Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.
Die Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG kann diese Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal verlängert werden. Nach § 46g Satz 1 ArbGG ist die Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Nach § 46c Abs. 5 ArbGG ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, wobei dem Absender eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen ist. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument geht daher erst dann beim zuständigen Gericht ein, sobald es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist. Unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte1. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden ist2.
Danach fehlt es an einem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung, wenn diese nicht an das EGVP des Landesarbeitsgerichts, sondern an dessen beBPO übermittelt wurde. Das beBPO der Gerichtsverwaltung ist nicht der für das Berufungsgericht eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP3.
Die Justizverwaltung und die Berufungskammern des Landesarbeitsgerichts unterhalten kein gemeinsames EGVP. Durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen wird der funktionalen Trennung von Justizverwaltung und Rechtsprechung Rechnung getragen. Mit dem Eingang in das Verwaltungspostfach hat – soweit keine gemeinsame Eingangsstelle vorgehalten wird – der die Rechtsprechungsfunktion erfüllende Bereich des Landesarbeitsgerichts noch keine Verfügungsgewalt über das elektronische Dokument. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn beide Postfächer durch den identischen Dienstleister betrieben würden4.
Auch § 6 Abs. 3 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) lässt erkennen, dass es sich beim beBPO eines Gerichts nicht um die „für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts“ im Sinne von § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG handelt. Danach steht – unter anderem – das EGVP eines Gerichts einem beBPO gleich, wenn das Gericht Aufgaben einer Behörde nach § 6 Abs. 1 ERVV wahrnimmt. Wie sich aus der hierzu gegebenen Begründung des Bundesrats erkennen lässt, sollte mit der Vorschrift – um die Adressierung für den Absender zu erleichtern und den Organisationsaufwand für die in § 6 Abs. 3 ERVV genannten Stellen zu minimieren – zwar vermieden werden, dass die Gerichte ein beBPO einrichten5. Für den Fall der dennoch (zulässigen) Einrichtung eines solchen durch ein Gericht wurde für den Bereich der Rechtspflege indes gerade keine Gleichstellung beider „elektronischen Poststellen“ geregelt. Obwohl sich beide Postfächer in der „Sphäre des Gerichts“ befinden, sollte damit in Rechtssachen kein Wahlrecht bestehen, an welches Postfach der Adressat sein elektronisches Dokument übermittelt6.
Dem Berufungskläger ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 ZPO zu gewähren.
Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Dies erfordert, dass sie die Sorgfalt aufgewendet hat, die für eine gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten ist und die ihr nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen7. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte zur Sicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie und dem in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen daher nicht überspannt werden8.112. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen sollen, müssen nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO in dem – binnen einer Frist von einem Monat nach Behebung des Hindernisses zu stellenden – Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO) vorgebracht werden. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht, zu schildern9. Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht10.
Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ohne Rechtsfehler angenommen, die vom Kläger dargelegten Gründe seien nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu begründen11.
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht12. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax13. Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen14. Die Kontrollpflichten erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde15. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er – wie vorliegend – persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt16.
Danach ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Übersendung der Berufungsbegründung an das beBPO des Landesarbeitsgerichts seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Rechtsanwalt generell verpflichtet ist, die von seinem Kanzleiprogramm automatisch ausgewiesene Nutzer-ID des Empfänger-Gerichts mit einer – wie hier – in der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich angegebenen ID-Nummer abzugleichen. Er ist jedenfalls gehalten, die Nutzer-ID zu überprüfen, wenn – wie vorliegend vom Kläger behauptet und durch entsprechende Screenshots glaubhaft gemacht – sein Kanzleiprogramm das allein ausgewählte elektronische Postfach ausdrücklich mit „Verwaltung des Landesarbeitsgerichts“ bezeichnet. In einem solchen Fall liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich hierbei gerade nicht um den für das Berufungsgericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP, sondern um das für Rechtssachen nicht maßgebliche Postfach der Justizverwaltung handelt. Diesen Anhaltspunkten muss ein sorgfältiger Rechtsanwalt nachgehen.
