Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Auch reicht es aus, wenn die leistungs- oder verhaltensbezogenen Daten nicht auf technischem Weg durch die Einrichtung selbst gewonnen werden, sondern manuell eingegeben und von der technischen Einrichtung weiter verwertet werden1.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen. Sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen2.
Die verfahrensgegenständliche Angelegenheit unterliegt keiner Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 5 ArbSchG oder § 3 ArbSchG. Die Modifikation des Befragungskatalogs in der Rubrik „Aktive Führung“ ist – selbst wenn man darin gesundheitsschutzbezogene Fragestellungen sähe – objektiv keine Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 ArbSchG. Ebenso wenig handelt es sich um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG3.
Die beanspruchte Mitbestimmung folgt nicht aus § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach Personalfragebögen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Der Mitbestimmungstatbestand ist – hinsichtlich der befragten Arbeitnehmer – schon deshalb nicht gegeben, weil deren Teilnahme an der Mitarbeiterbefragung freiwillig ist4. Zu den direkten – unbenannten – Vorgesetzten werden ausschließlich subjektive Wertungen erfragt; im Übrigen ist die streitbefangene Angelegenheit – durch die konkrete Ausgestaltung von EOS Version 8 – seitens des Konzernbetriebsrats mitbestimmt worden.
Die verfahrensgegenständliche Angelegenheit unterliegt schließlich nicht der Mitbestimmung nach § 94 Abs. 2 BetrVG. Weder sind Feststellungen dazu getroffen noch ist sonst ersichtlich, dass mit den – auf subjektive Einschätzungen zielenden – Fragen zur „Aktiven Führung“ bei der konzernweiten Mitarbeiterbefragung abstrakt-generelle Beurteilungsmerkmale und -kriterien aufgestellt sind, auf deren Grundlage eine konzerneinheitliche Bewertung nach einem unternehmensübergreifend vorgegebenen Beurteilungsschema durchgeführt wird5.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 ABR 13/17
- BAG 13.12 2016 – 1 ABR 7/15, Rn. 22 mwN, BAGE 157, 220[↩]
- BAG 22.08.2017 – 1 ABR 52/14, Rn. 24 mwN, BAGE 160, 41[↩]
- vgl. für konzernweite Mitarbeiterbefragungen ausf. BAG 21.11.2017 – 1 ABR 47/16, Rn. 26 bis 30[↩]
- vgl. dazu BAG 21.11.2017 – 1 ABR 47/16, Rn. 31[↩]
- vgl. zu diesem Aspekt auch BAG 17.03.2015 – 1 ABR 48/13, Rn. 25 f., BAGE 151, 117[↩]
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