Die mangels Masse abgelehnte Insolvenzeröffnung – und das laufende gerichtliche Verfahren

Zu einer für die Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO erforderlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens1 ist es nicht gekommen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Die mangels Masse abgelehnte Insolvenzeröffnung – und das laufende gerichtliche Verfahren

Am steuerrechtlichen Fortbestand der Gesellschaft hat sich weder durch die mit Beschluss des Amtsgerichts erfolgte Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, die nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 161 Abs. 2 HGB zur Auflösung der Gesellschaft geführt hat, noch durch die zu einem späteren Zeitpunkt gemäß § 394 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 FamFG erfolgte Löschung aus dem Handelsregister etwas geändert2.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof besteht eine Personengesellschaft steuerrechtlich auch nach ihrer Auflösung so lange (als Abwicklungsgesellschaft) fort, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, abgewickelt sind3.

Auch die Auflösung der Gesellschaft führt nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Mai 2017 – XI B 1/17

  1. vgl. dazu u.a. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rz 5; Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 38. Aufl., § 240 Rz 2, 3a[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 09.12 1993 – V R 108/91, BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483, unter II. 1., Rz 20[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 21.05.1971 – V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540; vom 21.05.1992 – IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303; BFH, Beschluss vom 01.09.2010 – XI S 6/10, BFH/NV 2010, 2140, Rz 12[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 26.07.1988 – V B 76/88, BFH/NV 1989, 187[]