Eine Berufsbetreuerin hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist.
Er gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen1.
Im Ausgangspunkt steht der Betroffenen im hier entschiedenen Fall nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII2 ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zu, so dass sie nach den Feststellungen des Landgerichts zu ihren Vermögensverhältnissen ohne weiteres in der Lage ist, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG geschuldete; und vom Amtsgericht zutreffend errechnete Vergütung von 2.389, 20 € zu zahlen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts Hamburg3 ist der Betroffenen im Hinblick auf § 60 a SGB XII jedoch kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2019 – XII ZB 216/19