Die Form des § 127 a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden.

Nach § 1585 c BGB können die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127 a BGB, wonach die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt wird, findet nach § 1585 c Satz 3 BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Ob auch eine Vereinbarung, die nach § 127 a BGB in einem anderen gerichtlichen Verfahren als der Ehesache geschlossen wird, die notarielle Beurkundung zu ersetzen vermag, ist umstritten.
Nach einer Meinung, die sich auf den Wortlaut des § 1585 c Satz 3 BGB beruft, ist die Frage zu verneinen1.
Nach anderer Auffassung ist die Frage zu bejahen, weil die Möglichkeit einer Beurkundung entsprechend § 127 a BGB durch die Regelung in § 1585 c Satz 3 BGB nicht eingeschränkt worden sei2.
Der Bundesgerichtshof hält mit dem Oberlandesgericht die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend. Die Form des § 127 a BGB vermag die notarielle Beurkundung auch bei einer außerhalb der Ehesache geschlossenen Vereinbarung zu ersetzen. Die Regelung in § 1585 c Satz 3 BGB steht dem nicht entgegen.
Nach § 1585 c Satz 2 BGB bedarf eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung. Das Formerfordernis ist durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12 20073 eingeführt worden und verfolgt das Ziel, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der Vertragsparteien sicherzustellen, um sie vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarungen vor Augen zu führen4.
Nach § 127 a BGB wird die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. Diesen Erfordernissen genügt nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 160 ff. ZPO auch ein Protokoll in einer Familienstreitsache5. Aus der Regelung in § 1585 c Satz 3 BGB, nach der § 127 a BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung findet, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird, folgt nicht, dass die notarielle Beurkundung ausschließlich durch eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung ersetzt werden kann.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift („auch“) deutet darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten einer formwirksamen Vereinbarung nicht eingeschränkt, sondern allenfalls erweitert werden sollten und die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 127 a BGB nicht in Frage gestellt worden ist. Dies wird durch die Gesetzesmotive bestätigt. Im Gegensatz zu § 1585 c Satz 2 BGB ist Satz 3 dieser Vorschrift erst auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages im Zuge der Gesetzesberatungen angefügt worden. Er beruht auf der vom Rechtsausschuss angestellten Erwägung, dass parallel zu § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB beim Zugewinnausgleich und zu § 1587 o Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB beim Versorgungsausgleich sichergestellt werden solle, dass außer in einem Prozessvergleich von den Parteien eine formwirksame Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt auch im Verfahren in Ehesachen im Wege der Protokollierung durch das Prozessgericht abgeschlossen werden könne. Damit solle Rechtssicherheit geschaffen werden für den in der Praxis nicht seltenen Fall, in dem die Ehegatten in einer Ehesache das Gericht um Protokollierung einer zuvor getroffenen Einigung, beispielsweise eines Unterhaltsverzichts, ersuchen, ohne dass eine Unterhaltssache im Scheidungsverbund anhängig ist oder dass Streit oder Ungewissheit über den Unterhalt durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt wird6.
Mit der Anfügung des Satzes 3 sollte somit lediglich sichergestellt werden, dass eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung die notarielle Beurkundung ersetzen kann, ohne dass eine Folgesache auf nachehelichen Unterhalt rechtshängig ist. Selbst wenn demnach der Rechtsausschuss der Meinung gewesen sein sollte, dass ohne gleichzeitig rechtshängigen Antrag zum nachehelichen Unterhalt eine Formwahrung durch Protokollierung in der Ehesache wie auch in einem anderen Verfahren ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz nicht möglich gewesen wäre, ergäbe sich daraus kein der Anwendung von § 127 a BGB entgegenstehender gesetzgeberischer Wille. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber die nach bestehendem Rechtszustand durch § 127 a BGB gewährte Möglichkeit einschränken wollte, und lässt sich, wie das Oberlandesgericht zu Recht anführt, insoweit nicht feststellen. Vielmehr zeigt der Verweis auf § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB und § 1587 o Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB (nunmehr § 7 VersAusglG) als Parallelvorschriften, dass deren Regelung auch für den nachehelichen Unterhalt übernommen werden sollte. Zu beiden Vorschriften war und ist aber anerkannt, dass eine Protokollierung nach § 127 a BGB die notarielle Beurkundung ersetzt. Insbesondere zu § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB, dem die Formulierung in § 1585 c Satz 3 BGB entspricht, war dies in der Rechtsprechung nicht zweifelhaft7. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich8.
