Ein Klageverfahren über einen Folgebescheid ist im Regelfall auszusetzen, wenn ein Verfahren über den Grundlagenbescheid anhängig und eine zeitgleiche Entscheidung nicht möglich ist. Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Kirchensteuerbescheid hinsichtlich solcher Besteuerungsgrundlagen, die für die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer relevant sind. Nicht nur ein gerichtliches Verfahren, sondern auch ein Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid ist für den Folgebescheid vorgreiflich.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen bayerischen Verfahren verzog die zuvor in der Bundesrepublik Deutschland und im Bereich des beklagten Kirchensteueramtes wohnhafte Klägerin während des Streitjahres 2019 ins Ausland. Den Einkommensteuerbescheid 2019 griff die Klägerin mit einem Einspruch an, über den nach ihrem Vorbringen noch nicht entschieden ist. Auf der Grundlage einer Mitteilung des Finanzamts, wonach die Bemessungsgrundlage für die Kircheneinkommensteuer 2019 sich auf 57.768 € belaufe, setzte das Kirchensteueramt die Kirchensteuer 2019 mit Bescheid vom 23.05.2024 auf 4.621, 44 € fest. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die im Einkommensteuerbescheid angesetzten gewerblichen Einkünfte nicht ihr, sondern einem näher bezeichneten Dritten zuzurechnen seien.
Nach Zurückweisung des gegen den Kirchensteuerbescheid gerichteten Einspruchs wiederholte die Klägerin ihr Vorbringen im Klageverfahren. Das Finanzgericht Nürnberg erließ zunächst einen klageabweisenden Gerichtsbescheid, den es damit begründete, dass Einwendungen gegen die Einkommensteuer im dortigen Verfahren, nicht aber mit Rechtsmitteln gegen den Kirchensteuerbescheid zu klären seien. Die Klägerin stellte hiergegen einen Antrag auf mündliche Verhandlung und beantragte hilfsweise die Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einkommensteuerbescheid 2019. Das Finanzgericht teilte ihr durch Hinweisschreiben vom 18.08.2025 mit: „Ein Ruhensgrund ist nicht gegeben, da die ESt nicht vorgreiflich i.S.d. § 74 FGO ist.“ Mit dem hier angefochtenen Urteil wies das Finanzgericht Nürnberg die Klage ab1. Es führte aus, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO sei nicht vorzunehmen, da kein vorgreifliches anderes Gerichtsverfahren vorgetragen worden oder bekannt sei. Im Übrigen folgte es gemäß § 90a Abs. 4 FGO der Begründung des Gerichtsbescheids.
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen:
Das Finanzgericht hat das Verfahren gegen den Kirchensteuerbescheid 2019 verfahrensfehlerhaft nicht gemäß § 74 FGO bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über den Einkommensteuerbescheid 2019 ausgesetzt.
Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Regelfall ein Klageverfahren über einen Folgebescheid auszusetzen, wenn ein Verfahren über den Grundlagenbescheid anhängig und eine zeitgleiche Entscheidung nicht möglich ist2.
Nach ebenfalls ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid für den Kirchensteuerbescheid hinsichtlich solcher Besteuerungsgrundlagen, die für die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer relevant sind3. Dies folgt -für das im Streitfall einschlägige bayerische Kirchensteuerrecht- aus verschiedenen Regelungen des Bayerischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (KiStG Bay). So können nach Art. 4 Nr. 1 KiStG Bay Kirchensteuern in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer erhoben werden. Vor Erhebung der Kircheneinkommensteuer ist die Einkommensteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln (Art. 8 Abs. 2 KiStG Bay). Gegen die Kirchensteuerfestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer richten (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 KiStG Bay).
Vorliegend hat die Klägerin Einwendungen vorgebracht, die für die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer relevant sind. Denn die Frage der Zurechnung der gewerblichen Einkünfte betrifft unmittelbar die Höhe der Einkommensteuer. Der hier zu beurteilende Rechtsstreit betrifft daher den Kirchensteuerbescheid lediglich in seiner Eigenschaft als Folgebescheid des Einkommensteuerbescheids.
