Die Amtspflichtverletzung der Rettungsleitstelle

Bei einer schuldhaft groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch den Disponenten einer Rettungsleitstelle muss die für ihn haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen1.

Die Amtspflichtverletzung der Rettungsleitstelle

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nehmen die Eltern und Erben ihres verstorbenen Sohnes N. fünf Landkreise und kreisfreien Städte  wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch. Die Eltern haben ihren Wohnsitz in der Gemeinde U. im beklagten Kreis Nordwestmecklenburg, die anderen vier beklagten Kommunen sind in – in Schleswig-Holstein bzw. in Mecklenburg-Vorpommern belegene – umliegende Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte:

Die Hansestadt Lübeck unterhält eine eigene Rettungsleitstelle. Die Kreise Kreise Herzogtum Lauenburg und Stormarn betreiben eine gemeinsame Rettungsleitstelle in Bad Oldesloe, der Kreis Nordwestmecklenburg und die Landeshauptstadt Schwerin eine solche in Schwerin. Im Juli 2006 trafen die Hansestadt Lübeck und der Kreis Nordwestmecklenburg eine Vereinbarung über die Leistung von Amtshilfe durch die Hansestadt Lübeck für bestimmte, im Zuständigkeitsbereich des Kreises Nordwestmecklenburg liegende Ortschaften, die sie im Februar 2011 auf die Gemeinde U. erweiterten. Nach dieser Vereinbarung hatte der Kreis Nordwestmecklenburg die bei ihm eingehenden Notfallmeldungen unmittelbar an die Leitstelle der Hansestadt Lübeck weiterzuleiten, falls ihm geeignete Rettungsmittel nicht zur Verfügung standen. Die Hansestadt Lübeck hatte im Wege der Amtshilfe Rettungsfahrzeuge zu entsenden, sofern bei ihr entsprechende Kräfte verfügbar waren. Der Kreis Nordwestmecklenburg sollte für die Einhaltung der Hilfsfrist verantwortlich bleiben und die Hansestadt Lübeck außerdem bei einfacher Fahrlässigkeit von Ansprüchen Dritter freihalten.

Einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin von N. traten bei der Mutter am Abend des 13.01.2017 gegen 22:20 Uhr Schmerzen auf. Der Eltern rief daher um 22:36 Uhr bei der Hebamme an, die ihm sagte, die Mutter müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden. Der Vater verständigte daraufhin den Rettungsdienst. Das Gespräch ging um 22:41 Uhr in der Leitstelle Bad Oldesloe ein. Er teilte dem Disponenten der Leitstelle mit, dass seine schwangere Frau starke Schmerzen habe und laut Hebamme sofort in ein Krankenhaus gebracht werden müsse. Der Disponent leitete den Notruf um 22:47 Uhr an die Leitstelle Schwerin weiter. Der Disponent der Leitstelle Schwerin wiederum leitete den Notruf mit der Erklärung an die Leitstelle Lübeck weiter, es gehe um Schmerzen in der Schwangerschaft. Auf die Einschätzung der Hebamme, die Mutter müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden, wies er die Leitstelle Lübeck nicht hin. Der Disponent der Leitstelle Lübeck rief den Vater an, der ihm mitteilte, dass es um Schmerzen in der Schwangerschaft gehe, ohne auf die Angaben der Hebamme hinzuweisen. Um 22:51 Uhr alarmierte der Disponent der Leitstelle Lübeck einen Rettungswagen, der – ohne Notarzt – um 22:53 Uhr ausrückte. Der Rettungswagen traf um 23:17 Uhr bei den Elternn ein. Die Anfahrt war aufgrund von Glatteis erschwert. Wegen eines Zusammenbruchs der Mutter forderte die Besatzung des Rettungswagens um 23:18 Uhr einen Notarzt an, der um 23:30 Uhr bei den Elternn eintraf und um 23:33 Uhr den Transport der Mutter in das Universitätsklinikum in Lübeck veranlasste. Die Mutter traf dort um 23:49 Uhr ein. Kurz nach Mitternacht wurde N. durch Notsectio geboren. Bei der Entbindung wurde festgestellt, dass es zu einer vorzeitigen Plazentaablösung gekommen war. Die Notsectio konnte einen erheblichen Gesundheitsschaden aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffzufuhr (hypoxisch-ischämische Encephalopathie) nicht mehr verhindern, an dessen Folgen N. am 12.02.2018 verstarb.

