Die NPD ist mit einem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, mit dem sie die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots durch das ZDF erzwingen wollte.

Die NPW hatte beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) einen Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht, in dem behauptet wird, Deutsche würden „seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner“. Auf die sich anschließende Aussage „Migration tötet!“ folgt ein Aufruf zur Schaffung von Schutzzonen als Orten, an denen Deutsche sich sicher fühlen sollten. Das ZDF lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 29.04.und 15.05.2019 ab, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle.
Das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigten diese Auffassung des ZDF und wiesen den Antrag der NPD auf Eilrechtsschutz zurück. Das Bundesverfassungsgericht hat nun auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die NPD eine Verpflichtung des ZDF zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots begehrte:
Eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre offensichtlich unbegründet, da sich die Entscheidungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen hielten1.
Es ist für das Bundesverfassungsgericht nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten2. Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen3 befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung – unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage „Migration tötet“ geforderten Schaffung von Schutzzonen für Deutsche – als fernliegend ausgeschlossen4. Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. April 2019 – 1 BvQ 36/19
- vgl. BVerfGE 71, 158, 161; 111, 147, 152 f.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 198, 206 f.; 107, 275, 280 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 257, 269[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 266, 295 f.; 82, 43, 52[↩]
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