Das Finanzgericht hat die dargestellte Rechtsprechung übersehen, wonach es im Regelfall zur Aussetzung des Klageverfahrens verpflichtet ist. Es hat ferner dieser Rechtsprechung entgegen angenommen, ihm sei auch kein Ermessen zur Aussetzung nach § 74 FGO eingeräumt, weil die Tatbestandsmerkmale dieser Norm nicht erfüllt seien.
Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung im Hinweisschreiben des Finanzgerichtes vom 18.08.2025, wonach ein „Ruhensgrund“ (gemeint wohl: Aussetzungsgrund) nicht gegeben sei, da die Einkommensteuer nicht vorgreiflich im Sinne des § 74 FGO sei. Tatsächlich folgt die Vorgreiflichkeit aus den vorstehend genannten Rechtsnormen und höchstrichterlichen Entscheidungen.
Darüber hinaus hat das Finanzgericht die Nichtaussetzung im angefochtenen Urteil damit begründet, dass kein vorgreifliches anderes Gerichtsverfahren vorgetragen worden oder bekannt sei. Das -jedenfalls nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin- anhängige Einspruchsverfahren über den Einkommensteuerbescheid 2019 hat das Finanzgericht daher nicht als ausreichend für eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens angesehen.
Dies entspricht ebenfalls nicht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Zwar würde es der in § 74 FGO verwendete Begriff des „Rechtsstreits“ durchaus ermöglichen, nur gerichtliche Verfahren als vorgreiflich anzusehen. Im Hinblick auf den Zweck der Norm, unnötige Doppelentscheidungen zu vermeiden, werden aber auch anhängige Einspruchsverfahren als „Rechtsstreit“ angesehen, die eine Aussetzung des Verfahrens ermöglichen oder erzwingen4. Zumindest würde es sich bei der Höhe der Einkommensteuer um ein Rechtsverhältnis handeln, das -im Rahmen des anhängigen Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid- von einer Verwaltungsbehörde festzustellen wäre, so dass die Voraussetzungen des § 74 FGO auch unter diesem Gesichtspunkt erfüllt waren.
Dem steht das Vorbringen des Kirchensteueramts in der Beschwerdeerwiderung nicht entgegen. Es ist der Auffassung, im Klageverfahren sei es nicht ausschließlich auf die Höhe der Einkommensteuer angekommen; vielmehr sei auch über die zeitliche Umlagepflicht und die Berechnung der Kirchensteuer zu entscheiden gewesen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Punkte im Klageverfahren streitig gestellt hätte. Sie hat vielmehr lediglich Einwendungen gegen die Höhe der Einkommensteuer vorgebracht. Dementsprechend hat auch das Finanzgericht nicht über die zeitliche Umlagepflicht und die Berechnung der Kirchensteuer (streitig) entschieden, sondern nur darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Einkommensteuer im dortigen Verfahren vorzubringen seien. Im Übrigen wäre dem Finanzgericht zumindest ein Ermessen für eine Entscheidung nach § 74 FGO eröffnet gewesen.
Der Bundesfinanzhof hielt es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. März 2026 – X B 111/25
- FG Nürnberg, Urteil vom 10.11.2025 – 6 K 189/25[↩]
- allgemein BFH, Beschlüsse vom 08.01.2013 – X B 203/12, BFH/NV 2013, 511, Rz 14; und vom 25.07.2016 – X B 20/16, BFH/NV 2016, 1736, Rz 29; speziell zur Kirchensteuer BFH, Beschluss vom 24.03.1999 – I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, unter 1., alle m.w.N.[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 24.03.1999 – I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, unter 1.b; vom 28.11.2007 – I R 99/06, BFHE 221, 288, BStBl II 2011, 40, unter II. 2.b bb bbb; und vom 15.09.2011 – I R 53/10, BFH/NV 2012, 23, Rz 16[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 24.03.1999 – I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, unter 1.c cc: außergerichtlicher Rechtsbehelf als anhängiges Verfahren im Sinne des § 74 FGO; BFH, Urteil vom 20.05.2010 – IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, Rz 23: jedenfalls entsprechende Anwendung des § 74 FGO bei anhängigem Einspruchsverfahren[↩]