Die Eltern haben geltend gemacht, es habe eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestanden. Bei der Bearbeitung des Notrufs sei es zu Verzögerungen gekommen, die Amtspflichtverletzungen der beklagten Kreise und Städte begründeten. Dasselbe gelte für Informationsverluste zwischen den verschiedenen Leitstellen. Nach den für das Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätzen werde vermutet, dass die Fehleinschätzung, die sofortige Entsendung eines Notarzteinsatzfahrzeugs sei entbehrlich, den Schaden verursacht habe. Ein einzuholendes Sachverständigengutachten werde überdies die Kausalität der Amtspflichtverletzungen für den Schaden beweisen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen2, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Berufung der Eltern zurückgewiesen3. Auf die Revision der Eltern hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Bundesgerichtshof des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen:

Es begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eine Amtshaftung der beklagten Kreise und Städte, insbesondere der Hansestadt Lübeck, wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Rettungssanitäter beim Rettungsdiensteinsatz verneint hat. Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Bundesgerichtshof geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Nicht frei von Rechtsfehlern sind indessen die Erwägungen, mit denen das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Bezug auf das Verhalten des Disponenten der Leitstelle Schwerin während des Rettungsdiensteinsatzes einen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Eltern übergegangenen Anspruch von N. gegen die Kreis Nordwestmecklenburg und 5 aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verneint hat.

Der Disponent der Leitstelle Schwerin übte bei der Bearbeitung des Notrufs des Elterns ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG aus. Die Organisation und die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sind in Mecklenburg-Vorpommern im Rettungsdienstgesetz vom 09.02.20154 öffentlich-rechtlich geregelt5. Bei der flächendeckenden, bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1 RDG M-V um eine öffentliche Aufgabe. Nach Absatz 2 sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes jeweils für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich) und nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Der Disponent der Leitstelle Schwerin war für den Fall einer entsprechenden Indikation verpflichtet, zur notärztlichen Versorgung der Mutter und des ungeborenen Sohnes unverzüglich die Entsendung eines Notarztes zu veranlassen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RDG M-V muss bei einem Rettungsdiensteinsatz im Bedarfsfall eine Ärztin oder ein Arzt eingesetzt werden. Ist der zur Notfallrettung eingesetzte Krankenkraftwagen (Rettungswagen) – wie hier – personell nicht entsprechend besetzt, ist der Notarzt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RDG M-V mit einem Notarzteinsatzfahrzeug an den Einsatzort zu bringen. Die sich daraus ergebende Amtspflicht zur bedarfsgerechten Entsendung eines Notarztes traf den Disponenten der Leitstelle Schwerin, weil diese Leitstelle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG M-V den Rettungsbereich des Kreises Nordwestmecklenburg führt, zu dem aufgrund der Zugehörigkeit zum Landkreis die Gemeinde U. gehört. Sie bestand auch gegenüber dem Sohn als seinerzeit noch ungeborene Leibesfrucht6.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht den am 22.02.2013 vom Vorstand der Bundesärztekammer als Handreichung für Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen beschlossenen Indikationskatalog für den Notarzteinsatz7 als maßgeblich für die Entscheidung der zuständigen Rettungsleitstellen erachtet hat, ob ein Notarzt einzusetzen ist8. Die Handreichung dient dazu, bundesweit einheitliche Kriterien für den Notarzteinsatz zu gewährleisten. Zugleich eröffnet sie dem Leitstellenpersonal in begründeten Fällen die Möglichkeit, bei der Notarztalarmierung vom Indikationskatalog abzuweichen. Nach § 11 Abs. 4 der Verordnung über die Rettungsdienstplanung und weitere Ausführung des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 26.09.20169 sollen sich die Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes auf der Grundlage dieses Katalogs auf einheitliche Festlegungen in Bezug auf die Bestimmung des geeigneten Rettungsmittels verständigen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