Dementsprechend ist bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die allgemeine Anwendbarkeit von § 127 a BGB verwiesen worden4, was vom Rechtsausschuss nicht in Frage gestellt worden ist.
Schließlich spricht für eine einschränkende Auslegung auch nicht der Gesichtspunkt, dass das Verfahren in der Ehesache dem Anwaltszwang un- terliegt, während dies etwa bei Unterhaltsverfahren erst seit Inkrafttreten der FGG-Reform am 1.09.2009 der Fall ist (§ 114 Abs. 1 FamFG; vgl. Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 6 Rn. 612). Denn die gerichtliche Protokollierung nach § 127 a BGB ersetzt die notarielle Beurkundung, welche eine Vertretung durch Rechtsanwälte ebenfalls nicht vorsieht. Das Gesetz geht davon aus, dass den Beteiligten der gleiche Schutz zugutekommt, weil es das Gericht in seiner Aufklärungs- und Beratungsfunktion einem Notar gleichstellt. Dass die im Eheverfahren abgeschlossene Vereinbarung als Prozess- bzw. Verfahrensvergleich im Scheidungsverbund dem Anwaltszwang unterliegt9, stellt dies nicht in Frage.
§ 1585 c Satz 3 BGB kommt somit nur eine klarstellende Bedeutung zu. Dass sich die Vorschrift lediglich auf das Verfahren in der Ehesache bezieht und hinsichtlich des weitergehenden Anwendungsbereichs des § 127 a BGB unvollständig bleibt, ist schon in Anbetracht des Wortlauts („auch“) unerheblich, weil es jedenfalls nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, den Anwendungsbereich des § 127 a BGB einzuschränken10.
Die von den Ehegatten zum Zugewinnausgleich getroffene Regelung entspricht demzufolge ebenfalls der in § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeschriebenen Form.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2014 – XII ZB 365/12
- Bergschneider FamRZ 2008, 17, 18; jurisPK-/Viefhues BGB [Stand: 10.02.2014] § 1361 Rn. 525; Steiniger/Viefhues FPR 2009, 114, 115; Büte FuR 2008, 177, 178; PWW/Kleffmann BGB 8. Aufl. § 1585 c Rn. 2; Weinreich/Klein/Uecker FA-Komm FamR 5. Aufl. § 1585 c Rn. 17; wohl auch allerdings unklar Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1585 c Rn. 5[↩]
- OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1738; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 6 Rn. 612; MünchKomm-BGB/Maurer 6. Aufl. § 1585 c Rn. 8 f.; Göhler-Schlicht FF 2008, 143; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 2. Aufl. Rn. 853; Billhardt FamRZ 2008, 748[↩]
- BGBl. I S. 3189[↩]
- BT-Drs. 16/1830 S. 22[↩][↩]
- zum Anspruch auf Protokollierung vgl. BGH, Beschluss BGHZ 191, 1 = FamRZ 2011, 1572[↩]
- BT-Drs. 16/6980 S. 9[↩]
- BGHZ 86, 143 = FamRZ 1983, 157, 159[↩]
- vgl. Palandt/Brudermüller BGB 69. Aufl. § 1587 o Rn.19 mwN; Weinreich/Klein/Wick FA-Komm FamR 5. Aufl. § 7 VersAusglG Rn. 5 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1991 XII ZB 125/88 FamRZ 1991, 679, 680[↩]
- zur anders gelagerten Frage der Form einer Zustimmungserklärung beim sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsel vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2013 XII ZB 71/12 FamRZ 2013, 944[↩]