Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung des absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 – 5 ZPO enthalten. Die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes genügt nicht. Der Beschwerdeführer hat vielmehr die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll, substantiiert vorzutragen1.

Diesen Anforderungen genügte die Beschwerdebegründung im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht: Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gemäß § 547 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn über die Rechtsstreitigkeit andere Richter entscheiden als die gesetzlich berufenen. „Gesetzlicher Richter“ bedeutet, dass sich der für die einzelne Sache zuständige Richter im Voraus eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergeben muss2. Dazu erschöpft sich der Vortrag des Beklagten in Vermutungen. Er zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landesarbeitsgerichts zu der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2011 die ehrenamtliche Richterin Fliß heranzuziehen gewesen wäre.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 5 AZN 1036/11