Der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag – und das Feststellungsinteresse

Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden § 256 Abs. 1 ZPO ist ein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erforderlich. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht regelmäßig kein besonderes rechtliches Interesse. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären1.

Der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag – und das Feststellungsinteresse

Im vorliegenden Fall wird mit dem Antrag eine rein vergangenheitsbezogene Feststellung begehrt, ohne dass sich aus diesem zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnis – dem Bestand eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ausübung des Vorschlagsrechts durch die Arbeitgeberin – noch gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ergeben könnten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht der Arbeitgeberin seit Beginn des Jahres 2015 kein Vorschlagsrecht mehr zu.

Das erforderliche Feststellungsinteresse für die Vergangenheit ergibt sich auch nicht aus dem vom Betriebsrat angeführten Umstand, bei einem etwaigen Verstoß gegen ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht müsse für die Jahre 2011 bis 2014 „eine neue Aktienoptionsverteilung“ zwischen den Betriebsparteien „festgelegt werden“, jedenfalls aber seien die „Mitarbeiter finanziell so zu stellen, wie sie stünden, wenn die Verteilung entsprechend den Vorgaben des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unter Mitbestimmung des Betriebsrats erfolgt wäre“. Die beantragte Feststellung zielt dann auf eine Vorfrage, die bei der Geltendmachung eines betriebsverfassungsrechtlichen Beseitigungsanspruchs klärungsbedürftig werden könnte. Eine Vorfrage kann, ebenso wie abstrakte Rechtsfragen, nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 ABR 18/17

  1. ausf. BAG 15.04.2008 – 1 ABR 14/07, Rn. 17 mwN[]
  2. st. Rspr., etwa BAG 28.03.2017 – 1 ABR 40/15, Rn. 16 mwN[]

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