Vergleichsmehrwert bei Abfindungen im Kündigungsschutzverfahren

Das Hinzurechnungsverbot für Abfindungen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG gilt nicht ausnahmslos. Abfindungen aus Rationalisierungsabkommen, Sozialplänen oder nach § 113 Abs. 3 BetrVG werden für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt.

Vergleichsmehrwert bei Abfindungen im Kündigungsschutzverfahren

Der Streitwert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden.

Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist eine Abfindung allerdings bei der Streitwertberechnung dann nicht hinzuzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9,10 KSchG aufgelöst wird. Das Hinzurechnungsverbot gilt indes nicht ausnahmslos. Abfindungen aus Rationalisierungsabkommen, Sozialplänen oder nach § 113 Abs. 3 BetrVG – wie vorliegend – werden für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt. Sie haben gegenüber dem Kündigungsschutzverfahren einen eigenen Streitgegenstand, sie stellen keinen Ersatz für das Arbeitsverhältnis dar1. Der Streitwert richtet sich dabei nach der Höhe der Abfindung.

Der Streitwert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden. Nur dann handelt es sich um mit erledigte zusätzliche Streitgegenstände im gebühren- und verfahrensrechtlichen Sinne2. Allerdings kann ein Vergleichsmehrwert auch bei unstreitigen Ansprüchen angenommen werden, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten3.

So liegt es hier: Es gab Fragen im Hinblick auf einen Betriebsübergang, dem Zusammenschluss von in Hamburg ansässigen Betrieben und damit das Problem einer Betriebsänderung und ggf. entsprechendem Nachteilsausgleich. All diese Rechtsprobleme sind durch den Vergleich einbezogen und gelöst worden. Zudem ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Titulierung naheliegend, denn es handelt sich um eine nicht unerhebliche Summe, die in einem Zusammenhang mit einer Insolvenz des Betriebsübernehmers steht und es handelt sich um einen Fall aus einer Vielzahl von Verfahren.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 5 Ta 33/12

  1. Schwab-Vollstädt, ArbGG 3. Aufl. 2011, Nr. 193 mwN.; u.a. LAG Hamburg 19.09.2003 – 4 Ta 16/03, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr 131[]
  2. LAG Köln 24.03.2010 – 5 Ta 50/10; LAG Baden-Württemberg 23.12.2009 – 5 Ta 158/09; LAG Berlin-Brandenburg 12.03.2009 – 17 Ta (Kost) 6011/09[]
  3. LAG Düsseldorf 08.03.2007 – 6 Ta 67/07[]