Die die Abweisung der Klage gegen alle fünf beklagten Kreise und Städte tragende Annahme des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, es stehe nicht fest, dass richtigerweise schon in dem Zeitpunkt ein Notarzteinsatzfahrzeug zu entsenden gewesen sei, in dem die Leitstelle Lübeck nur einen Rettungswagen entsandt habe, beruht indes auf einem Verfahrensfehler. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO davon abgesehen, das von den Elternn angebotene Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob wegen des vom Eltern geschilderten Zustands der Mutter eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand.

Entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts handelt es sich bei der Beurteilung, ob unter Berücksichtigung des Indikationskatalogs der Bundesärztekammer im Streitfall der Einsatz eines Notarztes indiziert war, um eine Frage, die medizinisches Fachwissen im Bereich des Rettungsdienstes voraussetzt.

Der Indikationskatalog stellt unter Bezug auf den (im Notruf mitgeteilten) Patientenzustand und notfallbezogen allgemeine – medizinische – Kriterien für die Notwendigkeit einer notärztlichen Versorgung auf. Er bedient sich dabei einer Vielzahl medizinischer Fachbegriffe sowie der Beschreibung von Zuständen, deren Feststellung in der Notrufsituation sowohl medizinische Kenntnisse als auch Kenntnisse im Rettungsdienst erfordern. Eine gerichtliche Überprüfung der pflichtgemäßen Anwendung des Indikationskatalogs ist daher im Grundsatz nicht ohne entsprechendes Fachwissen möglich.

Dies folgt überdies daraus, dass sich die Handreichung an im Rettungsdienst besonders geschulte Fachleute richtet. Nach den landesrechtlichen Vorschriften sind die Rettungsleitstellen mit Personen zu besetzen, die über eine besondere Qualifikation im Rettungsdienst verfügen10. Außerdem enthält die Handreichung ausdrücklich den Hinweis, es bedürfe zur Disposition anhand der aufgeführten Zustände, Beispiele und notfallbezogenen Indikationen einer besonderen Schulung des Leitstellenpersonals.

Das Fehlen einer Indikation für den Notarzteinsatz ist vorliegend auch nicht derart offenkundig, dass es ausnahmsweise ohne besonderes Fachwissen festgestellt werden kann.

Bereits die Annahme des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, gegen die Indikation „akute starke und/oder zunehmende Schmerzen“ spreche, dass sich diese unter dem Funktionsbegriff „Sonstige Schädigungen mit Wirkung auf die Vitalfunktionen“ finde, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat übersehen, dass der auf den Patientenzustand bezogene Indikationskatalog auch eine eigene Zeile „Schmerz“ enthält mit der Zustandsbeschreibung „akute starke und/oder zunehmende Schmerzen“ und neben anderen dem Beispiel „Kolik“.

Aber auch die Feststellung, das Meldebild falle nicht unter die Indikation „Verdacht auf fehlende oder deutlich beeinträchtigte Vitalfunktion“ mit der Funktionskategorie „Sonstige Schädigungen mit Wirkung auf die Vitalfunktionen“, hätte nicht ohne sachverständige Hilfe getroffen werden dürfen. Es ist gerade mit der erforderlichen Sachkunde zu klären, ob ein solcher Verdacht angesichts der geschilderten Symptome begründet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Schwangerschaft der Mutter und die Vitalfunktionen des seinerzeit noch ungeborenen Sohnes. Dazu verhält sich das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nicht.

