Sachgrundlose Befristung – und der Haustarifvertrag

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer kann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag bis zu drei Mal verlängert werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden.

Sachgrundlose Befristung – und der Haustarifvertrag

Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

In § 9.2 des hier vom Bundesarbeitsgericht beurteilten Mantelhaustarifvertrags ist abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung auf vier Jahre und die Anzahl der Vertragsverlängerungen auf sechs Verlängerungen festgelegt. Die Parteien haben die Anwendung des Mantelhaustarifvertrags arbeitsvertraglich vereinbart. Diese tarifliche Regelung ist wirksam. Sie ist von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt.

Der Wirksamkeit der Tarifbestimmung steht nicht entgegen, dass sowohl die Höchstdauer der Befristung als auch die Anzahl der Verlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden1.

Die den Tarifvertragsparteien mit § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung oder beide Umstände abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut weder hinsichtlich der Höchstdauer noch der Anzahl der Verlängerungen eingeschränkt. Dennoch gilt sie nicht völlig unbegrenzt. Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien2. Die Grenzen der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten sind durch § 9.2 des Mantelhaustarifvertrags nicht überschritten. Durch diese Tarifbestimmung werden die zulässige Höchstbefristungsdauer von zwei auf vier Jahre und die Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen von drei auf sechs erhöht. Die Verdopplung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Werte ist weder nach der Systematik und dem Zweck des TzBfG noch aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen bedenklich3.

Die fünfmalige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bei einer Gesamtdauer von zwei Jahren und neun Monaten vom 31.03.2010 bis zum 31.12 2012 hält sich in dem tarifvertraglich zulässigen Rahmen.

Im hier entschiedenen Fall ist nun jedoch noch zu prüfen, ob die Parteien eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich oder konkludent abbedungen haben.

Ein konkludenter Ausschluss der nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeit kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers nach dem Empfängerhorizont so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt wird und sie davon abhängen soll, dass dieser Sachgrund besteht. Die Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag kann auf einen solchen Ausschluss hindeuten. Es müssen jedoch zusätzliche Umstände hinzutreten4.

Dabei ist festzustellen, ob weitere Umstände bei Vertragsschluss mit dem Arbeitnehmer vorlagen, aus denen er schließen konnte, dass die sachgrundlose Befristung ausgeschlossen sein sollte. Nicht maßgeblich sind dagegen Umstände, die zur befristeten Vertragsverlängerung mit anderen Arbeitnehmern geführt haben, bei denen die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nicht mehr eröffnet war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2016 – 7 AZR 340/14

  1. dazu ausführlich BAG 18.03.2015 – 7 AZR 272/13, Rn.20 ff.; 15.08.2012 – 7 AZR 184/11, Rn. 17 ff. mwN, BAGE 143, 10[]
  2. dazu ausführlich BAG 18.03.2015 – 7 AZR 272/13, Rn. 22 ff.; 15.08.2012 – 7 AZR 184/11, Rn. 23, BAGE 143, 10[]
  3. BAG 18.03.2015 – 7 AZR 272/13, Rn. 31[]
  4. vgl. BAG 21.09.2011 – 7 AZR 375/10, Rn. 10, BAGE 139, 213; 29.06.2011 – 7 AZR 774/09, Rn.20 mwN[]