Entfernungspauschale und Pauschalbesteuerung

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale stellte sich die Frage, ob eine Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber für 2007 und 2008 trotz übermittelter oder erteilter Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist. Nach Ansicht der obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundesfinanzministeriums ist dies möglich.

Entfernungspauschale und Pauschalbesteuerung

Zwischen Bund und Ländern besteht nach einer Information des Bundesfinanzministeriums nunmehr Einvernehmen, dass der Arbeitgeber bereits für nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern kann. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) für das Jahr 2007 oder 2008 bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Zum Zweck einer möglichen Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vielmehr (formlos) zu bescheinigen, dass er einen bisher im Kalenderjahr 2007 (und ggf. 2008 gesondert) in Höhe von ?? Euro [Glossar] individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr (in dieser Höhe) pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 (und ggf. 2008) eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen.

Es ist beabsichtigt, hierzu noch bis Ende des Monats Dezember 2008 nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben zu veröffentlichen.