Überdies macht die Revision mit Recht geltend, dass die Mutter nach dem Elternvorbringen in den Vorinstanzen nicht „nur“ über „Schmerzen in der Schwangerschaft“ klagte, sondern – wie aus dem Wortprotokoll des Notrufgesprächs, dessen Inhalt nicht bestritten ist, hervorgeht – der Eltern gegenüber der Leitstelle Bad Oldesloe mitgeteilt hatte, dass die im 9. Monat (nicht 39. Schwangerschaftswoche) schwangere Mutter äußerst starke Schmerzen habe und sich aufgrund dieser nicht mehr bewegen könne. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens, auf das das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht im Berufungsurteil nicht näher eingegangen ist, kann das Fehlen einer Indikation für einen Notarzteinsatz erst recht nicht als offenkundig erachtet werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass aus dem transkribierten Mitschnitt des Gesprächs zwischen den Leitstellen Bad Oldesloe und Schwerin hervorgeht, dass der Bad Oldesloer Disponent mitgeteilt hatte, die Mutter habe ein „starkes Schmerzsymptom und laut Hebamme soll sie cito in die Universität nach Lübeck.“

Setzt die Beurteilung der Frage der Indikation eines Notarzteinsatzes demzufolge Fachwissen voraus, hätte das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht insoweit nur von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen dürfen, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermocht hätte11. Daran fehlt es. Eine eigene medizinische Sachkunde im Bereich des Rettungsdienstes legt das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in seinem Urteil – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – nicht dar.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ohne nähere Begründung gemeint hat, für die Leitstelle Schwerin sei die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Notarztes allein zur Herstellung der Transportfähigkeit der Mutter nicht erkennbar gewesen. Die Revision rügt auch insoweit mit Recht, dass das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung der Eltern eingeholt hat, der Disponent der Leitstelle Schwerin hätte aufgrund der ihm von der Leitstelle Bad Oldesloe mitgeteilten Informationen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beiziehung eines Notarztes notwendig sei.

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist insoweit auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere ist nach dem bisherigen Sachund Streitstand eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Disponenten der Leitstelle Schwerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er den Notruf des Elterns auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen der Hansestadt Lübeck und dem Kreis Nordwestmecklenburg über die Leistung von Amtshilfe an die Leitstelle Lübeck weitergeleitet hat.

Ob der Disponent der Leitstelle Schwerin bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe der Leitstelle Lübeck grundsätzlich verpflichtet war, auf die Indikation eines Notarztes hinzuweisen beziehungsweise im Bedarfsfall die Weiterleitung des Notrufs mit dem (ausdrücklichen) Ersuchen hätte verknüpfen müssen, einen Notarzt zu entsenden, bedarf hier keiner Entscheidung. Dafür spricht allerdings, dass Amtshilfe im Allgemeinen ein Ersuchen voraussetzt, in dem die ersuchende Behörde konkret bezeichnet, welche Unterstützungshandlung von der ersuchten Behörde erbeten wird12. Ebenso war nach der Amtshilfevereinbarung zwischen der Hansestadt Lübeck und dem Kreis Nordwestmecklenburg von Bedeutung, welches Rettungsmittel konkret zu entsenden war, weil die Amtshilfe der Hansestadt Lübeck hiernach unter dem Vorbehalt stand, dass dem Kreis Nordwestmecklenburg keine geeigneten Rettungsmittel (Rettungswagen und/oder Notarzteinsatzfahrzeug) zur Verfügung standen, während der Hansestadt Lübeck eine entsprechende Entsendung möglich sein musste.

