Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid – und die Insolvenzeröffnung

Das Klageverfahren gegen einen Verlustfeststellungsbescheid wird weder wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin noch wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Komplementärin gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen.

Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid – und die Insolvenzeröffnung

Für den Gewinnfeststellungsbescheid ist entschieden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft das Gewinnfeststellungs, Rechtsbehelfs, Klage- und Revisionsverfahren unberührt lässt, da die (steuerrechtlichen) Folgen des Gewinnfeststellungsbescheids nur die Gesellschafter persönlich und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich der Personengesellschaft selbst betreffen1.

Auch die im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung getroffenen Feststellungen über die fehlende Ausgleichsfähigkeit und eingeschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG betreffen lediglich die Einkünfte der hieran beteiligten Gesellschafter, nicht den Vermögensbereich der Personengesellschaft selbst. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft erstreckt sich der Übergang der Befugnisse zur Vermögensverwaltung nach § 80 Abs. 1 InsO deshalb, ebenso wie bei der der Gewinnfeststellung selbst, nicht auf die Feststellungen nach § 15b Abs. 4 EStG. Das Besteuerungsverfahren, das finanzgerichtliche Verfahren wie auch ein Revisionsverfahren bleiben deshalb von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt.

Im hier entschiedenen Streitfall hatte darüber hinaus auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH der klagenden Kommanditgesellschaft keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Denn die Komplementär-GmbH war vom Ausgang des Klageverfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen.

Weiterlesen:
Pauschaler Streitwert in Gewinnfeststellungsverfahren

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Dezember 2018 – IV R 2/16

  1. vgl. BFH, Urteile vom 13.07.1967 – IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790; vom 11.10.2007 – IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705, unter II.B.; vom 20.05.2010 – IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, Rz 17; und vom 07.06.2018 – IV R 11/16, Rz 29[]