Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Arbeitnehmer begehrt1.

Dem genügt ein Antrag des Arbeitnehmers, der Er die Verbindlichkeit, von der freigestellt werden soll, nach Gläubiger und Aktenzeichen bezeichnet und ihren konkreten Umfang in vollstreckbarer Weise angibt.
Der Bestimmtheit des Antrags steht nicht entgegen, dass er die konkrete Handlung nicht benennt, durch die die Freistellung erfolgen soll. Ein dem gestellten Antrag entsprechender Urteilstenor ist vollstreckbar.
Der Anspruch auf Befreiung von einer Geldverbindlichkeit stellt eine vertretbare Handlung dar, die nach § 887 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu vollstrecken ist2.
So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Solange der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters Landkreis W noch nicht bestandskräftig ist, kann der Arbeitnehmer nicht unmittelbar Zahlung verlangen. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2018 – 5 AZR 205/17