Auf der Grundlage der bislang vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Disponent der Leitstelle Schwerin im vorliegenden Fall bei pflichtgemäßem Handeln die Leitstelle Lübeck ausdrücklich um die Entsendung eines Notarztes hätte ersuchen müssen. Die Amtshilfe durch die Leitstelle Lübeck führte zu keiner Änderung der Zuständigkeit hinsichtlich des Rettungsdiensteinsatzes13. Der Kreis Nordwestmecklenburg war weiterhin dafür verantwortlich, dass im Bedarfsfall ein Notarzt eingesetzt wurde14. Der Disponent der Leitstelle Schwerin konnte allenfalls darauf vertrauen, dass der Disponent der Leitstelle Lübeck die Indikation eines Notarzteinsatzes erkennen und danach handeln werde15, wenn er ihm alle wesentlichen Informationen über den Rettungsdiensteinsatz zur Verfügung stellte. Davon kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Unstreitig informierte der Disponent der Leitstelle Schwerin die Leitstelle Lübeck jedenfalls nicht über die Auskunft der Hebamme, dass ein sofortiger Transport der Mutter in ein Krankenhaus notwendig sei. Weitere Feststellungen zu den von den Elternn behaupteten „Informationsverlusten“ zwischen den beteiligten Leitstellen hinsichtlich der vom Eltern gegenüber der Leitstelle Bad Oldesloe geschilderten Beschwerden der Mutter hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nicht getroffen.

Als rechtsfehlerhaft erweist sich ebenfalls die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs des Sohnes gegen die Hansestadt Lübeck.

Der Hansestadt Lübeck erwuchsen durch die übernommene Hilfeleistung beim Rettungsdiensteinsatz eigene Amtspflichten. Neben der Alarmierung eines eigenen Rettungswagens gehörte hierzu die Übernahme der weiteren Leitung und Lenkung des Einsatzes. Der ausführende Disponent der Leitstelle hatte dabei die Interessen der Mutter und des Sohnes zu wahren. § 3 Abs. 1 Satz 1 des für den Streitfall maßgeblichen Gesetzes über die Notfallrettung und den Krankentransport vom 29.11.1991 des Landes Schleswig-Holstein16 (RDG S-H aF) gibt ebenso wie § 4 Abs. 1 Satz 1 RDG M-V vor, dass bei einem Rettungsdiensteinsatz im Bedarfsfall eine Notärztin oder ein Notarzt eingesetzt werden muss. Dem Disponenten der Leitstelle Lübeck oblag damit ebenfalls, bei einer entsprechenden Indikation unverzüglich die Entsendung eines Arztes zur notärztlichen Versorgung zu veranlassen. Für amtspflichtwidrige Versäumnisse haftet die Hansestadt Lübeck17.

Unbegründet ist allerdings der sinngemäß von der Revision erhobene Einwand, der Disponent hätte bereits deshalb unverzüglich einen Notarzt alarmieren müssen, weil er – wenn auch irrtümlich – von einer bevorstehenden Geburt ausgegangen sei. Darauf lässt sich eine Amtspflichtverletzung des Disponenten nicht stützen. Nach dem Katalog der Bundesärztekammer gehört zwar eine „unmittelbar einsetzende Geburt“ zu den notfallbezogenen Indikationen für den Notarzteinsatz. Darum ging es bei dem vorliegenden Notfallgeschehen jedoch unstreitig nicht. Selbst wenn der Disponent der behaupteten Fehlvorstellung unterlegen sein sollte, handelte er daher objektiv rechtmäßig, sofern nicht aus einem anderen Grund eine Indikation für die Alarmierung eines Notarztes bestand.

Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision zudem als gehörsverletzend die Annahme des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, der Vorwurf der Eltern, wonach die Leitstelle Lübeck bei ihrer Anamneseerhebung keinen Fragekatalog abgearbeitet und insgesamt das Telefonat mit dem Eltern nicht pflichtgemäß geführt habe, sei zu pauschal, um ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die Gesprächsführung und Anamnese standardunterschreitend gewesen seien. Sie legt bereits nicht dar, dass eine und welche andere Art der Befragung des Elterns zu weitergehenden Erkenntnissen zum Zustand der Mutter geführt hätte. Dementsprechend zeigt die Revision auch kein Elternvorbringen auf, aus dem sich ergibt, dass solche Erkenntnisse für die Beurteilung der Indikation eines Notarzteinsatzes von Bedeutung gewesen wären.

