]
  8. vgl. BAG 19.02.2019 – 3 AZR 150/18, Rn. 29, BAGE 165, 345[]
  9. vgl. BVerfG 10.01.1984 – 1 BvL 5/83, zu C I der Gründe, BVerfGE 66, 84; ErfK/Schmidt 22. Aufl. GG Art. 6 Rn. 5[]
  10. BAG 19.02.2019 – 3 AZR 150/18, Rn. 31, BAGE 165, 345[]
  11. für SGB VI BT-Drs. 14/4595 S. 44: Versorgung als Ziel der Ehe[]
  12. vgl. dazu BAG 13.07.2021 – 3 AZR 298/20, Rn. 41[]
  13. vgl. BAG 14.11.2017 – 3 AZR 781/16, Rn. 18, BAGE 161, 56[]
  14. vgl. BAG 19.02.2019 – 3 AZR 150/18, Rn. 33, BAGE 165, 345[]
  15. vgl. BeckOGK Kriewald Stand 1.10.2021 BGB § 1310 Rn. 8[]
  16. vgl. Hauck/Noftz/Ringkamp Stand Februar 2016 § 46 SGB VI Rn. 38[]
  17. BGH 28.01.2009 – IV ZR 6/08, Rn. 11 für die Unfallversicherung[]
  18. st. Rspr. BAG 29.02.1984 – 5 AZR 455/81, BAGE 45, 165[]
  19. BAG 28.02.1979 – 5 AZR 611/77, zu I 3 b der Gründe, BAGE 31, 331; zu empirischen Daten auch BVerfG 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 ua., Rn. 245, BVerfGE 153, 182: psychische Erkrankungen in ca. 90 vH der Fälle[]
  20. BVerfG 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 ua., Rn.202 ff., aaO[]
  21. BAG 30.09.2014 – 3 AZR 930/12, Rn.20, BAGE 149, 200[]
  22. zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 4.10.2018 – C-416/17 – [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 6.10.1982 – C-283/81 – [C.I.L.F.I.T.][]