Der Wechsel eines ehrenamtlichen Richters vom Arbeits- zum Landesarbeitsgericht

Wechselt ein ehrenamtlicher Richter vom Arbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht, muss er nach seinem Amtsantritt erneut vereidigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich die Bestellung beim Landesarbeitsgericht unmittelbar an diejenige beim Arbeitsgericht anschließt.

Der Wechsel eines ehrenamtlichen Richters vom Arbeits- zum Landesarbeitsgericht

Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG gilt die Vereidigung zwar auch für eine unmittelbar anschließende, erneute Bestellung weiter. Dies betrifft jedoch nur die „Dauer des Amtes“. Wechselt der ehrenamtliche Richter an ein höheres Gericht, bedarf es nach seiner Berufung in das neue Amt einer erneuten Vereidigung1.

Wirkt an der mündlichen Verhandlung oder Beratung ein ehrenamtlicher Richter mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vor2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 2 AZN 608/24

  1. BSG 24.10.2023 – B 12 KR 28/23 B, Rn. 5; 6.09.2017 – B 13 R 177/17 B, Rn. 11[]
  2. BAG 27.02.2020 – 2 AZN 1389/19, Rn. 3, BAGE 170, 72[]

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