Wie bereits ausgeführt, beruht jedoch die Annahme des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, es stehe nicht fest, dass richtigerweise schon in dem Zeitpunkt ein Notarzteinsatzfahrzeug zu entsenden gewesen sei, in dem die Leitstelle Lübeck nur einen Rettungswagen entsandt habe, auf einem Verfahrensfehler.

Der vorbezeichnete Verfahrensfehler führt schließlich dazu, dass auch die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs des Sohnes gegen die Kreis Herzogtum Lauenburg und 3 keinen Bestand haben kann. Falls aufgrund des Notrufs des Elterns der Einsatz eines Notarztes indiziert war, ist nicht ausgeschlossen, dass dem Disponenten der Leitstelle Bad Oldesloe ebenfalls ein amtspflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist.

Der Disponent der Leitstelle Bad Oldesloe führte bei der Entgegennahme des Notrufs des Elterns ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG aus. Die Organisation und die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes sind ebenfalls öffentlich-rechtlich geregelt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RDG S-H aF; vgl. jetzt § 3 Abs. 1, 4 und 5 RDG S-H nF).

Der Notruf des Elterns betraf zwar nicht die Rettungsdienstbereiche der Kreis Herzogtum Lauenburg und Stormarn. Dem Disponenten der Leitstelle Bad Oldesloe oblag aber gleichwohl, den Notruf entgegenzunehmen und im Anschluss daran die gebotenen rettungsdienstlichen Maßnahmen zu veranlassen. Ob er dazu bereits aufgrund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Notfallrettung (vgl. § 1 Abs. 1 RDG S-H aF)18 beziehungsweise deswegen verpflichtet war, weil nach § 7 Abs. 4 RGD S-H aF die Träger des Rettungsdienstes den Rettungsdienstträgern anderer Länder auf Aufforderung Unterstützung zu leisten haben, kann hier auf sich beruhen. Denn jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich bei seiner Amtsausübung rechtswidriger Eingriffe in den Rechtskreis der Bürger, insbesondere unerlaubter Handlungen, zu enthalten19. Der den Notruf des Elterns annehmende Disponent der Leitstelle war daher schon mit Blick auf die gemäß § 323c StGB strafbewehrte Pflicht zur Hilfeleistung verpflichtet, in den Grenzen des Zumutbaren erforderliche rettungsdienstliche Maßnahmen zu ergreifen20. Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat es unterlassen, hierzu vollständige Feststellungen zu treffen, was der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren nicht nachholen kann.

Das angefochtene Urteil war demnach vom Bundesgerichtshof gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zurückzuverweisen, wobei der Bundesgerichtshof von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.

Falls das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren eine oder mehrere schuldhafte Amtspflichtverletzungen der Leitstellendisponenten bejaht, wird es sich mit der Schadensursächlichkeit zu befassen haben. Mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur Beweislastverteilung sieht sich der Bundesgerichtshof insoweit zu folgenden Hinweisen veranlasst: 1. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt grundsätzlich derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen21. Entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist bei der Verletzung rettungsdienstlicher Amtspflichten durch den Disponenten einer Rettungsleitstelle jedoch eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Schadensursächlichkeit in Betracht zu ziehen. Bei einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz muss die für ihn haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen.

Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Gesundheitsschaden22. Diese beweisrechtlichen Konsequenzen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben – also aus Billigkeitsgründen – dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist23.

Diese Grundsätze gelten nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese, analog zum Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine solche besondere Pflicht grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. Auch in derartigen Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen24.