Das Anwaltsverschulden war für die Fristversäumung auch ursächlich. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den erforderlichen Abgleich vorgenommen, wäre ihm aufgefallen, dass die Nutzer-ID, die sein Kanzleiprogramm ausgewiesen hat, von der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Nutzer-ID für das EGVP des Landesarbeitsgerichts abweicht. Die Kausalität entfällt nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte noch auf eine innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 1 ArbGG erfolgende Weiterleitung seiner Berufungsbegründung an das EGVP des Landesarbeitsgerichts vertrauen durfte.
Geht ein fristgebundener Schriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Ist der Eingang des Schriftsatzes so zeitig, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass sein Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, sodass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist17.
Gemessen hieran durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht darauf vertrauen, seine Berufungsbegründung werde bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist im Sinne von § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG bei dem für das Berufungsgericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP eingehen. Es war nicht zu erwarten, dass die am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist (hier: 24.10.2025) – einem Freitag – um 16:39 Uhr eingehende Berufungsbegründung noch in den verbleibenden Stunden des Tages von der Gerichtsverwaltung über das korrekte Gerichtspostfach an das Berufungsgericht weitergeleitet werden würde.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. März 2026 – 5 AZB 26/25
- vgl. zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO BGH 23.10.2024 – XII ZB 411/23, Rn. 14, BGHZ 242, 112; 30.03.2023 – III ZB 13/22, Rn. 10; 8.03.2022 – VI ZB 25/20, Rn. 8; vgl. zu § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO BFH 25.05.2022 – X B 158/21, Rn. 7 ff.[↩]
- BVerfG 9.10.2007 – 1 BvR 1784/05, Rn. 13; BGH 1.06.2016 – XII ZB 382/15, Rn. 11[↩]
- vgl. auch OLG Zweibrücken 14.05.2025 – 5 U 124/23, Rn. 14; OLG Stuttgart 24.04.2024 – 11 UF 37/24, Rn.19; Schleswig-Holsteinisches VG 11.10.2023 – 10 A 46/22; Anders/Gehle/Anders 84. Aufl. ZPO § 130a Rn. 31; Zöller/Greger ZPO 36. Aufl. § 130a Rn. 22; sh. zu einer Übersendung an den Bezirksrevisor am OVG statt an das OVG selbst Sächsisches OVG 19.06.2024 – 3 A 496/23, Rn. 6; aA H. Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV Bd. 2 Stand 18.02.2026 § 130a ZPO Rn. 579[↩]
- vgl. BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22, Rn. 8[↩]
- vgl. BR-Drs. 145/21 (B) S.19[↩]
- aA H. Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV Bd. 2 Stand 18.02.2026 § 130a ZPO Rn. 579; Lapp jurisPR-ITR 14/2024 Anm. 2[↩]
- vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 13/24, Rn. 14; 16.10.2024 – 4 AZR 254/23, Rn. 15[↩]
- vgl. BAG 23.05.2024 – 6 AZR 155/23 (A), Rn. 18; BVerfG 25.08.2015 – 1 BvR 1528/14, Rn. 10 f.[↩]
- vgl. BAG 16.10.2024 – 4 AZR 254/23, Rn. 14 mwN; 7.08.2019 – 5 AZB 16/19, Rn. 11, BAGE 167, 221; BGH 3.07.2024 – XII ZB 538/23, Rn. 6[↩]
- BAG 16.10.2024 – 4 AZR 254/23, Rn. 14 mwN; BGH 3.07.2024 – XII ZB 538/23, Rn. 6[↩]
- LAG Schleswig-Holstein 27.11.2025 – 4 Sa 150/25[↩]
- BAG 7.08.2019 – 5 AZB 16/19, Rn. 17, BAGE 167, 221; BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22, Rn. 10; 15.06.2022 – IV ZB 30/21, Rn. 8[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 7.08.2019 – 5 AZB 16/19, Rn.20, aaO; BGH 21.11.2024 – I ZB 34/24, Rn. 12 mwN; BFH 13.12.2023 – VII B 188/22, Rn. 13 mwN[↩]
- BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22, Rn. 10; 11.05.2021 – VIII ZB 9/20, Rn. 21 mwN[↩]
- BGH 21.11.2024 – I ZB 34/24, Rn. 12[↩]
- BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22, Rn. 10; 10.02.2016 – VII ZB 36/15, Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH 23.10.2024 – XII ZB 411/23, Rn.19 mwN, BGHZ 242, 112[↩]










