Nach § 256 Abs.1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage -. Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien streitigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen1.
Der Vorrang der Leistungsklage steht dem Feststellungsantrag nicht entgegen. Es ist zu erwarten, dass sich die Arbeitgeberin als öffentlich-rechtlich verfasste Arbeitgeberin einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhalten wird2.
Der Vorrang der Leistungsklage steht dem Feststellungsantrag gegen einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht entgegen, da zu erwarten ist, dass sich die öffentlich-rechtlich verfasste Arbeitgeberin einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhalten wird2.
Dies gilt auch für die zweite Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO. Obgleich die Regelung des § 254 ZPO auf Leistungsklagen zugeschnitten ist, schließt dies – insbesondere bei Klagen gegen die öffentliche Hand – nicht aus, dass auf der letzten Stufe ein Feststellungsantrag gestellt wird3.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dem auf der ersten Stufe gestellten Auskunftsantrag stattgegeben, die zweite Stufe hingegen abgewiesen mit der Begründung, nur wenn mehr als die Hälfte der vergleichbaren Arbeitnehmer eine Leistungsprämie erhielten, stünde auch dem Arbeitnehmer ein entsprechender Anspruch zu; die Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer sei aber nicht bekannt4.
Dieses Vorgehen war rechtsfehlerhaft. Bei einer Stufenklage wird der Zahlungsanspruch zwar mit der Auskunftsklage rechtshängig. Über die verschiedenen Stufen ist jedoch getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden, wobei über den Auskunftsantrag durch Teilurteil zu befinden ist. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Dann kann die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden5. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass dem Arbeitnehmer dem Grunde nach die für das Jahr 2017 geltend gemachte Leistungsprämie zusteht, wenn mehr als die Hälfte der vergleichbaren Arbeitnehmer eine Leistungsvergütung erhalten haben. Es hat demgemäß die Arbeitgeberin auf den – im Übrigen außerhalb der Fristen für eine zulässige Anschlussberufung vom Arbeitnehmer als Berufungsbeklagtem gestellten – Hilfsantrag zu 2a verurteilt, dem Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen, an wie viele Elektriker der Entgeltgruppe 7, die auch im Juli 2013 in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert waren, die Arbeitgeberin im Bundeswehr-Dienstleistungszentrum B in welcher durchschnittlichen Höhe für das Jahr 2017 ein Leistungsentgelt gewährt hat. Deshalb hätte das Landesarbeitsgericht zunächst nur durch Teilurteil über den Auskunftsantrag entscheiden dürfen. Es durfte auch nicht allein die zweite Stufe der Stufenklage abweisen mit der Begründung, die Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer sei nicht bekannt. Mit dieser Begründung hätte allenfalls die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden können.
Auf die Zulässigkeit der Stufenklage nach § 254 ZPO kam es im hier entschiedenen Fall jedoch nicht mehr an. Die Verurteilung der Arbeitgeberin zur Auskunftserteilung ist nach Rücknahme ihrer Revision rechtskräftig, die Auskunft mittlerweile erteilt. Das Stufenverhältnis zwischen Auskunftsantrag und – unbeziffertem – Feststellungsantrag, das nach § 254 ZPO einer besonderen Rechtfertigung bedarf, ist damit aufgelöst. Bei der daraufhin vom Arbeitnehmer erfolgten Bezifferung handelte es sich um eine zulässige Präzisierung des Klageantrags, die keine Klageänderung darstellt6.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2020 – 7 AZR 345/18
- BAG 13.12.2016 – 9 AZR 574/15, Rn.20; 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 16, BAGE 154, 337[↩]
- vgl. BAG 18.05.2017 – 2 AZR 721/16, Rn. 14, BAGE 159, 148; 13.07.2010 – 9 AZR 264/09, Rn. 23; 23.09.2009 – 5 AZR 628/08, Rn. 17[↩][↩]
- vgl. etwa MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 254 Rn. 11[↩]
- LAG Berlin-Brandenburg 17.05.2018 – 10 Sa 1687/17[↩]
- vgl. BAG 28.06.2011 – 3 AZR 385/09, Rn. 16, BAGE 138, 184; BGH 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, zu II 4 der Gründe[↩]
- BGH 19.11.2014 – XII ZB 522/14, Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 254 Rn. 23[↩]
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