Anders als das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht meint, kommt es für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze nicht darauf an, inwieweit die verletzte Pflicht ärztlichen Pflichten ähnlich ist. Maßgeblich ist, ob mit Blick auf die in Rede stehenden Pflichtverstöße die gegebene Interessenlage mit der im Arzthaftungsrecht wertungsmäßig vergleichbar ist25. Der Bundesgerichtshof hat dies für den Fall bejaht, dass der – 20 einen Notruf entgegennehmende Mitarbeiter eines Hausnotrufdienstes die diesem obliegenden vertraglichen Schutz- und Organisationspflichten grob vernachlässigt, indem er, obgleich sich die große Wahrscheinlichkeit eines akuten medizinischen Notfalls aufdrängt, die gebotene Alarmierung des Rettungsdienstes unterlässt26. Gleiches gilt für eine grob fahrlässige Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs27.

Für die grobe Vernachlässigung der Amtspflichten eines Leitstellendisponenten bei einem Rettungsdiensteinsatz trifft dies ebenfalls zu. Gegenstand der Notfallrettung als Teil des Rettungsdienstes ist es, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten lebensrettende Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen, gegebenenfalls ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie, wenn erforderlich, unter fachgerechter Betreuung in die für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete medizinische Einrichtung zu befördern (vgl. gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RDG M-V; § 1 Abs. 1 RDG S-H aF, jetzt § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG S-H). Den Rettungsleitstellen kommt bei der Notfallrettung eine zentrale Führungs- beziehungsweise Lenkungsfunktion zu (vgl. § 9 Abs. 1 RDG M-V; § 7 Abs. 3 Satz 1 RDG S-H aF). Bereits daraus ergibt sich, dass auch die Amtspflichten der Leitstellendisponenten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Notrufen zuvorderst der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit dienen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht, die zur notfallmedizinischen Versorgung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen28. Eine Verletzung dieser Pflicht ist zugleich – nicht anders als bei ärztlichen Pflichtverstößen – dazu geeignet, aufgrund der im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus erhebliche Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineinzutragen, sodass es der Billigkeit entspricht, für den Fall einer groben Pflichtverletzung dem Geschädigten die reguläre Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten29.

Daran gemessen wird das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob den Disponenten der Leitstellen Bad Oldesloe, Schwerin und Lübeck eine grobe Vernachlässigung rettungsdienstlicher Amtspflichten anzulasten ist.

Hierzu muss ihnen jedenfalls ein Fehler unterlaufen sein, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er dem Disponenten einer Rettungsdienststelle schlechterdings nicht unterlaufen darf30. Ob dies der Fall ist, kann der Bundesgerichtshof nicht beurteilen, weil es bislang an den dazu erforderlichen Feststellungen fehlt.

Gelangt das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht im Rahmen der gebotenen erneuten Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass einer oder mehrere Leitstellendisponenten zwar schuldhaft gegen ihre Amtspflichten verstoßen haben, ihnen aber insoweit keine grobe Vernachlässigung anzulasten ist, wird es zu prüfen haben, ob für die Schadensursächlichkeit eine tatsächliche Vermutung streitet31. Gegebenenfalls wird es zudem der Frage nachzugehen haben, ob die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO Anwendung finden32.

Bei Amtspflichtverletzungen mehrerer Leitstellendisponenten wird das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Bezug auf die Frage der Schadensursächlichkeit die Verursachungsvermutung bei mehreren Beteiligten nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Blick zu nehmen haben33.

Hinsichtlich der beklagten Kreise Herzogtum Lauenburg und Stormarn sowie der beklagten Hansestadt Lübeck und der Landeshauptstadt Schwerin, die jeweils eine gemeinsame Leitstelle betreiben, wird das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht gegebenenfalls die Passivlegitimation der beteiligten Körperschaften zu prüfen haben34.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2025 – III ZR 417/23

  1. Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 11.05.2017 – III ZR 92/16, BGHZ 215, 44; und vom 23.11.2017 – III ZR 60/16, BGHZ 217, 50[]
  2. LG Lübeck, Urteil vom 06.10.2022 – 5 O 27/21[]
  3. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 09.11.2023 – 11 U 18/23[]
  4. GVOBl. M-V 2015, 50; RDG M-V[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017 – III ZR 312/16, BGHZ 213, 270 Rn. 9 f zum Thüringer Rettungsdienstgesetz[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1972 – VI ZR 46/71, BGHZ 58, 48, 49 ff zu § 823 Abs. 1 BGB[]
  7. Deutsches Ärzteblatt vom 15.03.2013, S. A 521[]
  8. vgl. KG, Beschluss vom 20.03.2017 – 20 U 147/16 4, 11[]
  9. GVOBl. M-V 2016, 799[]
  10. vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Rettungsdienstplanung und weitere Ausführung des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 26.09.2016 aaO; § 7 Abs. 1 Satz 4 RDG S-H in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.03.2015[]
  11. st. Rspr. vgl. zB BGH, Urteile vom 09.02.2023 – III ZR 117/20, WM 2023, 552 Rn. 32; vom 20.01.2022 – III ZR 194/19, WM 2022, 372 Rn. 25; vom 13.01.2011 – III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 Rn. 16; und vom 23.11.2006 – III ZR 65/06, CR 2007, 235, 236; BGH, Beschluss vom 12.03.2024 – VI ZR 283/21, VersR 2024, 956 Rn. 10 mwN[]
  12. vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.2019 – 6 VR 2/19, NVwZ 2020, 151 Rn. 29; Schmitz/Prell in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl., § 4 Rn. 31[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1981 – III ZR 63/80 14 mwN[]
  14. vgl. BGH, aaO Rn. 21[]
  15. vgl. BGH, aaO Rn. 18[]
  16. GVOBl. S-H 1991, 579[]
  17. vgl. BGH, aaO Rn. 43[]
  18. siehe auch BGH, Urteil vom 14.06.2018 – III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 53[]
  19. BGH, Urteil vom 07.02.1980 – III ZR 153/78, NJW 1980, 1679 mwN[]
  20. vgl. auch BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 255/11, BGHZ 197, 225 Rn. 6 ff zur Schutzgesetzeigenschaft von § 323c StGB[]
  21. st. Rspr., zB BGH, Urteil vom 13.02.2025 – III ZR 63/24, NJW 2025, 1116 Rn.20 m. umfangr. w. N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt[]
  22. vgl. nur BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 11 mwN; siehe auch § 630h Abs. 5 BGB[]
  23. BGH aaO[]
  24. zB BGH, Urteile vom 11.05.2017 – III ZR 92/16, BGHZ 215, 44 Rn. 24; vom 23.11.2017 – III ZR 60/16, BGHZ 217, 50 Rn. 24; und vom 04.04.2019 – III ZR 35/18, VersR 2019, 881 Rn.19[]
  25. vgl. BGH, Urteile vom 04.04.2019 aaO Rn. 17 ff; und vom 23.11.2017 aaO Rn. 26[]
  26. BGH, Urteil vom 11.05.2017 aaO Rn. 24 ff[]
  27. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2017 aaO Rn. 22 ff; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 13.03.1962 – VI ZR 142/61, NJW 1962, 959 f[]
  28. vgl. auch BGH, Urteil vom 12.11.1992 – III ZR 178/91, BGHZ 120, 184, 195 f[]
  29. vgl. BGH, Urteile vom 11.05.2017 aaO Rn. 28; und vom 23.11.2017 aaO Rn. 27[]
  30. vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2017 aaO Rn. 23 mwN[]
  31. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2017 aaO Rn. 31[]
  32. vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2019 aaO Rn. 26[]
  33. vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1987 – V ZR 59/86, BGHZ 101, 106, 108 ff; BeckOGK/Seidel, BGB, Stand: 1.03.2025, § 830 Rn. 54[]
  34. vgl. zur Bestimmung der haftenden Körperschaft bei Kooperationen etwa BGH, Urteil vom 22.10.2009 – III ZR 295/08 15 ff.[]

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